Europäische Union

2007/851/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidungen 2006/687/EG, 2006/875/EG und 2006/876/EG in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für ihre für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie für Untersuchungen zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5985)

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20.12.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 335/47 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidungen 2006/687/EG, 2006/875/EG und 2006/876/EG in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für ihre für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie für Untersuchungen zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5985) (2007/851/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absätze 5 und 6, Artikel 29 und Artikel 32, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen zur Tilgung und Überwachung von bestimmten, in der Entscheidung aufgelisteten Tierseuchen festgelegt. (2) In der Entscheidung 2006/687/EG der Kommission vom 12. Oktober 2006 über Programme, die im Jahr 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und die Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die Verhütung von Zoonosen und die Überwachung von TSE betreffen, sowie Programme zur Tilgung der BSE und der Traberkrankheit (2), sind der veranschlagte Kofinanzierungssatz und der veranschlagte Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme der Mitgliedstaaten festgesetzt. (3) In der Entscheidung 2006/875/EG der Kommission vom 30. November 2006 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen (3) und der Entscheidung 2006/876/EG der Kommission vom 30. November 2006 zur Genehmigung der von Bulgarien und Rumänien für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Überwachung und Tilgung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen und zur Änderung der Entscheidung 2006/687/EG ist der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme der Mitgliedstaaten festgesetzt. (4) Die Kommission hat die Berichte der Mitgliedstaaten über die Ausgaben für diese Programme geprüft. Die Analyse hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für 2007 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen, während andere mehr als den zugeteilten Betrag ausgeben werden. (5) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für einige dieser Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung überschreiten werden. Die Neuzuteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die tatsächlich von den betreffenden Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben basieren. (6) Die Entscheidungen 2006/687/EG, 2006/875/EG und 2006/876/EG sind daher entsprechend zu ändern. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge I bis V der Entscheidung 2006/687/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert. Artikel 2 Die Entscheidung 2006/875/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) In Buchstabe d wird der Betrag „1 200 000 EUR“ ersetzt durch „790 000 EUR“; ii) in Buchstabe e wird der Betrag „1 850 000 EUR“ ersetzt durch „900 000 EUR“; iii) in Buchstabe g wird der Betrag „4 850 000 EUR“ ersetzt durch „4 100 000 EUR“; b) in Absatz 3 wird der Betrag „600 000 EUR“ ersetzt durch „450 000 EUR“. 2. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) in Buchstabe a wird der Betrag „3 500 000 EUR“ ersetzt durch „5 500 000 EUR“; b) in Buchstabe b wird der Betrag „1 100 000 EUR“ ersetzt durch „1 950 000 EUR“; c) in Buchstabe c wird der Betrag „2 000 000 EUR“ ersetzt durch „3 000 000 EUR“; d) in Buchstabe d wird der Betrag „95 000 EUR“ ersetzt durch „20 000 EUR“; e) in Buchstabe e wird der Betrag „1 600 000 EUR“ ersetzt durch „1 280 000 EUR“. 3. Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) in Buchstabe a wird der Betrag „3 000 000 EUR“ ersetzt durch „8 000 000 EUR“; b) in Buchstabe b wird der Betrag „2 500 000 EUR“ ersetzt durch „2 950 000 EUR“; c) in Buchstabe c wird der Betrag „1 100 000 EUR“ ersetzt durch „1 550 000 EUR“. 4. Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) in Buchstabe b wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „1 600 000 EUR“; b) in Buchstabe c wird der Betrag „35 000 EUR“ ersetzt durch „85 000 EUR“; c) in Buchstabe e wird der Betrag „2 300 000 EUR“ ersetzt durch „4 800 000 EUR“; d) In Buchstabe f wird der Betrag „225 000 EUR“ ersetzt durch „425 000 EUR“. 5. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) in Buchstabe a wird der Betrag „5 000 000 EUR“ ersetzt durch „5 900 000 EUR“; ii) in Buchstabe b wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „570 000 EUR“; iii) in Buchstabe c wird der Betrag „4 000 000 EUR“ ersetzt durch „5 000 000 EUR“; iv) in Buchstabe e wird der Betrag „1 600 000 EUR“ ersetzt durch „1 220 000 EUR“; b) in Absatz 3 wird der Betrag „650 000 EUR“ ersetzt durch „200 000 EUR“. 6. Artikel 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) in Buchstabe a wird der Betrag „4 900 000 EUR“ ersetzt durch „8 000 000 EUR“; b) in Buchstabe b wird der Betrag „160 000 EUR“ ersetzt durch „360 000 EUR“; c) in Buchstabe c wird der Betrag „1 300 000 EUR“ ersetzt durch „1 400 000 EUR“; d) in Buchstabe d wird der Betrag „600 000 EUR“ ersetzt durch „1 100 000 EUR“. 7. Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) in Buchstabe a wird der Betrag „660 000 EUR“ ersetzt durch „550 000 EUR“; b) in Buchstabe c wird der Betrag „250 000 EUR“ ersetzt durch „500 000 EUR“; c) in Buchstabe g wird der Betrag „2 000 000 EUR“ ersetzt durch „960 000 EUR“; d) in Buchstabe h wird der Betrag „875 000 EUR“ ersetzt durch „550 000 EUR“; e) in Buchstabe i wird der Betrag „175 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“; f) in Buchstabe j wird der Betrag „320 000 EUR“ ersetzt durch „590 000 EUR“; g) in Buchstabe m wird der Betrag „60 000 EUR“ ersetzt durch „110 000 EUR“; h) in Buchstabe q wird der Betrag „450 000 EUR“ ersetzt durch „20 000 EUR“; i) in Buchstabe r wird der Betrag „205 000 EUR“ ersetzt durch „50 000 EUR“. 8. Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) in Buchstabe a wird der Betrag „800 000 EUR“ ersetzt durch „1 100 000 EUR“; b) in Buchstabe b wird der Betrag „500 000 EUR“ ersetzt durch „650 000 EUR“. 9. In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a wird der Betrag „250 000 EUR“ ersetzt durch „350 000 EUR“. 10. In Artikel 10 Absatz 2 wird der Betrag „120 000 EUR“ ersetzt durch „350 000 EUR“. 11. Artikel 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) in Buchstabe c wird der Betrag „160 000 EUR“ ersetzt durch „310 000 EUR“; b) in Buchstabe d wird der Betrag „243 000 EUR“ ersetzt durch „460 000 EUR“; c) in Buchstabe j wird der Betrag „510 000 EUR“ ersetzt durch „900 000 EUR“; d) in Buchstabe n wird der Betrag „10 000 EUR“ ersetzt durch „15 000 EUR“; e) in Buchstabe t wird der Betrag „121 000 EUR“ ersetzt durch „46 000 EUR“; f) in Buchstabe x wird der Betrag „130 000 EUR“ ersetzt durch „200 000 EUR“; g) in Buchstabe y wird der Betrag „275 000 EUR“ ersetzt durch „1 125 000 EUR“. 12. Artikel 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) in Buchstabe b wird der Betrag „1 059 000 EUR“ ersetzt durch „1 320 000 EUR“; b) in Buchstabe c wird der Betrag „1 680 000 EUR“ ersetzt durch „1 950 000 EUR“; c) in Buchstabe f wird der Betrag „1 827 000 EUR“ ersetzt durch „1 650 000 EUR“; d) in Buchstabe g wird der Betrag „10 237 000 EUR“ ersetzt durch „9 100 000 EUR“; e) in Buchstabe i wird der Betrag „6 755 000 EUR“ ersetzt durch „6 410 000 EUR“; f) in Buchstabe j wird der Betrag „3 375 000 EUR“ ersetzt durch „3 000 000 EUR“; g) in Buchstabe k wird der Betrag „348 000 EUR“ ersetzt durch „530 000 EUR“; h) in Buchstabe s wird der Betrag „3 744 000 EUR“ ersetzt durch „244 000 EUR“; i) in Buchstabe t wird der Betrag „2 115 000 EUR“ ersetzt durch „2 940 000 EUR“; j) in Buchstabe v wird der Betrag „1 088 000 EUR“ ersetzt durch „610 000 EUR“. 13. Artikel 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) in Buchstabe d wird der Betrag „500 000 EUR“ ersetzt durch „50 000 EUR“; b) in Buchstabe g wird der Betrag „713 000 EUR“ ersetzt durch „413 000 EUR“; c) in Buchstabe i wird der Betrag „800 000 EUR“ ersetzt durch „70 000 EUR“; d) in Buchstabe j wird der Betrag „150 000 EUR“ ersetzt durch „65 000 EUR“; e) in Buchstabe o wird der Betrag „328 000 EUR“ ersetzt durch „530 000 EUR“; f) in Buchstabe p wird der Betrag „305 000 EUR“ ersetzt durch „45 000 EUR“. 