Europäische Union

72/325/EWG: Beschluß des Rates vom 3. August 1972 über die gemeinschaftliche Finanzierung bestimmter Sonderausgaben für die Durchführung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1971

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Avis juridique important | 31972D0335 72/325/EWG: Beschluß des Rates vom 3. August 1972 über die gemeinschaftliche Finanzierung bestimmter Sonderausgaben für die Durchführung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1971 Amtsblatt Nr. L 227 vom 05/10/1972 S. 0011 - 0011 Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band II S. 0059 Englische Sonderausgabe: Reihe II Band II S. 0057 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0148 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0212 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0212 BESCHLUSS DES RATES vom 3. August 1972 über die gemeinschaftliche Finanzierung bestimmter Sonderausgaben für die Durchführung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1971 (72/335/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 209, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in der Erwägung, daß für Ausnahme- oder Dringlichkeitsfälle die Möglichkeit einer Übernahme bestimmter Kosten durch die Gemeinschaft bei einer Nahrungsmittelhilfe an Getreide oder Reis in Form von im Anhang II des Vertrages nicht genannten Waren vorgesehen werden sollte - BESCHLIESST: Einziger Artikel Bei den Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1971, die gemäß den von den Organen der Gemeinschaft gefassten Beschlüssen getroffen werden, können - neben den Ausgaben nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1703/72 des Rates vom 3. August 1972 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/69 hinsichtlich der gemeinschaftlichen Finanzierung der Ausgaben für die Durchführung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1967 und zur Festlegung der Regeln über die gemeinschaftliche Finanzierung der Ausgaben für die Durchführung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1971 (1) - in Ausnahme- oder Dringlichkeitsfällen folgende Ausgaben teilweise oder vollständig von der Gemeinschaft finanziert werden: - der Wert von Getreide oder Reis in Form von im Anhang II des Vertrages nicht genannten Waren auf der fob-Stufe oder einer entsprechenden Stufe, abzueglich der durch Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1703/72 gedeckten Ausgaben, - die Ausgaben für die Heranführung bis zur Grenze des Bestimmungslandes und gegebenenfalls bis zu den Bestimmungsorten, - die Ausgaben für die Verteilung, wenn die Ware durch eine internationale Organisation verteilt wird. Der Rat beschließt hierüber einstimmig auf Vorschlag der Kommission. In diesem Fall findet Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1703/72 entsprechend Anwendung ; die betreffenden Ausgaben werden aus den im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Mitteln für Nahrungsmittelhilfe finanziert. Geschehen zu Brüssel am 3. August 1972. Im Namen des Rates Der Präsident T. WESTERTERP (1)ABl. Nr. L 180 vom 8.8.1972, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.