Europäische Union

2008/312/Euratom: Entscheidung der Kommission vom 5. März 2008 zur Einführung des in der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates genannten einheitlichen Begleitscheins für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 793)

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Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau 5. Aufbewahrungsort der abgebrannten Brennelemente vor der Verbringung (Firmenname): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau 6. Empfänger (Firmenname): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau 7. Aufbewahrungsort der abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung (Firmenname): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau Text von Bild 8. Art der abgebrannten Brennelemente: Uranmetall, Urandioxid, Mischoxid (MOX), sonstige (bitte angeben): Ursprünglicher Anteil an Spaltstoffen: Uran-235 [maximale Anreicherung %] MOX [nominale Urananreicherung %] [maximaler Plutoniumgehalt %] Sonstige (bitte angeben): Brennstoffabbrand (Durchschnitt oder typischer Bereich): MWd/tSM 9. Gesamtzahl der Gebinde (z. B. Behälter, …): Gesamtzahl der Kassetten/Bündel/Elemente/Stäbe (bitte angeben): Nettogesamtgewicht (kg): Bruttogesamtgewicht (kg): (Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.) Beschreibung der Lieferung (z. B. Behälter): Gebindetyp (1) (sofern bekannt): Maximaler Anteil an abgebrannten Brennelementen je Gebinde (kg): System zur Kennzeichnung der Gebinde (bei Etikettierung Beispiele beifügen): (1) Gemäß Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material for protecting people and the environment, Safety Requirements No TS-R-1 Safety Requirements, IAEA, Wien 2005. 10. Art der Tätigkeit, bei der die abgebrannten Brennelemente entstanden sind (Zutreffendes ankreuzen): Forschung, gewerbliche Kernkraftwerke, sonstige Tätigkeit (bitte angeben): 11. Zweck der Verbringung der abgebrannten Brennelemente: (Wieder)Aufbereitung oder Wiederaufarbeitung Zwischenlagerung Rücktransport nach Zwischenlagerung Endlagerung Sonstige Zwecke (bitte angeben): 12. Vorgesehene Beförderungsart (Straße, Schiene, See, Luft, Binnenschifffahrt) Abgangsort Bestimmungsort Vorgesehener Transportunternehmer (sofern bekannt) 1.       2.       3.       4.       5.       6.       7.       8.       Text von Bild 13. Liste der von der Verbringung abgebrannter Brennelemente betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge (ersteres Land ist das Ausgangsland, letzteres Land das Bestimmungsland) 1. 3. 5. 7. 2. 4. 6. 8. 14. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom: 1. beantrage ich hiermit die Genehmigung der vorstehend beschriebene(n) Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente und 2. bescheinige ich, dass die vorstehenden Informationen nach meinem besten Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen und dass die Verbringung(en) in Übereinstimmung mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften durchgeführt werden, und 3. (*) (bei Verbringungen des Typs MM oder ME) verpflichte ich mich, die abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht zu Ende geführt werden kann (können) oder die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können, oder (*) (bei Verbringungen des Typs IM oder TT) füge ich den Nachweis bei, dass eine Vereinbarung zwischen dem Empfänger und dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer der abgebrannten Brennelemente getroffen und von den zuständigen Behörden des Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer in dem Drittstaat verpflichtet ist, die abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht durchgeführt werden kann (können) oder wenn die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können. (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) (*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen. Text von Bild Registriernummer: (auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) ABSCHNITT B-2 Empfangsbestätigung für den Antrag auf Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente — Informationsersuchen 15. Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist: Mitgliedstaat: Ursprungsmitgliedstaat (1), Bestimmungsmitgliedstaat (2), Durchfuhrmitgliedstaat, oder Mitgliedstaat, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt (3) Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau Datum des Eingangs/der Registrierung: (TT/MM/JJJJ) (1) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME. (2) Bei Verbringungen des Typs IM. (3) Bei Verbringungen des Typs IM oder TT. 16. Name der betroffenen zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen): Ursprungsmitgliedstaat (1) oder -drittstaat, Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat, Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau (1) Bei Verbringungen des Typs TT und IM kann das Ursprungsland auf freiwilliger Basis konsultiert werden, die Richtlinie schreibt dies aber nicht zwingend vor. 17. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom erkläre ich hiermit, dass der Antrag vom (TT/MM/JJJJ), eingegangen am (TT/MM/JJJJ), a) (*) nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ersuche um Übermittlung folgender noch fehlender Informationen: (vollständige Liste der fehlenden Informationen (Rubriken) beifügen, wenn das Feld zu klein ist) (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) b) (*) ordnungsgemäß ausgefüllt ist und bestätige seinen Empfang. (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) (*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen. Text von Bild Registriernummer: (auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) ABSCHNITT B-3 Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung für (die) Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente durch die betroffenen zuständigen Behörden 18. Name der betroffenen zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen und ausfüllen): Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen): Ursprungsmitgliedstaat oder -drittstaat (1), Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat (2), Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat (3) Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau (1) Bei Verbringungen des Typs TT und IM kann das Ursprungsland auf freiwilliger Basis konsultiert werden, die Richtlinie schreibt dies aber nicht zwingend vor. (2) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME. (3) Bei Verbringungen des Typs MM, IM, ME oder TT, wenn ein oder mehrere Durchfuhrmitgliedstaaten betroffen sind. 19. (*) Allgemeine Frist für automatische Genehmigung: (TT/MM/JJJJ) (*) Ersuchen um zusätzliche Frist von höchstens einem Monat, verlängerte Frist für automatische Genehmigung: (TT/MM/JJJJ) (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) (*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen. 20. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom (*) verweigere ich hiermit die Zustimmung aus folgenden Gründen (vollständige Liste der Gründe beifügen, wenn das Feld zu klein ist): (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) (*) erteile ich hiermit die Zustimmung unter folgenden Bedingungen (vollständige Liste beifügen, wenn das Feld zu klein ist): (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) (*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen. Text von Bild Registriernummer: (auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) ABSCHNITT B-4a Genehmigung der Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente 21. Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist: Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen): Ursprungsmitgliedstaat, Bestimmungsmitgliedstaat, Durchfuhrmitgliedstaat oder Mitgliedstaat, über den die abgebrannten Brennelemente in die Gemeinschaft gelangen Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau 22. Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in ihrer Reihenfolge: Mitgliedstaat/Drittstaat Zustimmung gewährt? Liste der Bedingungen für die Zustimmung, falls zutreffend Verweise auf Anlagen 1. JA/NEIN (*) 2. JA/NEIN (*) 3. JA/NEIN (*) 4. JA/NEIN (*) 5. JA/NEIN (*) 6. JA/NEIN (*) 7. JA/NEIN (*) 8. JA/NEIN (*) (*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen. 23. Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom (1). Den zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für die Einzelverbringung (*) mehrere Verbringungen (*) der in Abschnitt B-1 beschriebenen abgebrannten Brennelemente ERTEILT WURDE. Datum des Ablaufs der Genehmigung: (TT/MM/JJJJ) (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrif) (*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen. (1) Diese Genehmigung mindert in keiner Weise die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist. Text von Bild Registriernummer: (auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) ABSCHNITT B-4b Verweigerung der Genehmigung der Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente 24. Name der zuständigen Behörde, die zur Verweigerung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist: Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen): Ursprungsmitgliedstaat, Bestimmungsmitgliedstaat, Durchfuhrmitgliedstaat oder Mitgliedstaat, über den die abgebrannten Brennelemente in die Gemeinschaft gelangen Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau 25. Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge: Mitgliedstaat/Drittstaat Zustimmung gewährt? Liste der Bedingungen für die Zustimmung, falls zutreffend, oder Gründe für die Verweigerung Verweise auf Anlagen 1. JA/NEIN (*) 2. JA/NEIN (*) 3. JA/NEIN (*) 4. JA/NEIN (*) 5. JA/NEIN (*) 6. JA/NEIN (*) 7. JA/NEIN (*) 8. JA/NEIN (*) Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom. Den zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für die Einzelverbringung (*) mehrere Verbringungen (*) der in Abschnitt B-1 beschriebenen abgebrannten Brennelemente VERWEIGERT WURDE. (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) (*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen. Text von Bild Registriernummer: (auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) ABSCHNITT B-5 Beschreibung der Lieferung abgebrannter Brennelemente und Liste der Gebinde 26. Antragsteller (Firmenname): Besitzer, Empfänger, sonstige (bitte angeben): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau 27. Datum des Ablaufs der Genehmigung (TT/MM/JJJJ) für eine Einzelverbringung oder mehrere Verbringungen, laufende Nummer der Verbringung: 28. Art der abgebrannten Brennelemente: Uranmetall, Urandioxid, Mischoxid (MOX), sonstige (bitte angeben): ursprünglicher Anteil an Spaltstoffen: Uran-235 [maximale Anreicherung %] MOX [nominale Urananreicherung %] [maximaler Plutoniumgehalt %] sonstige (bitte angeben) Brennstoffabbrand (Durchschnitt oder typischer Bereich): MWd/tSM Gesamtzahl der Kassetten/Bündel/Elemente/Stäbe (bitte angeben): Maximaler Anteil an abgebrannten Brennelementen je Gebinde (kg): 29. (*) Kenn-Nr.: (*) Typ (1) (*) Bruttogewicht (kg) (*) Nettogewicht (kg) (*) Aktivität (GBq) Gesamtzahl: Insgesamt/Typ: Insgesamt: Insgesamt: Insgesamt: (*) Für jedes Gebinde auszufüllen, separate Liste beifügen, wenn der Platz nicht ausreicht! (1) Gemäß Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Safety Requirements TS-R-1, IAEA, Wien 2005. 30. Datum der Absendung: (TT/MM/JJJJ) Ich bescheinige hiermit, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste oder den beigefügten Unterlagen) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind. (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) Text von Bild Registriernummer: (auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist) ABSCHNITT B-6 Empfangsbestätigung für die abgebrannten Brennelemente 31. Empfänger (Firmenname): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Ansprechpartner: Herr/Frau 32. Aufbewahrungsort der abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung (Firmenname): Anschrift: PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau 33. Genehmigung erteilt für (Zutreffendes ankreuzen): eine Einzelverbringung des Typs MM oder IM, eine Einzelverbringung des Typs ME oder TT, mehrere Verbringungen des Typs MM oder IM, laufende Nummer der Verbringung: Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: Ja Nein mehrere Verbringungen des Typs ME oder TT, laufende Nummer der Verbringung: Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: Ja Nein 34. Nicht zutreffend. Verbringungen des Typs ME oder TT (Anstelle dieser Rubrik kann auch eine getrennte Erklärung treten, Verweis auf Anlage beifügen.): Eingangszollstelle des Drittstaats, der Bestimmungs- oder Durchfuhrstaat ist: Drittstaat: Grenzübergangsstelle: 35. Je nach Art der Verbringung muss der Empfänger die Empfangsbestätigung zusammen mit Abschnitt B-5 übermitteln an: (Typ MM oder IM): die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats, (Typ ME oder TT): den Antragsteller (Typ ME: den Besitzer, Typ TT: an die Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die abgebrannten Brennelemente in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist) wie in Rubrik 4 (Abschnitt B-1) angegeben. Datum des Eingangs der abgebrannten Brennelemente: (TT/MM/JJJJ) Datum der Absendung der Empfangsbestätigung: (TT/MM/JJJJ) Ich bescheinige hiermit als Empfänger, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind. (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) Text von Bild 36. Nicht zutreffend. Verbringungen des Typs ME oder TT: der Antragsteller leitet die Empfangsbestätigung und ggf. die Erklärung des Empfängers an die Behörde weiter, die die Genehmigung erteilt hat. 1. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Union kann den Empfang der abgebrannten Brennelemente mittels einer Erklärung oder Bescheinigung bestätigen, die mindestens die in den Rubriken 31 bis 36 genannten Angaben enthält. 2. Die zuständigen Behörden, die das Original der Empfangsbestätigung erhalten, leiten Kopien an die anderen zuständigen Behörden weiter. 3. Die Originale der Abschnitte B-5 und B-6 werden den zuständigen Behörden übermittelt, die die Genehmigung erteilt haben. 4. Bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen übermitteln die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt, dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung. Datum der Weiterleitung der Empfangsbestätigung (zusammen mit Abschnitt B-5): (TT/MM/JJJJ) Ausgangszollstelle der Gemeinschaft: Land: Zollstelle: (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift des Antragstellers) Erläuterungen zu den einzelnen Rubriken der Abschnitte A-1 bis A-6 und B-1 bis B-6 des einheitlichen Begleitscheins Definition eines ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags: Ein Antrag auf Genehmigung der Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen gilt als den Anforderungen der Richtlinie 2006/117/Euratom gemäß ausgefüllt, wenn — bei Verbringungen radioaktiver Abfälle — in jeder Rubrik des Abschnitts A-1 oder — bei Verbringungen abgebrannter Brennelemente — in jeder Rubrik des Abschnitts B-1 die geforderten Angaben gemacht wurden, entweder durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes, durch Streichung der nicht zutreffenden Option oder durch Einsetzen der entsprechenden Daten und Werte. Bei Anträgen für mehrere Verbringungen können bei den Rubriken 8 und 9 Schätzwerte eingesetzt werden. 1. Der Antragsteller muss alle Rubriken von 1 bis 14 ordnungsgemäß ausfüllen. In Rubrik 1 ist das zutreffende Feld für die Art der Verbringung anzukreuzen und die jeweilige Grenzübergangsstelle anzugeben, wenn Drittstaaten von der Verbringung betroffen sind. a) Typ MM ankreuzen bei Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen, deren Weg ggf. durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Drittstaaten führt; b) Typ IM ankreuzen bei Verbringungen aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat (= Einfuhr in die Gemeinschaft), wobei der Antrag den Nachweis enthalten muss, dass der Empfänger mit dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf; c) Typ ME ankreuzen bei Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat (= Ausfuhr aus der Gemeinschaft); oder d) Typ TT ankreuzen bei Verbringungen aus einem Drittstaat in einen anderen, deren Weg durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führt, wobei der Antrag den Nachweis enthalten muss, dass der in dem Drittstaat niedergelassene Empfänger mit dem in dem anderen Drittstaat niedergelassenen Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf. 2. Beim Ankreuzen des jeweiligen Feldes muss der Antragsteller eindeutig angeben, ob sich der Antrag auf eine einzelne Verbringung in einem bestimmten Zeitraum (z. B. 05/2010, 2009 oder 2010—2011) bezieht oder auf mehrere Verbringungen in einem bestimmten Zeitraum, wobei aber nach dem Datum der Genehmigung nicht mehr als drei Jahre vergehen dürfen. Es ist möglich, einen Antrag für mehrere Verbringungen zu stellen, wenn folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom erfüllt sind: a) Die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, weisen im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften auf, und b) diese Abfälle/Brennelemente sollen von demselben Besitzer zu demselben Empfänger verbracht werden und dieselben zuständigen Behörden sind einzuschalten, und c) bei einer Durchfuhr durch Drittstaaten soll diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- und/oder Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittstaaten erfolgen, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden. 3. Der Antragsteller muss die betreffenden Grenzübergangsstellen angeben, wenn ein oder mehrere Drittstaaten von der Verbringung betroffen sind. Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden. 4. Der Antragsteller muss seinen Firmennamen, seine Anschrift und Kontaktpersonen angeben. Der Firmenname, auch Firmen- oder Geschäftsbezeichnung, ist der Name, unter dem ein Unternehmen wirtschaftlich tätig ist, während sein eingetragener offizieller Name, der bei Verträgen und anderen formellen Situationen verwendet wird, anders lauten kann. Der Antragsteller muss das entsprechende Feld ankreuzen, um seine Funktion anzugeben, die, je nach Art der Verbringung, folgende sein kann: a) Besitzer bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) oder Ausfuhren von der Gemeinschaft in einen Drittstaat (Typ ME); b) Empfänger bei Einfuhren aus einem Drittstaat in die Gemeinschaft (Typ IM); c) Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente bei Durchfuhren in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist (Typ TT). 5. Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen für den Ort angeben, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vor der Verbringung aufbewahrt werden, und der nicht mit der Anschrift des Antragstellers identisch sein muss. 6. Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen des Empfängers angeben. Bei Verbringungen des Typs IM sind diese Angaben identisch mit Rubrik 4. 7. Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen für den Ort angeben, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung aufbewahrt werden sollen, und der nicht mit der Anschrift des Empfängers identisch sein muss. 8. Der Antragsteller muss alle Rubriken entweder durch Ankreuzen des betreffenden Feldes (mehr als eine Antwort ist möglich) oder durch Eintragung der spezifischen Merkmale und Werte der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ausfüllen. Diese Werte können bei mehreren Verbringungen Schätzwerte sein. 9. Der Antragsteller muss Rubrik 9 ausfüllen, die Werte können Schätzwerte sein. 10. Der Antragsteller muss ankreuzen und angeben, durch welche Art der Tätigkeit die Abfälle oder abgebrannten Brennelemente entstanden sind und das/die entsprechenden Feld/Felder ankreuzen oder etwaige sonstige Tätigkeiten angeben. Es ist mehr als eine Antwort möglich. 11. Der Antragsteller muss den Zweck der Verbringung angeben und das entsprechende Feld ankreuzen (nur eine Antwort ist möglich) oder etwaige sonstige Zwecke angeben. 12. Der Antragsteller muss angeben, welche Beförderungsarten für die Verbringung vorgesehen sind (Straße, Schiene, See, Luft, Binnenschifffahrt) und den jeweiligen Abgangsort, Bestimmungsort und den vorgesehenen Transportunternehmer (wenn bereits bekannt) angeben. Änderungen an diesen Daten zu einem späteren Zeitpunkt des Antragsverfahrens sind möglich und sollten den zuständigen Behörden angezeigt werden, ein neuer Genehmigungsantrag wird dadurch nicht erforderlich. 13. Der Antragsteller muss eine Liste aller von der Verbringung betroffenen Länder aufstellen, beginnend mit dem ersten Mitgliedstaat oder Drittstaat, in dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente aufbewahrt werden, und endend mit dem letzten Mitgliedstaat oder Drittstaat, in dem sie nach Abschluss der Verbringung aufbewahrt werden sollen. Will der Antragsteller die Abfolge der betroffenen Länder ändern, ist ein neuer Antrag erforderlich. 14. Der Antragsteller muss erklären, wer die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn die Verbringung(en) nicht stattfinden kann/können oder wenn die Bedingungen für die Verbringung(en) nicht erfüllt werden können. Bei Verbringungen des Typs IM oder TT muss der Antragsteller seinem Antrag den Nachweis beifügen, dass eine Vereinbarung zwischen dem Empfänger in dem Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat und dem Besitzer der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in dem Drittstaat getroffen und von den zuständigen Behörden des Drittstaats genehmigt wurde. Nach Ausfüllen der Rubriken 1 bis 14 muss der Antragsteller Abschnitt 1 des einheitlichen Begleitscheins der zus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.