Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1016 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31)

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13.7.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union LI 224/4 BESCHLUSS (EU) 2020/1016 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Hrvatska narodna banka (EZB/2020/31) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 27. Mai 2019 teilte die Republik Kroatien der Europäischen Zentralbank (EZB) ihr Ersuchen mit, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Hrvatska narodna banka (nachfolgend die „HNB“) nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eingehen zu wollen. (2) Am 12. Juli 2019 und 7. April 2020 erließ die Republik Kroatien einschlägige nationale Rechtsvorschriften, die sowohl gewährleisten, dass die HNB verpflichtet ist, sämtliche Maßnahmen in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen zu ergreifen, zu denen die EZB auffordert, als auch, dass von der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassene Rechtsakte in der Republik Kroatien verbindlich und durchsetzbar sind. Bei der Bewertung dieser Rechtsvorschriften hat die EZB auch deren praktische Anwendung berücksichtigt. (3) Am 5. Juni 2020 hat die EZB eine umfassende Bewertung bestimmter Kreditinstitute abgeschlossen, die in der Republik Kroatien niedergelassen sind. Die Ergebnisse der umfassenden Bewertung wurden am selben Tag von der HNB gebilligt. (4) Am 16. Juni 2020 teilte die EZB der Republik Kroatien ihre vorläufige Bewertung des Ersuchens um eine enge Zusammenarbeit mit und gab ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Republik Kroatien erklärte sich in ihrer Antwort vom 20. Juni 2020 mit der Bewertung einverstanden, ohne weiter zu dieser Stellung zu nehmen. (5) Kommt die EZB nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2014/5 (2) zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, so erlässt sie einen an den ersuchenden Mitgliedstaat gerichteten Beschluss, durch den eine enge Zusammenarbeit eingegangen wird. (6) Nach Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2014/5 sind die Modalitäten für die Übertragung der Aufsichtsaufgaben auf die EZB und das Datum des Beginns der engen Zusammenarbeit im Beschluss zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der EZB und der HNB (1)   Auf der Grundlage der von der Republik Kroatien übermittelten Informationen kommt die EZB zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, um eine enge Zusammenarbeit mit der HNB einzugehen. (2)   Entsprechend Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wird mit diesem Beschluss eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der HNB zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben in den in Artikel 4 Absätzen 1 und 2 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Bereichen in Bezug auf sämtliche beaufsichtigte Unternehmen, die in der Republik Kroatien niedergelassen sind, eingegangen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (3) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Artikel 3 Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch Ab dem Geltungsdatum dieses Beschlusses unterliegen die EZB und die HNB der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. Artikel 4 Beginn der engen Zusammenarbeit zwischen der EZB und der HNB (1)   Die enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der HNB beginnt am 1. Oktober 2020. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt für die Ermittlung von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), die in der Republik Kroatien niedergelassen sind, das Geltungsdatum dieses Beschlusses als Beginn der engen Zusammenarbeit zwischen der EZB und der HNB. Artikel 5 Modalitäten für die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die EZB (1)   Ab dem 1. Oktober 2020 nimmt die EZB die Aufgaben in den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Bereichen in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen wahr, die in der Republik Kroatien niedergelassen sind. (2)   Dementsprechend gelten ab diesem Datum folgende Regelungen: a) Nach Maßgabe von Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt ein Vertreter der HNB unter Ausübung der Stimmrechte an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums teil; b) Nach Maßgabe von Artikel 11 und 12 der Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (4) nimmt ein Vertreter der HNB, gegebenenfalls unter Ausübung der Stimmrechte, an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teil; c) In Bezug auf die Aufsicht betreffende politische Fragen nehmen Vertreter der HNB an sonstigen Ausschüssen und Untergremien zur Unterstützung der Tätigkeit der EZB im Zusammenhang mit den der EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben teil, jeweils nach Maßgabe der betreffenden internen Regelungen des Ausschusses bzw. Gremiums. (3)   Abweichend von Absatz 2 nimmt ein Vertreter der HNB ab dem Geltungsdatum dieses Beschlusses unter Ausübung der Stimmrechte im Aufsichtsgremium an den Beratungen über die Erteilung der Anweisungen der EZB für die Ermittlung von in der Republik Kroatien niedergelassenen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) teil. (4)   Nach Erteilung der Anweisungen der EZB an die HNB für die Ermittlung von in der Republik Koratien niedergelassenen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), ernennt die HNB nach Maßgabe von Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) Unterkoordinatoren für die jeweiligen gemeinsamen Aufsichtsteams und teilt die Ernennungen der EZB unverzüglich mit. (5)   Nach Erteilung der Anweisungen der EZB an die HNB für die Ermittlung von in der Republik Kroatien niedergelassenen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), bestimmt die HNB nach Maßgabe von Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als schwebende Verfahren sämtliche formell eingeleiteten Aufsichtsverfahren, die einen Beschluss erfordern, aber nicht vor dem 1. Oktober 2020 abgeschlossen werden können. Die Ermittlung schwebender Verfahren hat auch Verfahren zu umfassen, welche die Wahrnehmung von Aufgaben in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Bereichen betreffen. Artikel 6 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am vierzehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. Juni 2020. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63. (2)  Beschluss 2014/434/EU der Europäischen Zentralbank vom 31. Januar 2014 über die enge Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (EZB/2014/5) (ABl. L 198 vom 5.7.2014, S. 7). (3)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1). (4)  Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank (ABl. L 182 vom 21.6.2014, S. 56).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.