Europäische Union

2012/462/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2012 zur Änderung der Entscheidungen 2002/731/EG, 2002/732/EG, 2002/733/EG, 2002/735/EG und 2006/66/EG sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2002/730/EG über technische Spezifikationen für die Interoperabilität (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4982) Text von Bedeutung für den EWR

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htraumprofil hängt von der Streckenart ab. Die Konformitätsbewertung ist im Rahmen des Teilsystems ‚Energie‘ durchzuführen.“ 5. Ziffer 4.2.2.5. erhält folgende Fassung: „4.2.2.5.   Begrenzung der maximalen Leistungsaufnahme Die zulässige Leistungsaufnahme von Zügen wird durch die auf einer Hochgeschwindigkeits-, Ausbau- oder Anschlussstrecke installierte Leistung bestimmt. An Bord müssen deshalb Strombegrenzungseinrichtungen gemäß Anhang O dieser TSI installiert werden. Die Konformitätsbewertung ist im Rahmen des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘ durchzuführen.“ 6. Ziffer 4.2.2.8 „Koordination des elektrischen Schutzes“ erster Absatz erhält folgende Fassung: „Die Koordination zwischen den elektrischen Schutzeinrichtungen der Unterwerke und denjenigen der Triebfahrzeuge ist notwendig, um das Abschalten von Kurzschlüssen zu optimieren. (Anhang E dieser TSI enthält die diesbezüglichen Anforderungen).“ 7. Ziffer 4.2.2.10 wird wie folgt geändert: a) Der dritte Absatz wird gestrichen. b) Im Abschnitt „Anforderungen für die Auslegung des Teilsystems Energie“ wird der dritte Absatz gestrichen. 8. Ziffer 4.2.2.11 wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt „Allgemeines“ erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Der Auftraggeber muss sich für eine dieser Möglichkeiten entscheiden“. b) Im Abschnitt „Anforderungen an die Teilsysteme Zugsteuerung/Zugsicherung, Signalgebung und Fahrzeuge“ wird der vierte Absatz gestrichen. 9. Ziffer 4.2.3.4 „Ausnahmen während Bau- und Instandhaltungsarbeiten“ dritter Absatz zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— Die Bahnunternehmen, die auf der betreffenden Strecke Züge betreiben, müssen über diese zeitweiligen Ausnahmen, ihre geografische Lage, ihre Art und besondere Signalisierung durch schriftliche Bekanntmachungen informiert werden, in denen die spezifische Art der verwendeten Signale angegeben ist.“ 10. Ziffer 4.2.3.5 wird gestrichen. 11. Ziffer 4.3.1.1 „Installierte Leistung“ zweiter Absatz erhält folgende Fassung: „Der Auftraggeber muss die Streckenart entsprechend ihrer Funktion gemäß Anhang F dieser TSI festlegen. Die Auslegung des Elektrifizierungssystems muss gewährleisten, dass die Energieversorgung den für die Strecke festgelegten Leistungsmerkmalen gerecht wird. Nummer 4.2.2.5 enthält deshalb eine Anforderung hinsichtlich der Begrenzung der Leistungsaufnahme des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘.“ 12. Ziffer 4.3.1.4 „Nutzbremsung“ dritter Absatz erhält folgende Fassung: „Der Auftraggeber kann entscheiden, ob Nutzbremsung bei Gleichstromsystemen zulässig ist oder nicht.“ 13. Ziffer 5.3.1.2 „Strombelastbarkeit“ erster Absatz erhält folgende Fassung: „Die Strombelastbarkeit hängt von den Umgebungsbedingungen ab, d. h. der höchsten Umgebungstemperatur und kleinsten Seitenwindgeschwindigkeit sowie den zulässigen Temperaturen der Kontaktelemente und der Wirkungsdauer des Stroms. Bei der Bemessung der Oberleitung müssen die Temperaturgrenzwerte gemäß Anhang B der Norm EN 50119 (2001) berücksichtigt werden, wobei die in EN 50149 (1999) Abschnitt 4.5 Tabellen 3 und 4 angegebenen Werte zu beachten sind. Anhand einer Studie ist nachzuweisen, dass die Oberleitung die festgelegten Anforderungen erfüllt.“ 14. Ziffer 5.3.2.7 „Mittlere Kontaktkraft und Leistungsmerkmale für das Zusammenwirken von Oberleitung und Stromabnehmer“ fünfter Absatz erhält folgende Fassung: „Der Hersteller des Stromabnehmers muss Vorkehrungen dafür treffen, dass der Übergang zwischen den drei Kurven an Bord durchgeführt werden kann, wobei geeignete Informationen berücksichtigt werden, z. B. Verwendung eines 1 950-mm-Stromabnehmers oder die Art der Oberleitungsspannung.“ 15. Anhang D erhält folgende Fassung: „ANHANG D INFRASTRUKTURREGISTER, ANGABEN ZUM TEILSYSTEM ENERGIE Die für die Register gemäß Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) bereitzustellenden Daten sind im Durchführungsbeschluss 2011/633/EU der Kommission vom 15. September 2011 zu den gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastrukturregisters (*2) und im Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (*3) angegeben. 