Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/639 der Kommission vom 27. August 2021 über die Beihilferegelung SA.54915 — 2020/C (ex 2019/N) Belgien — Kapazitätsmechanismus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6431) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0639. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Berücksichtigung einer Reihe von Leitprinzipien ausgewählt werden: a) Erstes Kriterium: Die kurzfristigen Grenzkosten der Technologien mit Tagesfahrplan sollten durch den gewählten Ausübungspreis gedeckt werden. b) Zweites Kriterium: Bei der Kalibrierung des Ausübungspreises wird die Form der Kalibrierkurve berücksichtigt. c) Drittes Kriterium: Bei der Kalibrierung des Ausübungspreises wird die Entwicklung des Energiemarktes berücksichtigt. d) Viertes Kriterium: Die zeitliche Stabilität des Ausübungspreises ist gewährleistet. e) Fünftes Kriterium: Es besteht eine angemessene Chance, dass der Referenzpreis den Ausübungspreis erreicht. (153) Die Bewertung des ersten Kriteriums erfolgt im Lichte der Ergebnisse und Hypothesen, die in der Studie zur Angemessenheit und Flexibilität von 2019, insbesondere in den Abschnitten 2.9.3 und 2.9.4, herangezogen werden. Die Berechnung der kurzfristigen Grenzkosten beruht auf einer Schätzung der Kraftstoffpreise, einer Einschätzung der potenziellen Entwicklung des CO2-Preises sowie einer Abschätzung der Leistung („Effizienz“) der verschiedenen in der Studie zur Angemessenheit und Flexibilität von 2019 berücksichtigten Technologien (in diesem Fall CCGT, OCGT und Dieselgeneratoren). (154) Belgien schlug eine indikative kalibrierte Ausübungspreisspanne auf der Grundlage der letzten drei Winterperioden (Winter 2016/2017 bis Winter 2018/2019) vor, die auf [320; 500] EUR/MWh zu beschränken ist. (155) Dies bedeutet, dass sich der Ausübungspreis im Laufe der Zeit entsprechend den Entwicklungen auf dem Energiemarkt ändern kann (für die Laufzeit des Kapazitätsvertrags einer CMU jedoch fix bleibt) und dass Kapazitätsverträge aus einer Auktion nicht notwendigerweise auf denselben Ausübungspreis lauten wie Kapazitätsverträge aus einer anderen Auktion. In jedem Fall werden die Kapazitätsanbieter vor jeder Auktion über den geltenden Ausübungspreis informiert, sodass sie diese Information in ihren Geboten berücksichtigen können. (156) Darüber hinaus hat sich Belgien dafür entschieden, CMU ohne individuelle Fahrplanverpflichtung (Laststeuerungsanbieter und Aggregatoren fallen typischerweise in diese Kategorie) die Möglichkeit einzuräumen, den einheitlichen Ausübungspreis bei der Rückzahlungsverpflichtung durch ihren angegebenen Marktpreis (d. h. ihre kurzfristigen Grenzkosten) zu ersetzen, wenn dieser höher ist als der einheitliche Ausübungspreis. Mit anderen Worten unterliegen CMU ohne individuelle Fahrplanverpflichtung (und somit Laststeuerungsanbieter) nur dann der Rückzahlungsverpflichtung, wenn der Referenzpreis über dem angegebenen Marktpreis liegt, d. h. dem Preis, oberhalb dessen die jeweiligen Kapazitätsanbieter Energie auf dem Energiemarkt liefern wollen. Sprich: Wenn die Kalibrierung des einheitlichen Ausübungspreises zu einem Preis führt, der unter ihren Aktivierungskosten liegt, sind diese CMU nicht verpflichtet, Einnahmen zurückzuzahlen, die auf dem Energiemarkt nicht erzielt wurden (wenn der Referenzpreis über dem Ausübungspreis, aber unter dem angegebenen Marktpreis liegt). Diese Maßnahme wurde im Anschluss