Europäische Union

2013/762/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Dezember 2013 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für 2013 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8576)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0762. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

17.12.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 338/70 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. Dezember 2013 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für 2013 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8576) (Nur der bulgarische, der dänische, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der kroatische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische und der spanische Text sind verbindlich) (2013/762/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Auf der Grundlage der Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union, die die Mitgliedstaaten zusammen mit ihren Fischereiüberwachungsprogrammen für 2013 übermittelt haben, erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/410/EU vom 10. Juli 2013 über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für 2013 (2), in dessen Rahmen aber nicht alle verfügbaren Haushaltsmittel für 2013 ausgeschöpft wurden. (2) Dieser nicht verwendete Teil der Haushaltsmittel für 2013 ist nunmehr über einen neuen Beschluss zuzuteilen. (3) Die Mitgliedstaaten wurden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 aufgefordert, für die Zuteilung zusätzlicher Mittel Programme in den prioritären Bereichen vorzulegen, wie sie die Kommission in ihrem Schreiben an die Mitgliedstaaten vom 7. Juni 2013 festgelegt hat, d. h. Vorhaben zur Anpassung der elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssysteme (ERS) in den Mitgliedstaaten, um der künftigen Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Anpassung der Datenbanken der Mitgliedstaaten, der Interoperabilität der ERS, der Messung der Maschinenleistung sowie der Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen, zu entsprechen. Die bei Investitionen in Rückverfolgbarkeitsvorhaben von den Wirtschaftsbeteiligten und/oder Mitgliedstaaten zu erfüllenden Voraussetzungen wurden von der Kommission in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2012 an die Mitgliedstaaten festgelegt. (4) Auf dieser Grundlage und angesichts der Haushaltszwänge wurden Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an Programmen z. B. zur Ausbildung und Sensibilisierung für die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik abgelehnt, da sie nicht die genannten prioritären Bereiche betreffen. Auch innerhalb der von der Kommission vorgegebenen prioritären Bereiche konnten aufgrund der bestehenden Haushaltszwänge nicht alle Vorhaben in den Programmen berücksichtigt werden. Die Kommission musste die Vorhaben, die kofinanziert werden sollen, danach auswählen, ob sie den festgelegten Prioritäten entsprechen. (5) Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist es wichtig sicherzustellen, dass sie auf der Grundlage international anerkannter Normen gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (3) ausgearbeitet werden. (6) Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der EU wurden im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik entstehen (4), überprüft. (7) Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der EU innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann. (8) Zur Förderung von Investitionen in die von der Kommission festgelegten prioritären Maßnahmen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten sollte für Ausgaben im Zusammenhang mit den genannten prioritären Bereichen ein hoher Kofinanzierungssatz innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates gelten. (9) Damit eine finanzielle Beteiligung gewährt werden kann, müssen die auf der Grundlage dieses Beschlusses kofinanzierten Vorhaben allen einschlägigen EU-Vorschriften und insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen. (10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Dieser Beschluss sieht eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2013 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Festgelegt werden der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der EU für jeden Mitgliedstaat, der EU-Beteiligungssatz und die Bedingungen, unter denen die Beteiligung gewährt werden kann. Artikel 2 Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2017 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Nicht