Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/248 der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die Maßnahmen SA.23008 (2013/C) (ex 2013/NN) der Slowakischen Republik zugunsten von Spoločná zdravotná poisťovňa, a. s. (SZP) und Všeobecná zdravotná poisťovňa, a. s. (VZP) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7277) Text von Bedeutung für den EWR

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werdeführer in seiner Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss zur Verfügung gestellt. (12)  Siehe auch Randnr. 37 der Entscheidung des Ständigen Schiedshofes vom 24. Mai 2014 in der PCA-Schiedssache Nr. 2013-12, Achmea/Slowakische Republik (siehe Fußnote 9). (13)  Eröffnungsbeschluss, Erwägungsgründe 23 und 24. (14)  Die Versicherungspflicht ist für alle festgelegten Personen gesetzlich vorgeschrieben (§ 3 des Gesetzes Nr. 580/2004). Für den im Gesetz festgelegten Personenkreis besteht Beitragspflicht zur Krankenversicherung (§ 11 des Gesetzes Nr. 580/2004). Die Nichtentrichtung der Beiträge ist strafbar. (15)  Unter den „Grundrechten und -freiheiten“ ist in Artikel 40 der Verfassung der Slowakischen Republik festgelegt: „Jeder hat das Recht auf Schutz seiner Gesundheit. Aufgrund der Krankenversicherung haben die Bürger das Recht auf kostenlose Gesundheitsfürsorge und auf Heilmittel unter Bedingungen, die durch Gesetz bestimmt werden.“ (16)  Konkret tilgte die Slowakische Republik im Zusammenhang mit 2004 verabschiedeten Gesetzesänderungen Schulden in Höhe von nahezu 1 Mrd. EUR, die im Gesundheitswesen entstanden waren, einschließlich der Schulden privater Krankenversicherungsunternehmen (nach Informationen der Slowakei an die Kommission vom 9. Juli 2010). (17)  Siehe Fußnote 4. (18)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2). (19)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1). (20)  Siehe auch Gesetz Nr. 580/2004 § 6 Absatz 9. (21)  Gesetz Nr. 580/2004 Teil 3. (22)  Siehe Erwägungsgründe 45 bis 47. (23)  Siehe Gesetz Nr. 577/2004. (24)  Beispielsweise besteht das Verhältnis zwischen dem Versicherten und dem Krankenversicherer nicht durch Vertrag, sondern durch Gesetz (siehe § 4 des Gesetzes Nr. 580/2004). Die Beaufsichtigung der Krankenversicherungsunternehmen und der Erbringung der medizinischen Leistungen ist ebenfalls gesetzlich geregelt. (25)  Die Maßnahmen werden im Eröffnungsbeschluss ausführlicher beschrieben, Erwägungsgründe 44 bis 72. (26)  Die SZP war vor dem 1. Mai 2005 als öffentliche Einrichtung zwar wie ein Versicherungsunternehmen mit einem spezifischen und relativ begrenzten Versicherungsportfolio tätig, im Unterschied zu anderen Krankenversicherern jedoch gegenüber ihren Versicherten auch dazu verpflichtet, bestimmte Vorsorge- und Sonderleistungen im Zusammenhang mit arbeitsbedingten Verletzungen und Berufskrankheiten zu erbringen. (27)  Veriteľ, a. s. wurde gemäß Beschluss Nr. 262 der slowakischen Regierung vom 2. April 2003 gegründet. (28)  Siehe Bericht von 2011, Szalay T., Pažitný P., Szalayová A., Frisová S., Morvay K., Petrovič M. und van Ginneken E., „Slovakia: Health system review. Health Systems in Transition“ (Bd. 13 Nr. 2 2011), herausgegeben vom Europäischen Observatorium für Gesundheitssysteme und Gesundheitspolitik (abrufbar unter http://www.euro.who.int/data/assets/pdf_file/0004/140593/e94972.pdf), S. 142. (29)  Dem Beschwerdeführer zufolge wurden bei den Rechtsvorgängern von Dôvera, die zusammen größer als die SZP waren, lediglich Schulden in Höhe von 27,25 Mio. EUR getilgt. (30)  Nach Angaben des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf den Bericht über die Untersuchung der Tätigkeiten von Veriteľ, a. s. während ihres Bestehens, Finanzministerium der Slowakischen Republik, September 2007. (31)  Gesetz Nr. 580/2004 Teil 3. (32)  Nähere Angaben zum Risikoausgleichsmechanismus finden sich in den Erwägungsgründen 60 bis 67 des Eröffnungsbeschlusses. (33)  Rechtssache T-347/09, Deutschland/Kommission, 12. September 2013, noch nicht veröffentlicht. (34)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH (Altmark), C-280/00, Slg. 2003, I-7747, (35)  Insbesondere die verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre; Rechtssache C-218/00, Cisal und INAIL; verbundene Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, AOK Bundesverband. (36)  Untersuchung der Kartellbehörde im Zusammenhang mit der geplanten Verschmelzung von SZP und VZP, abgeschlossen am 3. Dezember 2009; siehe auch Jahresbericht 2009 der Kartellbehörde unter http://www.antimon.gov.sk/data/att/958.pdf. (37)  Siehe z. B. verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a., Slg. 2000, I-6451, Randnr. 74. (38)  Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7; Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36; verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a., Randnr. 