Europäische Union

82/204/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG- Vertrags (IV/29.971-GEMA-Satzung) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31982D0204. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erkannt. Ein solcher Zusammenschluß ist vor allem im Bereich der öffentlichen Wiedergabe und der Senderechte erforderlich, in denen den Urhebern mächtige Musiknutzer gegenüberstehen und die Marktgegenseite, d.h. die Zuhörer, nur sehr begrenzt regulierend auf die Musiknutzer einwirken können. Nur durch Verwertungsgesellschaften können daher die Urheber das ihnen zukommende Entgelt für ihre geistige Arbeit auch in angemessener Weise erhalten. (38) Grundlage für jede wirksame Tätigkeit der GEMA ist die kollektive Wahrnehmung der Urheberrechte zum Zwecke der gemeinsamen Auswertung gegenüber den Werknutzern. Das gemeinsame und einheitliche Verfügen der GEMA über die ihr anvertrauten Rechte ist unerläßlich. Dieses kollektive und einheitliche Auftreten bei der Rechtswahrnehmung ist bei den von der GEMA festgesetzten, jedoch staatlich überwachten Tarifen für die Werknutzung von besonderer Bedeutung. Die GEMA hat darauf zu achten, daß diese Tarife einheitlich angewandt und, weder von den Berechtigten noch von den Werknutzern, unterlaufen werden. Diese gemeinschaftliche Durchsetzung der Nutzungsbedingungen ist für die GEMA um so bedeutsamer, als in Gestalt der Verlage auch Musiknutzer zu ihren Mitgliedern zählen, deren Interessen vielfach mit denen der Hersteller und Sendeunternehmen, nicht jedoch mit den Urhebern, übereinstimmen. Die Verlage sind nämlich wegen ihrer Doppelfunktion als "Berechtigte" und "Erstnutzer" der Musikwerke eher geneigt, das gemeinsame Auftreten der GEMA nach aussen zu durchbrechen. (39) Für die GEMA ist es daher besonders wichtig, daß sie bei ihrer Tätigkeit nicht von Interessenvertretern oder wirtschaftlich abhängigen Personen der Werknutzer beeinflusst wird. Dieser Grundsatz der "Gegnerfreiheit" gilt insbesondere auf dem Gebiet der Tarifgestaltung für die Werknutzung. Die Kommission hat daher in ihrer GEMA-Entscheidung vom 2. Juni 1971 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 134 vom 20.6.1971, S. 24) bereits auf den Interessenkonflikt zwischen Musiknutzern und Urhebern hingewiesen und hierzu ausgeführt, daß die Verhinderungen von Koppelungsgeschäften (zwischen GEMA-Mitgliedern einerseits und Musiknutzern andererseits) durch Vereinssanktionen ein geeignetes (...) Mittel gegen die Gefahren einer vertikalen Integration sei, so z.B. in dem Fall, daß ein Schallplattenhersteller die Verwertung bestimmter Werke davon abhängig macht, daß diese Werke in dem von ihm abhängigen Musikverlag verlegt werden. b) Verfügungsfreiheit (40) Demgegenüber hat das Interesse der Berechtigten an der freien Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zu den Werknutzern auf dem Gebiet des Nutzungsentgeltes insoweit zurückzutreten. (41) Die Berechtigten haben nämlich ihre Urheber- und Vergütungsansprüche weitgehend an GEMA zugunsten einer gemeinsamen und einheitlichen Verwertung treuhänderisch übertragen. Dieser Verzicht auf die individuelle Vertragsgestaltung mit den Werknutzern soll gerade das Gleichgewicht der Kräfte zwischen Berechtigten und Nutzern herstellen. Es entspricht somit sachlichen Erfordernissen, Einzelvereinbarungen der Berechtigten mit Musiknutzern, die Auswirkungen auf die GEMA-Tarife haben können, möglichst auszuschließen. (42) Aus diesen Gründen mag für die GEMA schon jede vertragliche Beteiligung eines Werknutzers am Vergütungsaufkommen der GEMA-Mitglieder problematisch sein, wenn sich diese Beteiligung auch auf die Vergütung für das vom Werknutzer gespielte Musikwerk bezieht. Eine solche Beteiligung untergräbt und "verbilligt" nämlich für den Werknutzer die von der GEMA aufgestellten Tarife. Zwar zahlt er an die GEMA das volle Nutzungsentgelt, über die Beteiligung erhält er aber automatisch einen wesentlichen Teil hiervon wieder zurück. Dieses Verhalten senkt zwangsläufig die GEMA-Tarife und beseitigt die Geschlossenheit der GEMA nach aussen. Darüber hinaus gibt eine solche Beteiligung erst den Anreiz für jegliche Manipulation der oben in Randnummer 22 beschriebenen Art. (43) Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob schon jede Beteiligung von Musiknutzern am Vergütungsaufkommen der Berechtigten von der GEMA ohne Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften des Vertrages verhindert werden könnte. Die Satzungsbestimmung untersagt nämlich lediglich eine solche Beteiligung, deren