Europäische Union

64/350/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Februar 1964 zur Anwendung verschiedener Bestimmungen des Vertrages über das Niederlassungsrecht und den Zahlungsverkehr auf die französischen überseeischen Departements

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Avis juridique important | 31964D0350 64/350/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Februar 1964 zur Anwendung verschiedener Bestimmungen des Vertrages über das Niederlassungsrecht und den Zahlungsverkehr auf die französischen überseeischen Departements Amtsblatt Nr. 093 vom 11/06/1964 S. 1484 - 1484 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0135 Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0144 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 3 S. 0003 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0042 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0042 BESCHLUSS DES RATES vom 25. Februar 1964 zur Anwendung verschiedener Bestimmungen des Vertrages über das Niederlassungsrecht und den Zahlungsverkehr auf die französischen überseeischen Departements (64/350/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 227 Absatz (2), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat auf Grund des Artikels 227 Absatz (2) Unterabsatz 2 die Bedingungen für die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Vertrages, die nicht in Absatz (2) Unterabsatz 1 dieses Artikels aufgezählt sind, insbesondere der Artikel 52 bis 58 und 106 des Vertrages, auf die französischen überseeischen Departements zu beschließen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Departements und der Erfordernisse ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ist eine Anwendung der Artikel 52 bis 58 sowie gewisser Bestimmungen des Artikels 106 des Vertrages in diesen Departements zweckmässig - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Artikel 52 bis 58 des Vertrages sind nach Maßgabe dieses Beschlusses auf die französischen überseeischen Departements anwendbar. Beim Erlaß der Durchführungsrichtlinien zum Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit kann der Rat, soweit dies erforderlich ist, in Ausnahmefällen besondere Richtlinien für die Niederlassung von Personen und Gesellschaften in den französischen überseeischen Departements erlassen. Artikel 2 Unbeschadet der Maßnahmen, die auf Grund des Vertrages und des Durchführungsabkommens vom 25. März 1957 getroffen sind und auf Grund des Artikels 1 noch getroffen werden, wird das Niederlassungsrecht in den französischen überseeischen Departements schrittweise auf die Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten als Frankreichs in der Weise ausgedehnt, daß jede unterschiedliche Behandlung spätestens nach drei Jahren der Anwendung dieses Beschlusses aufhört. Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Richtlinien zur Durchführung dieser schrittweisen Ausdehnung. Für Staatsangehörige und Gesellschaften eines Mitgliedstaats kann für eine bestimmte Tätigkeit in einem tranzösischen überseeischen Departement Absatz 1 jedoch nur insoweit in Anspruch genommen werden, als der Staat, dem sie angehören, französischen Staatsangehörigen und Gesellschaften für dieselbe Tätigkeit gleichartige Vergünstigungen gewährt. Artikel 3 Artikel 106 des Vertrages ist, soweit dies nicht bereits im Beschluß des Rates vom 11. Mai 1960 zur Anwendung der Bestimmungen des Vertrages über den Kapitalverkehr auf Algerien und die französischen überseeischen Departements bestimmt ist, auf die französischen überseeischen Departements anwendbar. Artikel 4 Dieser Beschluß wird von den Mitgliedstaaten von demselben Zeitpunkt an wie der Beschluß des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewandt. Der Zeitpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1964. Im Namen des Rates Der Präsident H. FAYAT

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.