Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/670 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/8 zum Verbot der monetären Finanzierung und zur Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/8)

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29.4.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 113/9 BESCHLUSS (EU) 2019/670 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 9. April 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/8 zum Verbot der monetären Finanzierung und zur Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/8) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zur Unterstützung des EZB-Rates bei der Überwachung der Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung gemäß Artikel 123 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden im Beschluss EZB/2014/8 (1) die Marktzinssätze bestimmt, welche die Obergrenzen für die Verzinsung von Einlagen der öffentlichen Hand bei ihrer jeweiligen nationalen Zentralbank bilden. (2) Zur Erhaltung der Integrität der einheitlichen Geldpolitik sind die betreffenden Marktzinssätze näher zu bestimmen und zu aktualisieren. (3) Daher sollte der Beschluss EZB/2014/8 entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderung Der Beschluss EZB/2014/8 wird wie folgt geändert:   Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Buchstabe aa eingefügt: „aa) ‚Einlage‘ ein auf Euro oder auf eine andere Währung lautendes Guthaben, das sich aus auf einem Konto bei einer NZB gehaltenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen anderer durch eine NZB geführter Geschäfte ergibt, und eine Verbindlichkeit begründet, welche in der Bilanz jener NZB erfasst wird und von Letzterer nach den geltenden vertraglichen oder regulatorischen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich täglich fälliger Einlagen und Termineinlagen;“ b) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) ‚Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen‘ i) in Bezug auf täglich fällige Einlagen in Euro, der durchschnittliche Euro-Tagesgeldsatz (EONIA), oder, nach Einstellung des EONIA, die Euro Short-Term Rate (€STR) und ii) in Bezug auf täglich fällige Einlagen in einer anderen Währung als dem Euro, ein vergleichbarer Zinssatz;“ c) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) ‚Marktzinssatz für besicherte Einlagen‘ i) in Bezug auf Termineinlagen in Euro, der STOXX EUR GC Pooling-Laufzeitenindex mit einer vergleichbaren Laufzeit, oder, wenn dieser eingestellt wird oder nicht mehr als Referenzindex gilt, ein gleichwertiger Index, und ii) in Bezug auf Termineinlagen in einer anderen Währung als dem Euro, ein vergleichbarer Zinssatz.“ Artikel 2 Inkrafttreten (1)   Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2)   Er gilt ab dem 1. Oktober 2019. Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. April 2019. Für den EZB-Rat Der Präsident der EZB Mario DRAGHI (1)  Beschluss EZB/2014/8 vom 20. Februar 2014 zum Verbot der monetären Finanzierung und zur Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte durch die nationalen Zentralbanken (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 54).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.