75. (39)  Verbundene Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637. (40)  Siehe auch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („DAWI-Mitteilung von 2012“) (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 5), Nummer 12. (41)  Die Kommission hat eine Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH zur Anwendung der genannten Vorschriften auf die Finanzierung der Sozial- und Krankenversicherungssysteme in ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2012 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („DAWI-Mitteilung von 2012“) vorgenommen. (42)  Verbundene Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnr. 13. (43)  Rechtssache C-218/00, Cisal und INAIL, Slg. 2002, I-691, Randnr. 45. (44)  Verbundene Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, AOK Bundesverband, Slg. 2004, I-2493, Randnrn. 47-55. (45)  Verbundene Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Randnrn. 15-18. (46)  Rechtssache C-218/00, Cisal und INAIL, Randnr. 40. (47)  Verbundene Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Randnr. 14; Rechtssache C-218/00, Cisal und INAIL, Randnrn. 43-48; verbundene Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, AOK Bundesverband, Randnrn. 51-55. (48)  Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnrn. 80-87. (49)  Rechtssache C-244/94, FFSA u. a., Randnrn. 9 und 17-20; Rechtssache C-67/96, Albany, Randnrn. 81-85; siehe auch verbundene Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens, Slg. 1999, I-6025, Randnrn. 81-85, Rechtssache C-219/97, Drijvende Bokken, Slg. 1999, I-6121, Randnrn. 71-75 und verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov, Randnrn. 114 und 115. (50)  Verbundene Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens. (51)  Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a. (52)  Siehe beispielsweise die Gewichtung, die der EuGH in der Rechtssache C-350/07, Kattner Stahlbau/Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Slg. 2009, I-1513, insbesondere Randnrn. 33-68, vorgenommen hat. (53)  In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass in der jüngsten Rechtsprechung (T-347/09, Deutschland/Kommission, Urteil vom 12. September 2013, noch nicht veröffentlicht), auf die der Beschwerdeführer Dôvera in seinen Stellungnahmen verwiesen hat, lediglich die Tatsache bestätigt wird, dass auch Organisationen ohne Erwerbszweck Güter und Dienstleistungen auf einem Markt anbieten können (siehe auch die DAWI-Mitteilung von 2012, Randnr. 9, die einen Hinweis auf die Rechtsprechung enthält). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Schlussfolgerung hinsichtlich der wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Natur einer Tätigkeit im konkreten Fall vom Vorhandensein und der jeweiligen Bedeutung der verschiedenen Elemente abhängt. (54)  Siehe Erwägungsgründe 23 bis 25. (55)  Siehe Erwägungsgründe 26 bis 29. (56)  Siehe Erwägungsgründe 23 bis 25. (57)  Siehe Erwägungsgrund 32. (58)  Die Merkmale der gesetzlichen Krankenversicherung in der Slowakei sind mit denen der Gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland vergleichbar, die der EuGH in den Verbundenen Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, AOK Bundesverband, geprüft hat. Der EuGH kam zu dem Schluss, dass das deutsche Krankenversicherungssystem seinem Wesen nach eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ist, und stellte insbesondere fest, dass die deutschen Krankenkassen gesetzlich verpflichtet sind, ihren Mitgliedern im Wesentlichen gleiche, staatlich festgelegte Pflichtleistungen anzubieten, die unabhängig von der Beitragshöhe der Versicherten sind, somit hinsichtlich der Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen nicht miteinander konkurrieren und an einem Risikoausgleichssystem beteiligt sind (siehe Randnrn. 52-54 des Urteils). (59)  Siehe auch Rechtssache C-350/07, Kattner Stahlbau/Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Randnr. 53, sowie insbesondere die Schlussanträge des Generalanwalts Mazak in dieser Rechtssache (Randnr. 59). (60)  Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Feststellung des EuGH, wonach die deutschen Krankenkassen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, nicht dadurch infrage gestellt wird, dass sich diese Krankenkassen laut der AOK-Rechtssache (Verbundene Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01 AOK Bundesverband) aufgrund von Spielräumen bei der Festlegung der Beitragssätze ihrer Versicherten sogar einen gewissen Preiswettbewerb liefern. Der EuGH vertrat die Auffassung, dass die Einführung eines Wettbewerbselements bei den Beiträgen, um die Krankenkassen zu veranlassen, ihre Tätigkeit nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit auszuüben, d. h. so effizient und kostengünstig wie möglich, im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des deutschen Systems der sozialen Sicherheit liege. Die Verfolgung dieses Zieles ändert nach Maßgabe des EuGH nichts an der Natur der Tätigkeit der Krankenkassen (siehe Randnr. 56 des genannten Urteils). (61)  Siehe Rechtssache T-319/99, FENIN, Slg. 2003, II-357 (insbesondere Randnr. 37). (62)  Erwägungsgründe 84 bis 88. (63)  Ebenfalls mit Blick auf das in Erwägungsgrund 13 genannte Hauptziel der Reform, d. h. das Ziel der effizienten Nutzung der Ressourcen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.