Europäische Union

2003/785/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2003 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (durch den Öltanker Prestige, das Erdbeben in Molise in Apulien und den Ausbruch des Ätna verursachte Schäden)

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Avis juridique important | 32003D0785 2003/785/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2003 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (durch den Öltanker Prestige, das Erdbeben in Molise in Apulien und den Ausbruch des Ätna verursachte Schäden) Amtsblatt Nr. L 290 vom 08/11/2003 S. 0040 - 0040 Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2003 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (durch den Öltanker Prestige, das Erdbeben in Molise in Apulien und den Ausbruch des Ätna verursachte Schäden) (2003/785/EG) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(1), insbesondere Nummer 3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(2), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union hat den Europäischen Solidaritätsfonds ("Fonds") geschaffen, um ihre Solidarität mit der Bevölkerung in den von Katastrophen heimgesuchten Gebieten zu bekunden. (2) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 sieht vor, dass der Fonds bis zu einer Höhe von jährlich 1 Mrd. EUR mobilisiert werden kann. (3) Die Bestimmungen, nach denen der Fonds in Anspruch genommen werden kann, sind in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 dargelegt. (4) Die durch den Öltanker Prestige, das Erdbeben in Molise (Apulien) und den Ausbruch des Ätna verursachten Schäden fallen unter die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Fonds - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union im Hinblick auf die Bereitstellung eines Betrags von 56,250 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch genommen. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 9. Oktober 2003. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident P. Cox Im Namen des Rates Der Präsident F. Frattini (1) ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1. (2) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.