Zweck es ist, Musikwerke in ungerechtfertigter Weise zu bevorzugen. Wo eine solche Finalität nicht vorliegt, findet die Satzungsbestimmung keine Anwendung. Trotz des anerkannten Interesses der GEMA an einer einheitlichen Tarifgestaltung würde daher die Satzungsbestimmung dann einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 darstellen, wenn sie in der vorliegenden Form "nicht unentbehrlich" oder "übermässig", d.h. unbillig, wäre. 3. Die Unentbehrlichkeit und die Billigkeit (44) Für die Frage, ob die Satzungsbestimmung die Grenzen des für eine wirkungsvolle Wahrnehmung der Urheberrechte Unentbehrlichen überschreitet oder übermässig ist, ist es entscheidend zu prüfen, welche Verhaltensweisen die GEMA mit der Bestimmung zu verhindern sucht. Hierfür bedarf der Begriff der "ungerechtfertigten Bevorzugung" in der Satzungsbestimmung einer Konkretisierung. (45) Es würde die Grenzen des Notwendigen überschreiten, wenn die GEMA die Musiknutzer dazu veranlassen wollte, jegliche Bevorzugung von Musikwerken einzelner GEMA-Mitglieder zu unterlassen beziehungsweise alle Werke gleich zu behandeln. Dies würde den Bedürfnissen der Musiknutzer völlig widersprechen, aus der Vielzahl der ihnen angebotenen Werke nur gewisse Musikstücke zur Nutzung auszuwählen. Genausowenig kann es die GEMA in zulässiger Weise verhindern, daß die Berechtigten die Musiknutzer für die als solche gekennzeichnete Werbung für den Kauf von Vervielfältigungsstücken gewisser Musikwerke bezahlen (bezahlte Werbung). Nach der Auslegung, die die GEMA dem Begriff der "ungerechtfertigten Bevorzugung" gibt, liegt eine solche auch nur dann vor, wenn der Musiknutzer entweder die Aufführungshäufigkeit oder die Spieldauer beeinflusst, um seine effektive Vergütungszahlung an die GEMA zu verringern (Manipulation) oder die Werknutzung von der Beteiligung an der Vergütungssumme des Berechtigten für das genutzte Werk abhängig macht (Kommerzialisierung der Nutzungschance). a) Manipulation (46) Mit dem Beitritt des Urheberrechtsinhabers zur GEMA und der dadurch erfolgten treuhänderischen Rechtsübertragung besteht für den Berechtigten keine rechtliche Möglichkeit mehr, sein Werk zu einem höheren oder niedrigeren Gebührensatz als dem von der GEMA mit den Musiknutzern vereinbarten Satz nutzen zu lassen. Jegliche unmittelbare Einflußnahme einzelner Berechtigter auf das für die Nutzung ihres Werkes geleistete Entgelt ist dadurch rechtlich ausgeschlossen. Die GEMA ist als Verwertungsgesellschaft nach dem Wahrnehmungsgesetz sogar verpflichtet, darauf zu achten, daß alle gleichgelagerten Fälle auch gleich behandelt werden und daß alle Werknutzer für das Spielen gleichartiger Musikwerke gleich hohe Vergütungszahlungen leisten und daß alle Berechtigten entsprechend dem Umfang der Nutzung ihrer Werke am Vergütungsaufkommen beteiligt werden. (47) Die fragliche Satzungsbestimmung verhindert die Manipulation der Sendedauer und Aufführungshäufigkeit. Sie beschränkt nämlich unter den in Randnummer 28 dargelegten Voraussetzungen eine Beteiligung der Musiknutzer an der Vergütung, die die GEMA an die Berechtigten ausschüttet. Dadurch wird einmal die Möglichkeit ausgeschlossen, daß die Werknutzer im Ergebnis weniger für die Nutzung des GEMA-Repertoires bezahlen als mit der GEMA vereinbart wurde. Die Satzungsergänzung verhindert somit eine Umgehung des Werknutzungsvertrages, der im Interesse aller GEMA-Mitglieder abgeschlossen worden ist. Eine solche Umgehung wirkt sich nämlich nachteilig auf die Berechtigten aus, die keine ungerechtfertigte Bevorzugung ihrer Werke mit den Werknutzern vereinbart haben. Da das Aufkommen aus der vom Werknutzer gezahlten pauschalen Vergütung nach dem GEMA-Verteilungsplan der Sendedauer und Aufführungshäufigkeit entsprechend auf die Berechtigten verteilt wird, führt die ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Werke zu spürbaren Einkommensverlusten der anderen Beteiligten. Die Satzungsbestimmung, die dies verhindert, überschreitet daher nicht die Grenzen des für eine Wahrnehmung der Interessen aller Berechtigten Unentbehrlichen. b) Kommerzialisierung der Nutzungschance (48) Es ist ein den Urheberrechten aller Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemeinsamer Grundsatz, daß der Werknutzer für die Nutzung an den Urheberrechtsinhaber eine Vergütung zu zahlen hat. Diese Vergütungszahlung ist gleichsam der "Lohn" des Urhebers für seine geistig schöpferische Arbeit. (49) Durch die Kommerzialisierung der Nutzungschance lässt sich demgegenüber der Werknutzer für die