in Anspruch genommene Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2018 aufgehoben. Artikel 3 Neue Technologien und IT-Netze (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT-Netzwerken, die eine rationelle und sichere Erhebung und Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung in Höhe von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben — bis zu den in Anhang I festgesetzten Höchstbeträgen — gewährt werden. (2)   Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist die finanzielle Beteiligung der EU bei Investitionen durch Behörden der Mitgliedstaaten auf 1 000 000 EUR und bei privaten Investitionen auf 250 000 EUR begrenzt. Insgesamt dürfen pro Mitgliedstaat und Finanzierungsbeschluss maximal acht von privaten Wirtschaftsbeteiligten durchgeführte Rückverfolgbarkeitsvorhaben kofinanziert werden. (3)   Um eine finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 2 zu erhalten, müssen alle auf der Grundlage dieses Beschlusses kofinanzierten Vorhaben den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen. (4)   Für die in Anhang I aufgeführten Vorhaben BG/13/02 im Zusammenhang mit Omega-Messgeräten, EL/13/10 im Zusammenhang mit Tablets für Kontrollzwecke und PT/13/08 im Zusammenhang mit Wiegevorrichtungen wird innerhalb der in Anhang I festgesetzten Höchstbeträge eine finanzielle Beteiligung in Höhe von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt. Artikel 4 Automatische Ortungsgeräte (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. (2)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen. Artikel 5 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung sowie die technische Betreuung von erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen (ERS), die Interoperabilität zwischen den ERS der Mitgliedstaaten und die Durchführung der Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge (Rückwurfverbot) ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. Artikel 6 Pilotprojekte Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Pilotprojekte im Bereich neuer Kontrolltechnologien eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden. Artikel 7 Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat Die geplanten Gesamtausgaben, der erstattungsfähige Anteil daran und der Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat werden wie folgt festgelegt: (in EUR) Mitgliedstaat Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatz-programms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbeträge der EU-Beteiligung Belgien 430 000 280 000 252 000 Bulgarien 35 791 35 791 24 031 Dänemark 4 195 144 1 251 235 876 285 Estland 400 000 400 000 360 000 Irland 200 000 200 000 180 000 Griechenland 228 500 78 500 50 650 Spanien 2 989 879 1 037 300 769 570 Frankreich 2 058 585 1 356 145 631 082 Kroatien 267 490 267 490 227 400 Italien 1 850 000 422 000 379 800 Zypern 100 000 100 000 90 000 Lettland 124 038 124 038 111 634 Litauen 99 919 99 919 89 927 Malta 1 470 510 615 000 553 500 Polen 1 487 812 1 389 812 1 090 831 Portugal 443 954 161 500 143 150 Rumänien 40 000 0 0 Finnland 1 800 000 1 050 000 945 000 Schweden 2 450 000 1 150 000 1 035 000 Vereinigtes Königreich 31 553 25 710 23 140 Insgesamt 20 703 175 10 044 440 7 833 000 Artikel 8 Adressaten Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 9. Dezember 2013 Für die Kommission Maria DAMANAKI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1. (2)   ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 54. (3)   ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1. (4)   ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30. (5)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1. ANHANG I NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE (in EUR) Mitgliedstaat und Vorhabencode Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbeträge der EU-Beteiligung Bulgarien: BG/13/02 20 452 20 452 10 226 BG/13/03 15 339 15 339 13 805 Zwischensumme 35 791 35 791 24 031 Dänemark: DK/13/21 469 509 469 509 172 731 DK/13/23 335 363 335 363 301 827 DK/13/24 250 000 0 0 DK/13/25 250 000 0 0 DK/13/26 250 000 0 0 DK/13/27 278 000 0 0 DK/13/28 275 000 0 0 DK/13/29 275 000 0 0 DK/13/30 275 000 0 0 DK/13/31 275 000 111 000 99 900 DK/13/32 300 000 0 0 DK/13/33 403 423 0 0 DK/13/34 221 340 0 0 DK/13/35 2 146 0 0 Zwischensumme 3 859 781 915 872 574 458 Irland: IE/13/04 200 000 200 000 180 000 Zwischensumme 200 000 200 000 180 000 Griechenland: EL/13/10 50 000 50 000 25 000 EL/13/11 28 500 28 