an die öffentliche Konsultation eingeführt, um die Bedenken von Laststeuerungsanbietern und anderen Parteien auszuräumen, dass sie andernfalls größere Schwierigkeiten in Bezug auf die Beteiligung hätten, da sie möglicherweise Rückzahlungen zu leisten hätten, und zwar ohne Zuschaltung und ohne überhaupt Einnahmen erzielt zu haben. Belgien zufolge wird dadurch auch die technologische Offenheit gewährleistet, während gleichzeitig Zufallsgewinne begrenzt werden. Insbesondere sollte dieses Gestaltungselement den Behörden zufolge ausdrücklich die Teilnahme der Laststeuerung am CRM und an anderen Technologien mit höheren kurzfristigen Grenzkosten erleichtern. (157) Darüber hinaus können CMU ohne individuelle Fahrplanverpflichtung beschließen, mehrere Day-Ahead-Preise als DMP anzugeben. Dies gilt insbesondere für Aggregatoren, die ein Portfolio haben können, das aus CMU mit unterschiedlichen Grenzpreisen besteht und ihre tatsächliche Kostenkurve widerspiegelt. Damit soll vermieden werden, dass die Rückzahlungsverpflichtung auf Energie angewandt wird, die nicht auf dem Markt verkauft wurde und für die keine Einnahmen erzielt wurden. 2.7.3.   Rückzahlungen 2.7.3.1.   Beschreibung (158) Wenn der Strompreis auf dem Day-Ahead-Großhandelsmarkt den Ausübungspreis übersteigt, muss der Kapazitätsanbieter die Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem Ausübungspreis an Elia zahlen, berechnet auf der Grundlage der kontrahierten Kapazitätsmenge. Dies hat zur Folge, dass die Einnahmen des Kapazitätsanbieters auf dem Energy-Only-Markt auf den Ausübungspreis gedeckelt sind, den Kapazitätsanbietern im Gegenzug jedoch eine feste und bestimmte Kapazitätsvergütung zugesichert wird. (159) Der Kapazitätsanbieter unterliegt der Rückzahlungsverpflichtung, unabhängig davon, ob er im betreffenden Abrechnungszeitraum Strom zu hohen Preisen verkauft hat. (160) Es sei hinzuzufügen, dass die Zuverlässigkeitsoption so konzipiert ist, dass planmäßige und außerplanmäßige Anlagenausfälle, die ordnungsgemäß im Voraus mitgeteilt wurden, im Umfang der Nichtverfügbarkeit von dieser Rückzahlungsverpflichtung ausgenommen sind. Tatsächlich sollen mit der Rückzahlungsverpflichtung Zufallsgewinne durch Rückerstattung unvorhergesehener Einnahmen aus dem Energiemarkt vermieden werden. Bei Ausfällen (sowohl planmäßigen als auch außerplanmäßigen) wird jedoch keine Energie geliefert. Folglich ist es für den Kapazitätsanbieter im Falle von (ordnungsgemäß mitgeteilten) Ausfällen unmöglich, die aus den hohen Preisspitzen resultierenden höheren Energieeinnahmen zu erfassen, weshalb unter diesen Umständen keine Rückzahlungsverpflichtung gelten sollte. (161) Laststeuerungseinheiten und andere Kapazitäten ohne Tagesfahrplanverpflichtung unterliegen der Rückzahlungsverpflichtung, wenn der Referenzpreis den angegebenen Marktpreis übersteigt (siehe Erwägungsgrund 156). (162) Die belgischen Behörden haben sich verpflichtet, eine technische und wirtschaftliche Analyse durchzuführen, in deren Rahmen die Gebote und die Auktionsergebnisse unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen der Rückzahlungsverpflichtung geprüft werden. Die Analyse wird alle zwei Jahre durchgeführt, beginnend mit der ersten Auktion im Frühjahr 2022. Die Ergebnisse der Analyse werden Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein. 2.7.3.2.    „Stop-Loss“-Mechanismen (163) Belgien wird außerdem einen „Stop-Loss“-Mechanismus sowohl für die Rückzahlungsverpflichtung (im Zusammenhang mit den Zuverlässigkeitsoptionen) als auch für die kumulativ angewandten Sanktionen für Nichtverfügbarkeit (siehe Abschnitt 2.8.4) einführen. (164) Ein solcher „Stop-Loss“-Mechanismus impliziert, dass der Kapazitätsanbieter im Rahmen des CRM zu keinem Zeitpunkt einen Betrag zurückzahlen muss, der den Wert seiner jährlichen Kapazitätsvergütung übersteigt. Anders ausgedrückt: Wenn der Vertragswert auf null sinkt, besteht keine Zahlungsverpflichtung (weder in Bezug auf die Zuverlässigkeitsoptionen noch auf die Verfügbarkeitszahlungen). Dieser Grundsatz stellt eine nützliche Risikobegrenzung für den Kapazitätsanbieter dar, da er Nullgebote zulässt, falls das „Missing Money“ auf dem Energiemarkt auf null reduziert wird. Ohne einen solchen „Stop-Loss“-Mechanismus bestünde im Gegenteil die Gefahr, dass der Kapazitätsanbieter einer Rückzahlungsverpflichtung und/oder einer Sanktion unterliegt, selbst wenn er kein „Missing Money“ hat und der Wert des Kapazitätsauftrags sich auf 0 EUR beläuft. Um dieses Risiko abzudecken, würde ein Kapazitätsanbieter ohne diesen „Stop-Loss“-Mechanismus niemals ein Gebot zu 0 EUR/MW/Jahr abgeben (selbst wenn er kein „Missing Money“ hätte). 2.8.   Überwachung der Verfügbarkeit, Verfügbarkeitsprüfungen und Sanktionen 2.8.1.   Kontrolle vor der Lieferung (165) Während des Zeitraums vor der Lieferung (d. h. nach der Auswahl der CMU im Rahmen der Auktion, aber vor Beginn des Lieferzeitraums) unterliegen die ausgewählten Kapazitätsanbieter einer Reihe von Anforderungen, um sicherzustellen, dass ihre kontrahierten Kapazitäten zu Beginn des Lieferzeitraums verfügbar sind und zur Versorgungssicherheit beitragen. Sie sollen vor allem das Spielrisiko mindern und die mit neuen Investitionen verbundenen Unsicherheiten (z. B. Verzögerungen bei den Bauarbeiten) abdecken. (166) Eine an Bedingungen geknüpfte finanzielle Sicherheit ist erforderlich, um die verlangte und fristgerechte Erfüllung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Kontrollen vor der Lieferung zu gewährleisten, die sich aus dem Kapazitätsvertrag und/oder den Vorschriften zur Funktionsweise der CRM-Marktregeln ergeben (siehe Erwägungsgrund 108). Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen eines Kapazitätsanbieters während eines Zeitraums vor der Lieferung kann die finanzielle Sicherheit geltend gemacht werden. (167) Für bestehende CMU werden im Vorfeld der Lieferung Verfügbarkeitsprüfungen vorgenommen, die bei Nichtverfügbarkeit in Sanktionen resultieren. Darüber hinaus sind für zusätzliche und virtuelle CMU zusätzliche Verpflichtungen und Überwachungsanforderungen zwischen T-4 und dem Lieferzeitraum vorgesehen. Die Überwachung dieser neuen Kapazitäten vor der Lieferung erfolgt auf der Grundlage einer genauen Projektplanung des Kapazitätsanbieters. Falls der Kapazitätsanbieter die in der Projektplanung festgelegten Meilensteine nicht einhält, was zu einer Restverzögerung führt, werden Sanktionen verhängt, einschließlich finanzieller Sanktionen (die durch die finanzielle Sicherheit abgedeckt sind) oder in einigen Fällen der Reduzierung der ursprünglich kontrahierten Kapazitäten (und damit der jährlichen Kapazitätsvergütung) und/oder der Reduzierung der Laufzeit des Kapazitätsvertrags (und damit der Anzahl der Jahre, in denen eine Kapazitätsvergütung gezahlt wird). 2.8.2.   