Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0947. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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inen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). (8)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30). (9)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10). (10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). (11)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1). (12)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). (13)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). (14)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission heben hervor, dass die Gewährung einer Makrofinanzhilfe der Union an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Empfängerstaat über wirksame demokratische Mechanismen einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips verfügt und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen die Erfüllung dieser Voraussetzung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union. Vor dem Hintergrund, dass Auflagen im Zusammenhang mit Antikorruptionsmaßnahmen nicht erfüllt wurden und infolgedessen die dritte Rate des vorigen Makrofinanzhilfeprogramms gemäß dem Beschluss (EU) 2015/601 storniert wurde, heben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission hervor, dass eine weitere Makrofinanzhilfe an Fortschritte beim Vorgehen gegen die Korruption in der Ukraine geknüpft sein wird. Dafür müssen in der Grundsatzvereinbarung zwischen der EU und der Ukraine wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen festgelegt werden, die unter anderem die Pflicht umfassen, die Regierungsführung, die Verwaltungskapazitäten und die institutionellen Strukturen insbesondere im Hinblick auf die Korruptionsbekämpfung in der Ukraine zu stärken; im Einzelnen bedarf es eines Systems für die Überprüfung der Vermögenserklärungen, einer Überprüfung der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Unternehmen und eines funktionsfähigen Gerichts zur Verfolgung von Korruptionsdelikten gemäß den Empfehlungen der Venedig-Kommission. Auch die Auflagen hinsichtlich Maßnahmen gegen Geldwäsche und Steuervermeidung müssen festgelegt werden. Werden die Auflagen nicht erfüllt, setzt die Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union vorübergehend aus oder stellt sie ganz ein. Die Kommission muss nicht nur das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Finanzhilfe unterrichten und ihnen die einschlägigen Unterlagen zur Verfügung stellen, sondern auch bei jeder Auszahlung öffentlich darüber berichten, ob alle wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, an die die jeweilige Auszahlung geknüpft war, erfüllt wurden, insbesondere diejenigen, die sich auf die Korruptionsbekämpfung beziehen. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission weisen darauf hin, dass mit dieser Makrofinanzhilfe für die Ukraine gemeinsame Werte gefördert werden sollen, darunter eine nachhaltige und sozialverträgliche Entwicklung, die zur Entstehung neuer Arbeitsplätze und zur Reduzierung der Armut beiträgt, und die Selbstverpflichtung zum Aufbau einer starken Zivilgesellschaft. Die Kommission muss dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission, mit dem die Grundsatzvereinbarung gebilligt wird, eine Analyse der erwarteten sozialen Wirkung der Makrofinanzhilfe hinzufügen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wird diese Analyse dem Ausschuss der Mitgliedstaaten übermittelt und dem Parlament und dem Rat über das Register der Ausschussverfahren zur Verfügung gestellt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.