Europäische Union

72/457/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1972 über ein Verfahren gemäß Artikel 86 des EWG- Vertrags (IV/26.911 - Zoja/CSC-ICI) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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t. - Diese Absicht wird ausserdem durch eine Erklärung bestätigt, die ein Rechtsvertreter der ICI in Anhörung vom 15. Mai 1972 abgab. In Beantwortung einer Frage, wie die von ICI auferlegten Verbote, Nitropropan für pharmazeutischen Gebrauch wieder zu verkaufen, zu erklären seien, führte er aus, daß dieses Verbot auferlegt worden sei, um zu verhindern, daß das betreffende Erzeugnis auf wichtige Etambutolmärkte gelange, d.h. auf die Märkte in den Entwicklungsländern. - In dieser Hinsicht erweist sich das Argument, daß Zoja keinen Anspruch auf Belieferung mit Nitropropan habe, weil sie vor dem 11. Oktober 1971 niemals diesen Rohstoff, sondern nur Aminobutanol bestellt habe, nicht als stichhaltig ; denn die CSC-ICI-Gruppe wusste oder hätte jedenfalls wissen müssen, daß Zoja wie im übrigen auch die anderen Verbraucher in der Lage gewesen wäre, erforderlichenfalls ihren Bedarf an Aminobutanol durch Umwandlung von Nitropropan zu decken. Jedenfalls hat es die CSC-ICI-Gruppe stets abgelehnt, Zoja Nitropropan zu liefern, auch nachdem sie am 9. Juli 1971 von der Kommission über die von Zoja eingelegte Beschwerde unterrichtet worden war, die auch die Nichtbelieferung mit Nitropropan betraf. Auf Grund all dieser Erwägungen kann die Kommission Geldbussen gegen die betroffenen Unternehmen festsetzen, was sie mit Rücksicht auf die Bedeutung und die Umstände des festgestellten Verstosses für angebracht hält. B - Schwere und Dauer des Verstosses Zur Festsetzung der Höhe der Geldbusse muß die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 neben der Schwere des Verstosses auch dessen Dauer berücksichtigen. Der Verstoß, für den die CSC-ICI-Gruppe verantwortlich gemacht wird, erweist sich aus folgenden Gründen als besonders schwer: Das Verschwinden eines der Hauptproduzenten vom Etambutolmarkt würde den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt in sehr erheblichem Masse beschränken, weil - der Abbruch der Belieferungen durch CSC-ICI unvermittelt erfolgte und auf den Markt für dritte Länder ausgedehnt wurde, war er geeignet, einerseits Zoja als Unternehmen völlig auszuschalten, zumal deren Tätigkeit zu einem sehr grossen Teil auf der Produktion von Etambutol beruht, und andererseits dadurch auf dem Markt die Wiederherstellung von Wettbewerbsbedingungen, die den gegenwärtig bestehenden gleichwertig sind, zu erschweren; - der Abbruch der Belieferung in seiner unerwarteten und unvorhersehbaren Weise nicht dadurch zu rechtfertigen ist, daß Zoja im Einvernehmen mit der ICI auf die Lieferung einer in dem damals laufenden Vertrag vorgesehenen Menge an Rohstoff verzichtet hatte; - Zoja tatsächlich bis zur ersten Hälfte des Jahres 1970 den Rohstoff leicht bei verschiedenen Firmen und machmal sogar billiger als bei der ICI beziehen konnte. Nichts ließ daher vermuten, daß in der zweiten Hälfte desselben Jahres es ihr nicht mehr möglich sein würde, irgendwelche Lieferungen im Gemeinsamen Markt oder in dritten Ländern zu erhalten. Hinsichtlich der Dauer des Verstosses muß die Zeit berücksichtigt werden, während der die schädlichen Wirkungen des mißbräuchlichen Verhaltens in Erscheinung getreten sind. Diese Wirkungen wurden erstmals im Anschluß an die Jahresbestellung der Zoja bei der ICI vom 18. November 1970 sichtbar. Ein Verhalten, wie das hier in Frage stehende, hat die