Europäische Union

2005/755/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidungen 2005/92/EG und 2005/93/EG hinsichtlich der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse in Drittländer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4134) (Text von Bedeutung für den EWR)

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27.10.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/8 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidungen 2005/92/EG und 2005/93/EG hinsichtlich der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse in Drittländer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4134) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/755/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 97/78/EWG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 12 sowie Artikel 13 Absatz 6, gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Richtlinie 97/78/EG wurden Anforderungen an Veterinärkontrollen von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs festgelegt, die aus einem Drittland stammen, und inter alia die Lagerung in Zolllagern, Freizonen, Freilagern oder in Gebäuden von Betreibern, die im internationalen Seeverkehr eingesetzte Beförderungsmittel versorgen, für die Erzeugnisse vorgesehen, die nicht mit den Tiergesundheitsbedingungen für Gemeinschaftseinfuhren übereinstimmen. (2) Gemäß Richtlinie 2002/99/EG des Rates müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass ab dem 1. Januar 2005 für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie genügen. (3) Gemäß der Entscheidung 2005/92/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 über die Tiergesundheitsbedingungen, Bescheinigungen und Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Lagerung von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Freizonen, Freilagern und Gebäuden von Betreibern, die Beförderungsmittel im internationalen Seeverkehr in der Gemeinschaft versorgen (3), sowie gemäß der Entscheidung 2005/93/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 mit Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Lagerung von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in Zolllagern in der Gemeinschaft (4) verbleiben vor dem 1. Januar 2005 eingeführte Erzeugnisse, die nicht mit den Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen, für eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 2006 in den Lagern, bis sie an ihren Endbestimmungsort in einem Drittland verbracht werden. (4) Tatsächlich besteht das Risiko, dass Erzeugnisse, die nicht mit den Tiergesundheitsbedingungen der Gemeinschaft übereinstimmen, eine erhebliche Gefahr für die Tiergesundheit sowohl in der Gemeinschaft als auch in benachbarten Drittländern darstellen und ohne Zustimmung der zuständigen Veterinärbehörden des Durchfuhr- oder Bestimmungsdrittlandes in Drittländer verbracht werden. (5) Gemäß den Entscheidungen 2005/92/EG und 2005/93/EG sind ab dem 1. Januar 2006 alle Sendungen von Erzeugnissen, die unter diese Entscheidungen fallen und weiterhin in den Lagern verbleiben, zu beseitigen. Zum Schutz der Gemeinschaft sowie benachbarter Drittländer sollten bis zu einer solchen Beseitigung schärfere Kontrollen eingeführt werden, um zu gewährleisten, dass für Sendungen, die nicht vollständig mit den Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen und die die Gemeinschaftslager verlassen, eine ausdrückliche Zustimmung des Bestimmungsdrittlandes wie auch etwaiger Durchfuhrdrittländer vorliegt. (6) Die Entscheidungen 2005/92/EG und 2005/93/EG sollten folglich dahin gehend geändert werden, dass Erzeugnisse, die unter diese Entscheidungen fallen, nur dann zur Beförderung in ein Bestimmungsdrittland, zur Durchfuhr durch ein Drittland oder auf Schiffen im internationalen Seeverkehr zugelassen werden, wenn eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde der betreffenden Länder oder eines verantwortlichen Offiziers des betreffenden Schiffes vorliegt. (7) Die für die Beförderung der betreffenden Erzeugnisse zuständige Person sollte die erforderliche schriftliche Genehmigung einholen und diese der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorlegen, in dem die Erzeugnisse eingelagert sind, bevor die zuständige Behörde den Ausgang der Erzeugnisse zur Beförderung an ihren Endbestimmungsort oder zur Weiterbeförderung an diesen Ort genehmigt. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2005/92/EG wird wie folgt geändert: 1. Folgender Artikel 2a wird eingefügt: „Artikel 2a Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Sendungen von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 1, die nicht von den erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen begleitet sind und derzeit in Freizonen, Freilagern oder Gebäuden von Betreibern eingelagert sind, die im internationalen Seeverkehr eingesetzte Beförderungsmittel in einem Mitgliedstaat versorgen, das betreffende Lager nicht verlassen, um zur Weiterbeförderung an ihren Bestimmungsort einer Ausgangsgrenzkontrollstelle zugeführt zu werden, wenn die für die betreffende Sendung verantwortliche Person keine schriftliche Genehmigung nachstehender Stellen vorlegt, wonach der Durchfuhr der betreffenden Erzeugnisse durch oder ihrer Verbringung in das Hoheitsgebiet eines Landes oder auf ein Schiff ausdrücklich zugestimmt wird: i) eine Genehmigung der zuständigen Behörden des Bestimmungsdrittlandes sowie etwaiger Durchfuhrdrittländer oder ii) eine Genehmigung des verantwortlichen Offiziers des zu versorgenden Schiffes.“ 2. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die gesamten Kosten einer solchen Beseitigung gehen zu Lasten der für die Sendung verantwortlichen Person.“ Artikel 2 Die Entscheidung 2005/93/EG wird wie folgt geändert: 1. Folgender Artikel 1a wird eingefügt: „Artikel 1a Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Sendungen von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 1, die nicht von den erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen begleitet sind und derzeit in einem Zolllager in einem Mitgliedstaat eingelagert sind, dieses Lager nicht verlassen, um zur Weiterbeförderung an ihren Bestimmungsort einer Ausgangskontrollstelle zugeführt zu werden, wenn die für die betreffende Sendung verantwortliche Person keine schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden des Bestimmungsdrittlandes sowie etwaiger Durchfuhrdrittländer vorlegt, wonach der Durchfuhr der betreffenden Erzeugnisse durch oder ihrer Verbringung in das betreffende Hoheitsgebiet zugestimmt wird.“ 2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die gesamten Kosten einer solchen Beseitigung gehen zu Lasten der für die Sendung verantwortlichen Person.“ Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. Oktober 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1); Berichtigung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. (2)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11. (3)   ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 62. (4)   ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 64.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.