Europäische Union

Beschluss (GASP) 2022/227 des Rates vom 17. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe

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18.2.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 38/5 BESCHLUSS (GASP) 2022/227 DES RATES vom 17. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 15. Februar 2011 den Beschluss 2011/101/GASP (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe angenommen. (2) Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses 2011/101/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2023 verlängert werden. Der Rat sollte sie unter Berücksichtigung der politischen und sicherheitspolitischen Entwicklungen in Simbabwe fortlaufend überprüfen. (3) Drei Person sollten aus der in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen werden, und Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP sollte aufgehoben werden. (4) Der Beschluss 2011/101/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2011/101/GASP wird wie folgt geändert: 1. Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2023. (3)   Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“ 2. Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. 3. Anhang II wird gestrichen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2022. Im Namen des Rates Der Präsident J.-Y. LE DRIAN (1)  Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6). ANHANG In Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP werden in Teil I „Personen“ die Einträge zu folgenden Personen gestrichen: „2. MUGABE, Grace Geb. 23.7.1965 Pass AD001159 Personalausweis 63-646650Q70 Frühere Vorsitzende der Frauenliga der ZANU-PF („Afrikanische Nationalunion von Simbabwe — Patriotische Front“), beteiligt an Handlungen, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. Übernahm 2002 das Landgut Iron Mask; zieht mutmaßlich illegal große Gewinne aus dem Diamantenbergbau. 5. CHIWENGA, Constantine Vizepräsident Ehemaliger Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes, General im Ruhestand, geb. 25.8.1956 Pass AD000263 Personalausweis 63-327568M80 Vizepräsident und ehemaliger Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes. Mitglied der gemeinsamen Einsatzleitung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates. Hat die Armee eingesetzt, um Farmen zu besetzen. War während der Wahlen von 2008 eine der Haupttriebkräfte für Gewalt im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen. 7. SIBANDA, Phillip Valerio (alias Valentine) Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes Ehemaliger Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes, General, geb. 25.8.1956 oder 24.12.1954 Personalausweis 63-357671H26 Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes und ehemaliger Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes. Hochrangiges Armeemitglied mit Verbindungen zur Regierung; Beteiligung an der Ausarbeitung oder Leitung der Repressionspolitik des Staates.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.