Überwachung der Verfügbarkeit (168) Der belgische ÜNB stellt sicher, dass alle unter Vertrag genommenen CMU (unter Berücksichtigung des De-Rating) verfügbar sind, um das angestrebte Niveau der Versorgungssicherheit zu erreichen. Da das Hauptziel des CRM darin besteht, ein angemessenes Kapazitätsniveau im System sicherzustellen, erfolgt die Überwachung der Verfügbarkeit zu Zeiten, die für die Versorgungssicherheit relevant sind. In diesem Zusammenhang wird ein Auslöser für die Verfügbarkeitsüberwachung (Availability Monitoring Trigger, im Folgenden „AMT“) definiert, um die unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit relevanten Zeiten zu ermitteln, in denen der ÜNB die Verfügbarkeit der CMU überwacht. (169) Der AMT basiert auf dem Day-Ahead-Marktpreis. Die Gründe für die Wahl des Day-Ahead-Marktpreises sind dieselben wie für die Rückzahlungsverpflichtung (siehe Abschnitt 2.7.2). In AMT-Zeiten (d. h. Zeiten, in denen der Day-Ahead-Marktpreis über dem AMT liegt) kann der ÜNB überprüfen, ob mit den beschafften Kapazitäten tatsächlich auf ein Day-Ahead-Marktsignal reagiert werden kann. Entspricht die Kapazität nicht der vorgeschriebenen Kapazität (74) (auf der Grundlage der Bedingungen im Kapazitätsvertrag und den Vorschriften zur Funktionsweise des CRM), kann der Teil der Verpflichtung, der nicht verfügbar war, mit Sanktionen belegt werden, es sei denn, die CMU kann die positive Differenz zwischen der vorgeschriebenen Kapazität und der verfügbaren Kapazität (75) über den Sekundärmarkt des CRM decken (siehe Abschnitt 2.9). Durch die Veräußerung von Verpflichtungen auf dem Sekundärmarkt kann der Kapazitätsanbieter die vorgeschriebenen Kapazitäten effektiv verringern, um eine Diskrepanz zwischen der vorgeschriebenen und der verfügbaren Kapazität und somit Sanktionen zu vermeiden. (170) Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Kapazität wird zwischen energiebeschränkten und nicht energiebeschränkten Anlagen unterschieden, da sie auf unterschiedliche Weise zur Versorgungssicherheit beitragen. Energiebeschränkte Anlagen (z. B. Batterien, Laststeuerung) können im Gegensatz zu nicht energiebeschränkten Anlagen nur während einer bestimmten Anzahl aufeinanderfolgender Stunden verfügbar sein. (171) Bei nicht energiebeschränkten Anlagen (z. B. thermische Anlagen, Windparks) wirkt sich die Dauer der AMT-Zeit (angegeben in Stunden) nicht auf die verfügbare Kapazität aus. Im Durchschnitt sollte über diese Anlagen zumindest die entsprechende herabgesetzte Kapazität bereitgestellt werden können. Daher entspricht die vorgeschriebene Kapazität zu jeder AMT-Stunde während des Kapazitätsvertrags der in der Präqualifikationsphase ermittelten herabgesetzten Kapazität der Anlage. (172) Da energiebeschränkte Anlagen (z. B. Batterien, Laststeuerung) nur während einer bestimmten Anzahl aufeinanderfolgender Stunden verfügbar sein können, können die entsprechenden CMU während der Präqualifikationsphase eine bestimmte SLA auswählen. Daher entspricht die vorgeschriebene Kapazität ihrer nicht herabgesetzten Kapazität für Stunden innerhalb ihrer Energiebeschränkungen. Für jede andere AMT-Stunde desselben Tages beträgt die vorgeschriebene Kapazität 0 MW. Die CMU behält die Freiheit, ihre Anlage für jede beliebige AMT-Zeit in einer Reihe gewählter AMT-Stunden zuzuschalten, solange sie die in ihrer SLA festgelegte Verfügbarkeit innerhalb aller AMT-Stunden eines Tages sichergestellt hat. (173) Bei Kapazitätsanbietern mit einer Tagesfahrplanverpflichtung auf dem