14. Artikel 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) in Buchstabe c wird der Betrag „927 000 EUR“ ersetzt durch „827 000 EUR“; b) in Buchstabe e wird der Betrag „1 306 000 EUR“ ersetzt durch „516 000 EUR“; c) in Buchstabe f wird der Betrag „5 374 000 EUR“ ersetzt durch „4 500 000 EUR“; d) in Buchstabe h wird der Betrag „629 000 EUR“ ersetzt durch „279 000 EUR“; e) in Buchstabe i wird der Betrag „3 076 000 EUR“ ersetzt durch „620 000 EUR“; f) in Buchstabe j wird der Betrag „2 200 000 EUR“ ersetzt durch „1 280 000 EUR“; g) in Buchstabe l wird der Betrag „332 000 EUR“ ersetzt durch „232 000 EUR“; h) in Buchstabe o wird der Betrag „716 000 EUR“ ersetzt durch „41 000 EUR“; i) in Buchstabe q wird der Betrag „279 000 EUR“ ersetzt durch „179 000 EUR“; j) in Buchstabe t wird der Betrag „9 178 000 EUR“ ersetzt durch „5 178 000 EUR“. Artikel 3 Die Entscheidung 2006/876/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) in Buchstabe a wird der Betrag „830 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“; b) in Buchstabe b wird der Betrag „800 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“. 2. In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a wird der Betrag „425 000 EUR“ ersetzt durch „275 000 EUR“. 3. In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a wird der Betrag „508 000 EUR“ ersetzt durch „5 000 EUR“. 4. Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) in Buchstabe a wird der Betrag „23 000 EUR“ ersetzt durch „88 000 EUR“; b) in Buchstabe b wird der Betrag „105 000 EUR“ ersetzt durch „505 000 EUR“. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 10. Dezember 2007 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). (2)   ABl. L 282 vom 13.10.2006, S. 52. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/876/EG (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 57). (3)   ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 46. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2007/22/EG (ABl. L 7 vom 12.1.2007, S. 46). ANHANG Die Anhänge I bis V der Entscheidung 2006/687/EG erhalten folgende Fassung: „ANHANG I Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag (EUR) Aujeszky-Krankheit Belgien 50  % 350 000 Spanien 50  % 350 000 Blauzungenkrankheit Spanien 50  % 8 000 000 Frankreich 50  % 360 000 Italien 50  % 1 400 000 Portugal 50  % 1 100 000 Rinderbrucellose Irland 50  % 1 950 000 Spanien 50  % 5 500 000 Italien 50  % 3 000 000 Zypern 50  % 20 000 Portugal 50  % 1 280 000 Vereinigtes Königreich (1) 50  % 1 100 000 Rindertuberkulose Spanien 50  % 8 000 000 Italien 50  % 2 950 000 Polen 50  % 1 550 000 Portugal 50  % 450 000 Klassische Schweinepest Deutschland 50  % 1 100 000 Frankreich 50  % 650 000 Luxemburg 50  % 35 000 Slowenien 50  % 25 000 Slowakei 50  % 400 000 Enzootische Rinderleukose Estland 50  % 20 000 Italien 50  % 1 600 000 Lettland 50  % 85 000 Litauen 50  % 135 000 Polen 50  % 4 800 000 Portugal 50  % 425 000 Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis) Griechenland 50  % 200 000 Spanien 50  % 5 900 000 Frankreich 50  % 570 000 Italien 50  % 5 000 000 Zypern 50  % 120 000 Portugal 50  % 1 220 000 Poseidom (2) Frankreich (3) 50  % 50 000 Tollwut Bulgarien 50  % 0 Tschechische Republik 50  % 490 000 Deutschland 50  % 850 000 Estland 50  % 925 000 Lettland 50  % 790 000 Litauen 50 % Staatsgebiet; 100 % Grenzregionen 450 000 Ungarn 50  % 900 000 Österreich 50  % 185 000 Polen 50  % 4 100 000 Rumänien 50  % 0 Slowenien 50  % 375 000 Slowakei 50  % 500 000 Finnland 50  % 112 000 Afrikanische Schweinepest/Klassische Schweinepest Bulgarien 50  % 275 000 Italien 50  % 140 000 Rumänien 50  % 5 250 000 Vesikuläre Schweinekrankheit Italien 50  % 350 000 Aviäre Influenza Belgien 50  % 66 000 Bulgarien 50  % 88 000 Tschechische Republik 50  % 74 000 Dänemark 50  % 310 000 Deutschland 50  % 460 000 Estland 50  % 40 000 Irland 50  % 59 000 Griechenland 50  % 42 000 Spanien 50  % 82 000 Frankreich 50  % 280 000 Italien 50  % 900 000 Zypern 50  % 15 000 Lettland 50  % 15 000 Litauen 50  % 12 000 Luxemburg 50  % 15 000 Ungarn 50  % 110 000 Malta 50  % 5 000 Niederlande 50  % 126 000 Österreich 50  % 42 000 Polen 50  % 87 000 Rumänien 50  % 505 000 Portugal 50  % 46 000 Slowenien 50  % 32 000 Slowakei 50  % 21 000 Finnland 50  % 27 000 Schweden 50  % 200 000 Vereinigtes Königreich 50  % 1 