Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/926 der Kommission vom 20. Mai 2025 zur Änderung des Anhangs der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra

Amtliche Ursprungsfassung

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.2021, S. 1) 31. Dezember 2022 (9)   Geändert durch:   60-1 Leitlinie (EU) 2022/67 der Europäischen Zentralbank vom 6. Januar 2022 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2021/830 über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2022/1) (ABl. L 11 vom 18.1.2022, S. 56) 31. Dezember 2023 (10) “ (1)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2013 festgelegt. (2)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2014 festgelegt. (3)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2015 festgelegt. (4)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2016 festgelegt. (5)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2017 festgelegt. (6)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2018 festgelegt. (7)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2019 festgelegt. (8)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2020 festgelegt. (9)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2021 festgelegt. (10)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2022 festgelegt. (11)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2023 festgelegt. (12)  Diese Fristen wurden vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra vom 30. Juni 2011 im Jahr 2024 festgelegt. (*1)  Wie im Rahmen des Meldebogens für die vereinfachte statistische Berichterstattung vereinbart. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/926/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.