Europäische Union

2006/569/EG: Beschluss der Kommission vom 11. April 2006 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlage VI des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

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Wichtiger rechtlicher Hinweis | 2006/569/EG: Beschluss der Kommission vom 11. April 2006 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlage VI des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits - Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlage VI des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits Amtsblatt Nr. L 231 vom 24/08/2006 S. 0139 - 0143 Beschluss der Kommission vom 11. April 2006 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlage VI des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (2006/569/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 2005/269/EG des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits [1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Aufgrund der Schlussfolgerungen in der zweiten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens über den Handel mit Wein und in der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens EU-Chile, die beide am 13.- 14. Juni 2005 in Madrid abgehalten wurden, ist es erforderlich, die Anlage VI des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zu ändern, um die Verwendung bestimmter chilenischer Handelsmarken, die sich mit geografischen Angaben der Gemeinschaft decken, für begrenzte Mengen bis zum 31. Januar 2014 auf dem inländischen Markt Chiles ab dem 24. April 2006 zuzulassen. (2) Die Gemeinschaft und die Republik Chile haben daher gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Wein zur Änderung von dessen Anlage VI ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt. (3) Der Briefwechsel sollte genehmigt werden. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlage VI des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Das für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission wird ermächtigt, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Brüssel, den 11. April 2006 Für die Kommission Mariann Fischer Boel Mitglied der Kommission [1] ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 19. -------------------------------------------------- Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile zur Änderung der Anlage VI des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits SCHREIBEN Nr. 1 Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Brüssel, den 24. April 2006 Sehr geehrter Herr, ich beziehe mich auf die Sitzungen im Hinblick auf technische Anpassungen, die gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens vom 18. November 2002 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits abgehalten wurden, dem zufolge die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen die Anlagen des Weinhandelsabkommens ändern können, um etwaigen Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien Rechnung zu tragen. Auf diesen Sitzungen wurde festgestellt, dass bestimmte chilenische Handelsmarken, die mit geografischen Angaben der Gemeinschaft übereinstimmen, in Anlage VI (Liste der Handelsmarken gemäß Artikel 7) aufgenommen werden müssen. Daher beehre ich mich vorzuschlagen, die Anlage VI des Abkommens über den Handel mit Wein ab dem heutigen Tag durch die beigefügte Anlage zu ersetzen. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen der Europäischen Gemeinschaft Mariann Fischer Boel SCHREIBEN Nr. 2 Schreiben Chiles Brüssel, den 24. April 2006 Sehr geehrte Dame, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: "Ich beziehe mich auf die Sitzungen im Hinblick auf technische Anpassungen, die gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens über den Handel mit Wein im Rahmen des Assoziationsabkommens vom 18. November 2002 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits abgehalten wurden, dem zufolge die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen die Anlagen des Weinhandelsabkommens ändern können, um etwaigen Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien Rechnung zu tragen. Auf diesen Sitzungen wurde festgestellt, dass bestimmte chilenische Handelsmarken, die mit geografischen Angaben der Gemeinschaft übereinstimmen, in Anlage VI (Liste der Handelsmarken gemäß Artikel 7) aufgenommen werden müssen. Daher beehre ich mich vorzuschlagen, die Anlage VI des Abkommens über den Handel mit Wein ab dem heutigen Tag durch die beigefügte Anlage zu ersetzen. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden." Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Republik Chile dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt. Genehmigen Sie, sehr geehrte Dame, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen der Republik Chile Oscar Alcamán Riffo -------------------------------------------------- " "ANLAGE VI HANDELSMARKEN GEMÄSS ARTIKEL 7 A. Handelsmarken gemäß Artikel 7 Absatz 2 Algarves Alsacia Asti Baden Borgoño Burdeos Carmen Margaux Carmen Rhin Cava del Reyno Cava Vergara Cavanegra Champagne Grandier Champaña Rabat Champagne Rabat Champaña Grandier Champaña Valdivieso Champenoise Grandier Champenoise Rabat Errazuriz Panquehue Corton Nueva Extremadura Jerez R. Rabat La Rioja Moselle Oro del Rhin Portofino Porto Franco Provence R Oporto Rabat Ribeiro Savoia Marchetti Toro Uvita de Plata Borgoña Viña Carmen Margaux Viña Manquehue Jerez Viña Manquehue Oporto Viña San Pedro Gran Vino Burdeos B. Handelsmarken gemäß Artikel 7 Absatz 2a [1] Champagne Monterrey Champagne Conde del Maule Champagne L'heritage Champagne Subercaseaux Champagne Santa Emiliana Champagne Cima Champagne Santa Carolina Champagne Planella Champagne Ambassador, Rosé Ambassador Champagne Merlot Valdivieso Champagne Undurraga Champagne Supreme Champagne Santa Adela Champagne Tocornal Champagne Tarapacá Champagne, Champenoise Viña Mar Jerez Casino Jerez Montalbán La Fortuna Jerez Zalamero Chablis Santa Blanca Chablis Macaya Pommard Macaya Pommard Canepa Pommard Viña el Arrayan Oporto Casino Oporto Traverso Oporto Diamante Centenario Esencia" " [1] Die Weine, Spirituosen und aromatisierten Getränke gemäß Liste B des Abkommens über den Handel mit Wein sowie Liste B des Abkommens über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken im Rahmen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits dürfen eine Gesamtmenge von 22000 hl pro Jahr nicht übersteigen. --------------------------------------------------

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.