Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1715 des Rates vom 12. November 2018 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2020, des jährlichen Betrags für 2019, der ersten Tranche 2019 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2021 und 2022

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14.11.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 286/30 BESCHLUSS (EU) 2018/1715 DES RATES vom 12. November 2018 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2020, des jährlichen Betrags für 2019, der ersten Tranche 2019 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2021 und 2022 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/323 hat die Kommission bis zum 15. Oktober 2018 einen Vorschlag zu unterbreiten, der a) die Obergrenze des Jahresbeitrags für das Jahr 2020, b) den Jahresbeitrag für das Jahr 2019, c) die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für das Jahr 2019, und d) eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2021–2022 enthält. (2) Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2015/323 hat die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt. (3) Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/323 sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende Europäische Entwicklungsfonds (EEF) festgelegten Beträge nacheinander abgerufen werden. Daher sollten Mittel aus dem 10. EEF für die EIB und Mittel aus dem 11. EEF für die Kommission abgerufen werden. (4) Mit dem Beschluss (EU) 2017/2171 des Rates (3) wurde die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für 2019 auf 4 600 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2020 wird auf 4 900 000 000 EUR festgesetzt. Davon entfallen 4 600 000 000 EUR auf die Kommission und 300 000 000 EUR auf die EIB. Artikel 2 Die Höhe der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2019 wird auf 4 700 000 000 EUR festgesetzt. Davon entfallen 4 400 000 000 EUR auf die Kommission und 300 000 000 EUR auf die EIB. Artikel 3 Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als erste Tranche 2019 an die Kommission und die EIB zu zahlen haben, gehen aus der Tabelle im Anhang hervor. Artikel 4 Die vorläufig ermittelte unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge wird für das Jahr 2021 auf 4 000 000 000 EUR für die Kommission und auf 300 000 000 EUR für die EIB und für das Jahr 2022 auf 3 500 000 000 EUR für die Kommission und 400 000 000 EUR für die EIB festgesetzt. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 12. November 2018. Im Namen des Rates Der Präsident G. BLÜMEL (1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1. (2)   ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17. (3)  Beschluss (EU) 2017/2171 des Rates vom 20. November 2017 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2019, des jährlichen Betrags für 2018, der ersten Tranche 2018 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2020 und 2021 (ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 21). ANHANG MITGLIEDSTAATEN Schlüssel 10. EEF % Schlüssel 11. EEF % Erste Tranche 2019 (in EUR) Insgesamt Kommission EIB 11. EEF 10. EEF BELGIEN 3,53 3,24927 64 985 400,00 3 530 000,00 68 515 400,00 BULGARIEN 0,14 0,21853 4 370 600,00 140 000,00 4 510 600,00 TSCHECHIEN 0,51 0,79745 15 949 000,00 510 000,00 16 459 000,00 DÄNEMARK 2,00 1,98045 39 609 000,00 2 000 000,00 41 609 000,00 DEUTSCHLAND 20,50 20,57980 411 596 000,00 20 500 000,00 432 096 000,00 ESTLAND 0,05 0,08635 1 727 000,00 50 000,00 1 777 000,00 IRLAND 0,91 0,94006 18 801 200,00 910 000,00 19 711 200,00 GRIECHENLAND 1,47 1,50735 30 147 000,00 1 470 000,00 31 617 000,00 SPANIEN 7,85 7,93248 158 649 600,00 7 850 000,00 166 499 600,00 FRANKREICH 19,55 17,81269 356 253 800,00 19 550 000,00 375 803 800,00 KROATIEN 0,00 0,22518 4 503 600,00 0,00 4 503 600,00 ITALIEN 12,86 12,53009 250 601 800,00 12 860 000,00 263 461 800,00 ZYPERN 0,09 0,11162 2 232 400,00 90 000,00 2 322 400,00 LETTLAND 0,07 0,11612 2 322 400,00 70 000,00 2 392 400,00 LITAUEN 0,12 0,18077 3 615 400,00 120 000,00 3 735 400,00 LUXEMBURG 0,27 0,25509 5 101 800,00 270 000,00 5 371 800,00 UNGARN 0,55 0,61456 12 291 200,00 550 000,00 12 841 200,00 MALTA 0,03 0,03801 760 200,00 30 000,00 790 200,00 NIEDERLANDE 4,85 4,77678 95 535 600,00 4 850 000,00 100 385 600,00 ÖSTERREICH 2,41 2,39757 47 951 400,00 2 410 000,00 50 361 400,00 POLEN 1,30 2,00734 40 146 800,00 1 300 000,00 41 446 800,00 PORTUGAL 1,15 1,19679 23 935 800,00 1 150 000,00 25 085 800,00 RUMÄNIEN 0,37 0,71815 14 363 000,00 370 000,00 14 733 000,00 SLOWENIEN 0,18 0,22452 4 490 400,00 180 000,00 4 670 400,00 SLOWAKEI 0,21 0,37616 7 523 200,00 210 000,00 7 733 200,00 FINNLAND 1,47 1,50909 30 181 800,00 1 470 000,00 31 651 800,00 SCHWEDEN 2,74 2,93911 58 782 200,00 2 740 000,00 61 522 200,00 VEREINIGTES KÖNIGREICH 14,82 14,67862 293 572 400,00 14 820 000,00 308 392 400,00 EU-28 INSGESAMT 100,00 100,00 2 000 000 000,00 100 000 000,00 2 100 000 000,00

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.