Energiemarkt wird davon ausgegangen, dass sie zu jeder AMT-Stunde über eine verfügbare Kapazität mit maximaler Leistung (76) verfügen. (174) Andererseits besteht weniger Transparenz hinsichtlich der tatsächlichen Verfügbarkeit von Kapazitätsanbietern ohne eine solche Fahrplanverpflichtung. Diese Kapazitätsanbieter sind daher stets verpflichtet, vor der Schließung des Day-Ahead-Markts einen Day-Ahead-Preis mitzuteilen, oberhalb dessen sie mit der CMU Energie auf dem Markt liefern würden, und zwar mindestens in Höhe der vorgeschriebenen Kapazität, die über dem AMT-Preis liegen kann. Wenn das Marktclearing unter diesem Preis erfolgt, wird gemäß einer Erklärung davon ausgegangen, dass die Einheit verfügbar ist (aber keine Energie geliefert wird). Wenn das Marktclearing über dem angegebenen Day-Ahead-Preis erfolgt, verifiziert der ÜNB die Energielieferung. Auf diese Weise bedingt die Überwachung nicht die Lieferung von Energie zu allen AMT-Zeiten, sondern nur dann, wenn die Marktbedingungen (d. h. der angegebene Day-Ahead-Preis) für die CMU günstig sind. (175) Wahlweise kann der Kapazitätsanbieter ohne Fahrplanverpflichtung auch andere Preise angeben, um die Lieferung auf anderen Märkten (Intraday- oder Regelreservemärkten) und/oder zu geringeren Mengen anzuzeigen. Dies soll die Funktionsweise des Marktes widerspiegeln, da ein Teil der Energie zeitnaher verkauft werden kann. Der ÜNB überwacht die Verfügbarkeit anhand des zum Zeitpunkt der Energielieferung geltenden Preises. Werden die angegebenen Preise auf den jeweiligen Märkten nie übertroffen, ist die Anlage auf dem Markt nicht ausreichend sichtbar und daher anfälliger für Verfügbarkeitsprüfungen. Gemäß den Vorschriften zur Funktionsweise des CRM hat der ÜNB das Recht, während eines Lieferzeitraums eine bestimmte Anzahl von Verfügbarkeitsprüfungen zu verlangen (siehe Abschnitt 2.8.3). (176) Belgien zufolge gibt es zwei wichtige Anreize für den Kapazitätsanbieter, korrekte Preise für seine CMU anzugeben, die die Rückzahlungsverpflichtung und die Überwachung der Verfügbarkeit betreffen: a) Die erfolgreiche Zuschaltung der CMU als Reaktion auf den angegebenen Preis trägt zur Glaubwürdigkeit der Fähigkeit der Einheit bei, auf den Markt zu reagieren. Wie bereits erwähnt, wird dadurch die Wahrscheinlichkeit von Verfügbarkeitsprüfungen verringert. Die Kosten im Zusammenhang mit diesen Prüfungen werden vom Kapazitätsanbieter getragen (siehe Erwägungsgrund 181), was einen Anreiz schafft, die Verfügbarkeit durch die angegebenen Preise nachzuweisen. b) Während der AMT-Stunden, für die eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, wird die Zuschaltung der CMU in Übereinstimmung mit den angegebenen Preisen des Kapazitätsanbieters überprüft. Mit anderen Worten: Der ÜNB sollte in der Lage sein, die mitgeteilte Liefermenge sowie die einzubehaltende Marge zu messen. Als Beispiel: Hat eine CMU angegeben, dass sie auf der Grundlage der sich ergebenden Marktpreise Energie in Höhe von 90 % der kontrahierten Kapazität einspeisen würde, sollte eine Lieferung von 90 % sowie eine Marge von 10 % gegenüber dem technischen Grenzwert gemessen werden. Die Nichteinhaltung der mitgeteilten Energielieferung bzw. Marge führt zu Sanktionen. Dadurch wird vermieden, dass falsche Preisangaben gemacht werden, um die Rückzahlungsverpflichtung zu umgehen. Außerhalb der AMT-Stunden, für die eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, werden solche Verfügbarkeitsprüfungen nicht vorgenommen, da der Kapazitätsanbieter keinen solchen potenziellen Gewinn erzielt. 