Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/932 des Rates vom 23. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

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1.6.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 141/12 BESCHLUSS (EU) 2017/932 DES RATES vom 23. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1, gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 31. März 2017 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique (EZB/2017/8) (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat anerkannt werden, geprüft werden. (2) Das Mandat der externen Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique, Ernst & Young Bedrijfsrevisoren/Réviseurs d'Entreprises, endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2016. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2017 externe Rechnungsprüfer zu bestellen. (3) Die Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique hat für die Geschäftsjahre 2017 bis 2022 Mazars Réviseurs d'entreprises/Mazars Bedrijfsrevisoren SCRL/CVBA als ihre externen Rechnungsprüfer ausgewählt. (4) Der EZB-Rat hat empfohlen, Mazars Réviseurs d'entreprises/Mazars Bedrijfsrevisoren SCRL/CVBA als externe Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique für die Geschäftsjahre 2017 bis 2022 zu bestellen. (5) Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung: „(1)   Mazars Réviseurs d'entreprises/Mazars Bedrijfsrevisoren SCRL/CVBA werden als externe Rechnungsprüfer der Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique für die Geschäftsjahre 2017 bis 2022 anerkannt.“ Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die EZB gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2017. Im Namen des Rates Der Präsident E. SCICLUNA (1)   ABl. C 120 vom 13.4.2017, S. 1. (2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.