Wirkung, ein Unternehmen für länger als zwei Jahre aller Versorgung mit Rohstoff zu berauben ; dies stellt einen Verstoß von besonders langer Dauer dar. Unter Würdigung aller dargelegten Umstände ist die Kommission der Ansicht, daß gegen die beiden Gesellschaften, an die diese Entscheidung gerichtet ist, als Gesamtschuldner eine Geldbusse von 200 000 Rechnungseinheiten feszusetzen ist. Bezueglich der Art und Weise, in der die Gruppe den festgestellten Verstoß abzustellen hat, ist es angebracht, ihr aufzuerlegen, Zoja unverzueglich jene Rohstoffmenge zu liefern, die unter Berücksichtigung der letzten Bestellung von Zoja erforderlich ist, um ihren dringensten Bedarf zu decken. Ausserdem erscheint es für die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zweckmässig, daß Zoja auch auf lange Sicht beliefert wird. Diese Entscheidung berührt nicht die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der von Zoja angezeigten Verstösse gegen Artikel 85 - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Einstellung der Belieferung der Gesellschaft Zoja mit Rohstoff zur Herstellung von Etambutol ab November 1970 stellt einen Verstoß gegen Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der EWG seitens der Gesellschaften Commercial Solvents Corporation und Istituto Chemioterapico Italiano dar. Artikel 2 Die Gesellschaften Commercial Solvents Corporration und Istituto Chemioterapico Italiano sind verpflichtet, den in Artikel 1 festgestellten Verstoß abzustellen. Zu diesem Zweck sind sie verpflichtet - 60 000 kg Nitropropan oder 30 000 kg Aminobutanol zum Hoechstpreis, den sie für diese beiden Erzeugnisse anwenden, sofort zu liefern und - der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Vorschläge über die weitere Belieferung von Zoja zu unterbreiten. Artikel 3 (1) Die Kommission setzt gegen die Gesellschaften Commercial Solvents Corporation und Istituto Chemioterapico Italiano wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstosses eine Geldbusse von 200 000 Rechnungseinheiten, d.h. von 125 000 000 Lire, fest, die von diesen Gesellschaften gesamtschuldnerisch zu entrichten ist. (2) Dieser Betrag ist binnen drei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung an die Kommission zu zahlen. Artikel 4 (1) Die in Artikel 2 dieser Entscheidung ausgesprochene Lieferverpflichtung wird zu Lasten der Gesellschaften Commercial Solvents Corporation und Istituto Chemioterapico Italiano mit einem von beiden Gesellschaften gesamtschuldnerisch zu zahlenden Zwangsgeld von 1 000 Rechnungseinheiten, d.h. von 625 000 Lire, für jeden Tag des Verzugs ab dem 31. Tag nach Bekanntgabe dieser Entscheidung verbunden. (2) Die in Artikel 2 dieser Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung, der Kommission Vorschläge zu unterbreiten, wird zu Lasten der Gesellschaften Commercial Solvents Corporation und Istituto Chemioterapico Italiano mit einem von beiden Gesellschaften gesamtschuldnerisch zu zahlenden Zwangsgeld von 1 000 Rechnungseinheiten, d.h. von 625 000 Lire, für jeden Tag des Verzugs verbunden. Artikel 5 Diese Entscheidung stellt hinsichtlich der Gesellschaften Commercial Solvents Corporation und Istituto Chemicoterapico Italiano einen nach Maßgabe des Artikels 192 des EWG-Vertrags vollstreckbaren Titel dar. Artikel 6 Diese Entscheidung ist gerichtet an: - Commercial Solvents Corporation, New York, N.Y., Vereinigte Staaten von Amerika, - Istituto Chemioterapico Italiano, Mailand, Italien. Brüssel, den 14. Dezember 1972 Für die Kommission Der Präsident S.L. MANSHOLT

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