125 000 Insgesamt 80 171 000 „ANHANG II Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Zoonose Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag (EUR) Salmonellose Belgien 50  % 550 000 Bulgarien 50  % 5 000 Tschechische Republik 50  % 330 000 Dänemark 50  % 500 000 Deutschland 50  % 175 000 Estland 50  % 27 000 Irland 50  % 0 Griechenland 50  % 60 000 Spanien 50  % 960 000 Frankreich 50  % 550 000 Italien 50  % 590 000 Zypern 50  % 40 000 Lettland 50  % 60 000 Ungarn 50  % 110 000 Niederlande 50  % 1 350 000 Österreich 50  % 80 000 Polen 50  % 2 000 000 Portugal 50  % 20 000 Rumanien 50  % 215 000 Slowakei 50  % 50 000 Insgesamt 7 672 000 „ANHANG III Liste der Programme zur Überwachung von TSE (Artikel 3 Absatz 1) Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz der durchgeführten Schnelltests und Unterscheidungstests (%) Höchstbetrag (EUR) TSE Belgien 100  % 2 084 000 Tschechische Republik 100  % 1 320 000 Dänemark 100  % 1 950 000 Deutschland 100  % 11 307 000 Estland 100  % 233 000 Irland 100  % 6 410 000 Griechenland 100  % 1 650 000 Spanien 100  % 9 100 000 Frankreich 100  % 24 815 000 Italien 100  % 3 000 000 Zypern 100  % 530 000 Lettland 100  % 312 000 Litauen 100  % 645 000 Luxemburg 100  % 146 000 Ungarn 100  % 784 000 Malta 100  % 90 000 Niederlande 100  % 5 112 000 Österreich 100  % 1 759 000 Polen 100  % 244 000 Portugal 100  % 2 940 000 Rumänien 100  % 2 370 000 Slowenien 100  % 308 000 Slowakei 100  % 610 000 Finnland 100  % 839 000 Schweden 100  % 2 020 000 Vereinigtes Königreich 100  % 6 781 000 Insgesamt 87 359 000 „ANHANG IV Liste der Programme zur Tilgung von BSE gemäß Artikel 4 Absatz 1 Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag (EUR) BSE Belgien 50 % Keulen 50 000 Tschechische Republik 50 % Keulen 750 000 Dänemark 50 % Keulen 51 000 Deutschland 50 % Keulen 50 000 Estland 50 % Keulen 98 000 Irland 50 % Keulen 70 000 Griechenland 50 % Keulen 750 000 Spanien 50 % Keulen 413 000 Frankreich 50 % Keulen 50 000 Italien 50 % Keulen 65 000 Luxemburg 50 % Keulen 100 000 Niederlande 50 % Keulen 60 000 Österreich 50 % Keulen 48 000 Polen 50 % Keulen 530 000 Portugal 50 % Keulen 45 000 Slowenien 50 % Keulen 25 000 Slowakei 50 % Keulen 250 000 Finnland 50 % Keulen 25 000 Vereinigtes Königreich 50 % Keulen 347 000 Insgesamt 3 777 000 „ANHANG V Liste der Programme zur Tilgung von Scrapie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft Tierseuche Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag (EUR) Scrapie Belgien 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 99 000 Tschechische Republik 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 107 000 Deutschland 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 827 000 Estland 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 13 000 Irland 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 279 000 Griechenland 50 % culling; 50 % Genotypisierung 516 000 Spanien 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 4 500 000 Frankreich 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 8 862 000 Italien 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 620 000 Zypern 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 1 280 000 Luxemburg 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 28 000 Ungarn 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 232 000 Niederlande 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 543 000 Österreich 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 14 000 Portugal 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 41 000 Rumänien 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 980 000 Slowenien 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 83 000 Slowakei 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 179 000 Finnland 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 11 000 Schweden 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 6 000 Vereinigtes Königreich 50 % Keulen 50 % Genotypisierung 5 178 000 Insgesamt 24 398 000 “ (1)  Nur Nordirland. (2)  Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose, von Vektorinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departements. (3)  Nur Guadeloupe, Martinique und Réunion.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.