Europäische Union

95/535/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 1995 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31995D0535. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31995D0535 95/535/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 1995 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 304 vom 16/12/1995 S. 0047 - 0048 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Dezember 1995 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (95/535/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat die Entscheidung 95/79/EG vom 13. März 1995 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland (3) erlassen. Diese finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft konnte für die Tilgung von Herden der klassischen Schweinepest gewährt werden, die in den Monaten Januar bis Dezember 1995 aufgetreten sind. Da diese Seuche den gemeinschaftlichen Schweinebestand ernsthaft gefährdet, ist es zweckmäßig, die Tilgungsmaßnahmen fortzuführen und zur Entschädigung der Schweinehalter eine neue finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorzusehen. Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung der Seuche haben die deutschen Behörden entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen, darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, getroffen und mitgeteilt. Die Bedingungen für eine neuerliche finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind erfuellt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Deutschland kann für die Tilgung der in seinem Hoheitsgebiet zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 1995 aufgetretenen klassischen Schweinepest eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erhalten. Die finanzielle Beteiligung umfaßt: - 50 % der Kosten, die Deutschland bei der Entschädigung von Eigentümern für die Tötung und Vernichtung von Schweinen und die Vernichtung von Erzeugnissen von Schweinen entstanden sind; - 50 % der Kosten, die Deutschland für die Reinigung, Entwesung und Desinfizierung von Anlagen und Betrieben entstanden sind; - 50 % der Kosten, die Deutschland bei der Entschädigung von Eigentümern für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel und Ausrüstungen entstanden sind. Artikel 2 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird nach Vorlage von Belegen gewährt. (2) Die Belege nach Absatz 1 müssen umfassen: a) einen epidemiologischen Bericht über alle Schweinehaltungsbetriebe, in denen Schweine geschlachtet worden sind. Der Bericht muß nachstehende Angaben enthalten: i) Befallene Bestände: - Ort und Anschrift; - Zeitpunkt des Seuchenverdachts und Zeitpunkt der Bestätigung; - Zahl der geschlachteten und vernichteten Schweine und diesbezüglicher Zeitpunkt; - Tötungs- und Vernichtungsverfahren; - Art und Zahl der zum Zeitpunkt des Seuchenverdachts entnommenen und untersuchten Proben. Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen; - Art und Zahl der zum Zeitpunkt der Räumung des befallenen Schweinehaltungsbetriebs entnommenen und untersuchten Proben. Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen; - Infektionsquelle, ermittelt anhand einer vollständigen epidemiologischen Untersuchung; ii) Kontaktbetriebe - die Angaben gemäß Ziffer i) erster, dritter, vierter und sechster Gedankenstrich; - der befallene Betrieb (Herd), zu dem ein Kontakt bestätigt oder angenommen wurde; die Art des Kontaktes; b) Finanzbericht einschließlich eines Verzeichnisses der Empfänger und ihrer Standorte, der Zahl der geschlachteten Tiere, des Zeitpunkts der Schlachtung und des gezahlten Betrags. Artikel 3 (1) Die Belege nach Artikel 2 sind von Deutschland spätestens sechs Monate nach dem Datum der Bekanntmachung dieser Entscheidung zu übermitteln. (2) Auf Antrag kann Deutschland jedoch ein Vorschuß in Höhe von 8 400 000 ECU gewährt werden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 1. Dezember 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. Nr. L 65 vom 23. 5. 1995, S. 31.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.