vergütungspflichtige Nutzungshandlung vom Urheberrechtsinhaber bezahlen. (50) Es kann hier unerörtert bleiben, ob eine solche Umkehrung des urheberrechtlichen Entlohnungsgedankens im Rahmen einer einzelvertraglichen Abmachung zwischen einem Urheberrechtsinhaber, der seine Rechte nicht an eine Verwertungsgesellschaft übertragen hat, und einem Werknutzer zulässig ist. Jedenfalls kann es für eine Verwertungsgesellschaft als nicht unbillig angesehen werden, wenn sie für ihre Mitglieder, die rechtlich gar keine Möglichkeit mehr haben, die Höhe der Vergütungszahlung zu beeinflussen, eine solche Umkehrung des Urheberschutzes zu verhindern sucht. Die Satzungsergänzung sichert somit nur den Leitgedanken des Urheberrechts ab. (51) Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, die Satzungsbestimmung verhindere die (zulässige) bezahlte Werbung für ein Werk. Soweit die Werbung nämlich als solche erkennbar ist und der Berechtigte für sie zahlt, fällt die Nutzungshandlung in Form der Werbung nicht unter die Satzungsbestimmung. Die Satzungsbestimmung erfasst nur solche Fälle, in denen der Musiknutzer ein Werk nutzt und sich hierfür vom Berechtigten durch die Beteiligung an seiner Vergütung bezahlen lässt, ohne daß die Nutzung nach aussen als Werbung in Erscheinung tritt. c) Übermaßverbot (52) Die Satzungsbestimmung der GEMA verstösst auch nicht gegen das Übermaßverbot. In ihrer Satzungsbestimmung beschränkt sich die GEMA darauf, nur eine solche Beteiligung der Werknutzer am Vergütungsaufkommen den Berechtigten zu untersagen, die darauf gerichtet ist, gewisse Werke des Berechtigten zu bevorzugen. Damit muß stets der unmittelbare Zweckzusammenhang zwischen Beteiligung und Bevorzugung klar hervortreten. Die blosse Tatsache einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung oder das Bestehen eines Gemeinschaftsverlagsvertrages zwischen Berechtigten und Tarifpartnern führt als solche daher noch nicht zur Anwendung der Satzungsbestimmung. Letztlich will die GEMA damit nur solche Beziehungen verhindern, mit denen es die Werknutzer beabsichtigen, durch häufiges, von Publikumsgunst oder Qualitätsgesichtspunkten unbeeinflusstes Nutzen bestimmter Werke sich gleichsam im Wege der "Selbstbedienung" und in unbeschränkter Höhe an den von der GEMA eingenommenen Vergütungszahlungen zu beteiligen. Die GEMA schützt damit die Gesamtheit der Berechtigten. (53) Damit stellt die Satzungsbestimmung ein nicht übermässiges, aber auch ein wirksames Mittel zur Verhinderung der beschriebenen Verhaltensweisen dar. Ein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 ist deshalb nicht gegeben. B. Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 (54) Ob die Satzungsbestimmung unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags fällt und gegebenenfalls nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden kann, bleibt hier dahingestellt. Bei isolierter Betrachtung bezweckt und bewirkt die Satzungsergänzung keine über das Wesen und den Zweck einer Verwertungsgesellschaft hinausgehende Wettbewerbsbeschränkung. Die Satzungsbestimmung sichert nur die treuhänderische Rechtswahrnehmung durch die GEMA ab, indem sie die mittelbare Einflußnahme einzelner Berechtigter auf das für die Nutzung ihrer Werke zu leistende Entgelt ausschließt. Eine Beurteilung der Satzungsergänzung im Gesamtzusammenhang mit den übrigen Satzungsbestimmungen und internen Regelungen der GEMA ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. C. Überwachung des GEMA-Verhaltens (55) Gegen die Anwendung und auch die Auslegung dieser Satzungsbestimmung kann jeder Berechtigte ein Schiedsgericht oder die ordentlichen Zivilgerichte anrufen. Die GEMA steht unter der Aufsicht des Deutschen Patentamtes sowie der Mißbrauchsaufsicht des Bundeskartellamtes. Eine mißbräuchliche Ausübung der Satzungsbestimmung könnte zudem auch zu einem Verfahren nach den Wettbewerbsvorschriften des Vertrages vor der Kommission führen. Damit erscheint ausreichend gewährleistet, daß die nach Wortlaut und GEMA-eigener Auslegung nicht unter Artikel 86 des EWG-Vertrags fallende Satzungsbestimmung auch in rechtmässiger Weise und ohne Diskriminierung angewandt wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen Paragraph 3 Buchstabe e) der Satzung der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) in der Fassung von September 1980 aufgrund von Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), D 1000 Berlin 30, Bayreuther Strasse 37-38, gerichtet. Brüssel, den 4. Dezember 1981 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.