16. Anhang H Abschnitt H.3.1 „Oberleitungen“ Tabelle H.1 Anmerkung 3 wird gestrichen. 17. Anhang J Abschnitt J.3.1 „Oberleitungen“ Tabelle J.1 Anmerkung 4 wird gestrichen. 18. Anhang O wird wie folgt geändert: a) Abschnitt O.2 „HÖCHSTER ZUGSTROM“ erster Absatz erhält folgende Fassung: „Der höchste zulässige Zugstrom ist in Tabelle O.1 angegeben. Die Werte gelten sowohl für den Zustand der Traktion wie auch der Nutzbremsung.“ b) Abschnitt O.4 „LEISTUNGS- ODER STROMBEGRENZUNGSEINRICHTUNG“ zweiter Absatz wird gestrichen. (*1)   ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1. (*2)   ABl. L 256 vom 1.10.2011, S. 1. (*3)   ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32.“ ANHANG IV Der Anhang der Entscheidung 2002/735/EG (TSI RST HS) wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 4 „MERKMALE DES TEILSYSTEMS“ dritter Absatz der Einleitung erhält folgende Fassung: „Die allgemeinen Fahrzeugmerkmale sind in Kapitel 4 dieser TSI festgelegt.“ 2. Ziffer 4.1.1 „Maximale Gleisbeanspruchung (Eckwert 4)“ Abschnitt „a) Dynamische Last“ zweiter Gedankenstrich zweiter Satz erhält folgende Fassung: „Die für diese Strecken geltenden technischen Regeln sind anzuwenden.“ 3. Ziffer 4.1.2 „Radsatzlast (Eckwert 10)“ siebter Absatz zweiter Gedankenstrich zweiter Satz erhält folgende Fassung: „Die für diese Strecken geltenden technischen Regeln sind anzuwenden.“ 4. Ziffer 4.1.4 „Fahrzeugbegrenzungslinie (Eckwert 12)“ zweiter Absatz erhält folgende Fassung: „Die Wahl der Fahrzeugbegrenzungslinie (Ladeprofil) muss sich nach den Strecken richten, auf denen das Fahrzeug eingesetzt werden soll.“ 5. Abschnitt 7.2 „KOMPATIBILITÄT DER FAHRZEUGE MIT ANDEREN TEILSYSTEMEN“ vierter, fünfter und sechster Absatz werden gestrichen. 6. In Anhang E wird nachstehende Anmerkung in Tabelle 2 gestrichen: „(*) Daten gemäß Infrastruktur-/Fahrzeugregister.“ 7. Anhang F wird wie folgt geändert: a) Das Modul SD (Qualitätssicherung Produktion) wird wie folgt geändert: i) In Abschnitt 6.2 wird der Satz „das Fahrzeugregister mit allen in der TSI geforderten Angaben“ gestrichen. ii) In Abschnitt 6.7 werden die Wörter „insbesondere — das Fahrzeugregister mit allen in der TSI geforderten Angaben“ gestrichen. b) Das Modul SF (Prüfung der Produkte) wird wie folgt geändert: i) In Abschnitt 5 wird der Satz „das Fahrzeugregister mit allen in der TSI geforderten Angaben“ gestrichen. ii) In Abschnitt 11 wird der Satz „das Fahrzeugregister mit allen in der TSI geforderten Angaben“ gestrichen. c) In Modul SH2 (Umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung) Abschnitt 6.7 wird der Satz „das Fahrzeugregister mit allen in der TSI geforderten Angaben“ gestrichen. 8. Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I Die für das Register gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) bereitzustellenden Daten sind im Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (*2) angegeben. (*1)   ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1. (*2)   ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32.“ ANHANG V Der Anhang der Entscheidung 2006/66/EG (TSI Lärm) wird wie folgt geändert: 1. Ziffer 4.8.2 erhält folgende Fassung: „4.8.2.   Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen Die für das Register gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) bereitzustellenden Daten sind im Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (*2) angegeben. (*1)   ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1." (*2)   ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32.“ " 2. Anhang B wird wie folgt geändert: a) Abschnitt B.2 Modul SD (Qualitätsmanagement Produktion) wird wie folgt geändert: i) Unterabschnitt 4.2 Absatz 2 sechster Gedankenstrich wird gestrichen. ii) In Unterabschnitt 10 werden die Wörter „und insbesondere folgende“ sowie der neunte Gedankenstrich gestrichen. b) Abschnitt B.3 Modul SF (Produktprüfung) wird wie folgt geändert i) Unterabschnitt 5 Absatz 2 dritter Gedankenstrich wird gestrichen. ii) Unterabschnitt 10 zweiter Gedankenstrich wird gestrichen. c) Abschnitt B.4 Modul SH2 (Umfassendes Qualitätsmanagement mit Entwurfsprüfung) Abschnitt 10 achter Gedankenstrich wird gestrichen. (*1)   ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1. (*2)   ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32.“ “

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.