Europäische Union

2007/581/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 2007 über die staatliche Beihilfe C 26/2006 (ex N 110/2006), befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau — Portugal (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1756) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0581. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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  Gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 (ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 3), auf den Art. 2 Abs. 6 der Schutz-VO verweist, „bezeichnet der Ausdruck […] Vertragswert vor Beihilfe den in dem Vertrag festgelegten Preis zuzüglich der direkt an die Werft geleisteten Beihilfen“. Im vorliegenden Fall entspricht der Beihilfebetrag (1 461 702 EUR) 6 % des „Vertragswerts vor der Beihilfe“ (22 900 000 + 1 461 702) und liegt damit unter der zulässigen Beihilfehöchstintensität. (10)  Siehe EuGH-Urteil in der Rechtssache 730/79 Philip Morris Holland BV gegen Kommission, Randnummern 16 und 17. (11)  Vgl. dazu Art. 38 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum 2007 bis 2013: „Daher können Beihilfen […] nur gewährt werden, wenn der Empfänger diese beantragt hat und die für die Verwaltung der Regelung zuständige Behörde vor Beginn der Arbeiten schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben vorbehaltlich einer detaillierten Überprüfung die Förderwürdigkeitsbedingungen grundsätzlich erfüllt.“ „Bei Beihilfen, die einzeln bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden müssen, muss die Bestätigung der Förderwürdigkeit vorbehaltlich der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung erfolgen“ (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13). (12)  Siehe Beihilfesache N 122/2005 „Soweit nichts anderes angegeben ist, wendet die Kommission auf angemeldete Vorhaben die Regeln an, die zum Zeitpunkt der Prüfung ihrer Vereinbarkeit in Kraft sind.“. (13)  In der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 502/2004 des Rates. (14)  Bestätigt wird dies in Erwägungsgrund 7: „Die befristeten Schutzmaßnahmen sollten erst zugelassen werden, nachdem die Gemeinschaft mit ihrem Antrag auf Konsultationen mit Korea das Streitbeilegungsverfahren (…) eingeleitet hat; nach Beendigung oder Aussetzung des Streitbeilegungsverfahrens (…) dürfen die betreffenden Schutzmaßnahmen nicht mehr genehmigt werden“. (15)  Hervorhebung durch die Kommission. (16)  Rechtssache C-53/96, Hermes, Slg. 1998, I-3603, Rdnr. 28; Rechtssache C-76/00, Petrotub, Slg. 2003, I-79, Rdnr. 57. (17)  Siehe EC — Measures affecting trade in commercial vessels (Den Handel mit Handelsschiffen berührende Maßnahmen), WT/DS301/R, Nummer 7.21.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.