500 25 650 Zwischensumme 78 500 78 500 50 650 Spanien: ES/13/42 718 632 0 0 ES/13/45 454 090 0 0 ES/13/50 365 000 365 000 328 500 ES/13/54 33 900 0 0 ES/13/55 50 000 0 0 ES/13/56 16 000 16 000 14 400 ES/13/57 72 000 0 0 Zwischensumme 1 709 622 381 000 342 900 Frankreich: FR/13/14 498 798 498 798 250 000 FR/13/15 711 700 711 700 250 000 FR/13/16 276 000 0 0 FR/13/17 115 647 115 647 104 082 FR/13/18 176 440 0 0 Zwischensumme 1 778 585 1 326 145 604 082 Kroatien: HR/13/08 10 000 10 000 9 000 HR/13/10 247 490 247 490 209 400 Zwischensumme 257 490 257 490 218 400 Italien: IT/13/10 450 000 422 000 379 800 IT/13/11 1 400 000 0 0 Zwischensumme 1 850 000 422 000 379 800 Lettland: LV/13/04 124 038 124 038 111 634 Zwischensumme 124 038 124 038 111 634 Litauen: LT/13/06 15 929 15 929 14 336 LT/13/05 26 066 26 066 23 459 Zwischensumme 41 995 41 995 37 795 Malta: MT/13/04 55 510 0 0 MT/13/05 1 400 000 600 000 540 000 MT/13/06 15 000 15 000 13 500 Zwischensumme 1 470 510 615 000 553 500 Polen: PL/13/16 250 000 152 000 136 800 PL/13/17 147 512 147 512 132 761 PL/13/18 240 300 240 300 216 270 Zwischensumme 637 812 539 812 485 831 Portugal: PT/13/06 129 200 111 100 99 990 PT/13/08 5 500 5 500 2 750 PT/13/09 264 354 0 0 Zwischensumme 399 054 116 600 102 740 Rumänien: RO/13/18 40 000 0 0 Zwischensumme 40 000 0 0 Finnland: FI/13/11 350 000 350 000 315 000 FI/13/14 150 000 150 000 135 000 FI/13/15 750 000 0 0 Zwischensumme 1 250 000 500 000 450 000 Schweden: SE/13/04 500 000 0 0 SE/13/05 350 000 0 0 SE/13/06 450 000 0 0 SE/13/07 450 000 450 000 405 000 SE/13/08 200 000 200 000 180 000 Zwischensumme 1 950 000 650 000 585 000 Vereinigtes Königreich: UK/13/05 9 933 9 933 8 940 UK/13/06 1 753 1 753 1 578 UK/13/07 5 843 0 0 Zwischensumme 17 529 11 686 10 518 Insgesamt 15 700 707 6 215 929 4 711 339 ANHANG II AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE (in EUR) Mitgliedstaat und Vorhabencode Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbeträge der EU-Beteiligung Frankreich: FR/13/12 250 000 0 0 Zwischensumme 250 000 0 0 Vereinigtes Königreich: UK/13/04 14 024 14 024 12 622 Zwischensumme 14 024 14 024 12 622 Insgesamt 264 024 14 024 12 622 ANHANG III ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME (in EUR) Mitgliedstaat und Vorhabencode Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbeträge der EU-Beteiligung Belgien: BE/13/10 40 000 40 000 36 000 BE/13/11 200 000 200 000 180 000 BE/13/12 40 000 40 000 36 000 Zwischensumme 280 000 280 000 252 000 Dänemark: DK/13/22 335 363 335 363 301 827 Zwischensumme 335 363 335 363 301 827 Estland: EE/13/04 300 000 300 000 270 000 EE/13/05 100 000 100 000 90 000 Zwischensumme 400 000 400 000 360 000 Spanien: ES/13/43 246 300 246 300 221 670 Zwischensumme 246 300 246 300 221 670 Frankreich: FR/13/13 30 000 30 000 27 000 Zwischensumme 30 000 30 000 27 000 Kroatien: HR/13/09 10 000 10 000 9 000 Zwischensumme 10 000 10 000 9 000 Zypern: CY/13/04 100 000 100 000 90 000 Zwischensumme 100 000 100 000 90 000 Litauen: LT/13/04 57 924 57 924 52 132 Zwischensumme 57 924 57 924 52 132 Polen: PL/13/14 350 000 350 000 315 000 PL/13/15 100 000 100 000 90 000 Zwischensumme 450 000 450 000 405 000 Portugal: PT/13/07 44 900 44 900 40 410 Zwischensumme 44 900 44 900 40 410 Finnland: FI/13/10 350 000 350 000 315 000 FI/13/12 200 000 200 000 180 000 Zwischensumme 550 000 550 000 495 000 Schweden: SE/13/09 500 000 500 000 450 000 Zwischensumme 500 000 500 000 450 000 Insgesamt 3 004 487 3 004 487 2 704 039 ANHANG V PILOTPROJEKTE (in EUR) Art der Ausgaben Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatz-programms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Belgien: BE/13/13 150 000 0 0 Zwischensumme 150 000 0 0 Spanien: ES/13/44 471 074 0 0 ES/13/46 250 000 250 000 125 000 ES/13/48 160 000 160 000 80 000 ES/13/49 100 000 0 0 ES/13/51 2 000 0 0 Zwischensumme 983 074 410 000 205 000 Polen: PL/13/13 400 000 400 000 200 000 Zwischensumme 400 000 400 000 200 000 Insgesamt 1 533 074 810 000 405 000 ANHANG VI BETRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT PROGRAMMEN ZUR AUSBILDUNG UND SENSIBILISIERUNG FÜR DIE GFP-VORSCHRIFTEN, DIE ABGELEHNT WURDEN (in EUR) Mitgliedstaat und Vorhabencode Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbeträge der EU-Beteiligung Griechenland: EL/13/12 150 000 0 0 Zwischensumme 150 000 0 0 Spanien: ES/13/47 40 000 0 0 ES/13/52 8 082 0 0 ES/13/53 2 800 0 0 Zwischensumme 50 882 0 0 Insgesamt 200 882 0 0

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.