2.8.3.   Verfügbarkeitsprüfungen (177) Elia kann CMU einer unangekündigten Verfügbarkeitsprüfung unterziehen. Diese Prüfungen werden dem Kapazitätsanbieter von Elia spätestens einen Tag im Voraus zwischen 15.00 Uhr MEZ und 15.30 Uhr MEZ angekündigt, d. h. zum selben Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung der ermittelten AMT-Stunden erfolgt. (178) Elia kann eine CMU bis zu dreimal während der Winterperiode und einmal außerhalb der Winterperiode erfolgreich prüfen. Darüber hinaus behält sich Elia das Recht vor, maximal einmal die gesamte Laufzeit der SLA (falls vorhanden) erfolgreich zu prüfen. Hat Elia für die betreffende CMU im Voraus Kenntnis von einer planmäßigen Nichtverfügbarkeit erhalten, so wird für die Kapazitäten, die nicht verfügbar sind, keine Verfügbarkeitsprüfung vorgenommen (d. h. die vorgeschriebene Kapazität ist auf das beschränkt, was als verfügbar bekannt ist). (179) Elia wählt die zu prüfenden CMU nach einem internen Verfahren aus, das nicht öffentlich bekannt gegeben wird. Elia stützt sich bei seinem Verfahren jedoch auf Kriterien, die unter anderem Folgendes umfassen: a) die Höhe der nachgewiesenen Verfügbarkeit der CMU im Verhältnis zu allen anderen CMU, die Gegenstand eines Kapazitätsvertrags für den aktuellen Lieferzeitraum sind; b) Verfügbarkeitsprüfungen, die die CMU nicht bestanden hat; c) bei der Verfügbarkeitsüberwachung ermittelte fehlende Kapazitäten; d) Zusammenhang zwischen dem Output der CMU und den angegebenen Marktpreisen. (180) Elia kündigt dem Kapazitätsanbieter die Verfügbarkeitsprüfung zusammen mit deren voraussichtlichen Dauer (volle SLA-Laufzeit oder eine Viertelstunde) unter Angabe der Anfangs- und Endzeit an. Innerhalb dieses Zeitraums steht es dem Kapazitätsanbieter frei, die Energielieferung so zu organisieren, wie es ihm am besten passt. (181) Für fehlende Kapazitäten während dieses Zeitraums wird eine Sanktion verhängt. Die Kosten im Zusammenhang mit der Verfügbarkeitsprüfung werden vom Kapazitätsanbieter getragen. 2.8.4.   Sanktionen (182) Für fehlende Kapazitäten (positive Differenz zwischen vorgeschriebenen und verfügbaren Kapazitäten) während einer AMT-Stunde wird eine Sanktion verhängt. (183) Der Gesamtbetrag an Sanktionen, die einem Kapazitätsanbieter für eine CMU, für einen Lieferzeitraum und für fehlende Kapazitäten im Rahmen einer Primärmarktverpflichtung oder einer Sekundärmarkttransaktion, bei der der Transaktionszeitraum mindestens einen vollständigen Lieferzeitraum abdeckt, auferlegt werden kann, ist auf den Preis des in der Auktion für den Lieferzeitraum ausgewählten Gebots, multipliziert mit den kontrahierten Kapazitäten, begrenzt. (184) Der Gesamtbetrag an Sanktionen, die einem Kapazitätsanbieter für eine CMU, für einen Monat und für fehlende Kapazitäten im Rahmen einer Primärmarktverpflichtung oder einer Sekundärmarkttransaktion, bei der der Transaktionszeitraum mindestens einen vollständigen Lieferzeitraum abdeckt, auferlegt werden kann, ist auf 20 % des Preises des in der Auktion für den Lieferzeitraum ausgewählten Gebots, multipliziert mit den kontrahierten Kapazitäten, begrenzt. (185) Werden während drei separater AMT-Zeiten und/oder Verfügbarkeitsprüfungen für dieselbe CMU fehlende Kapazitäten von mehr als 20 % der vorgeschriebenen Kapazität festgestellt, nimmt Elia eine Abwärtskorrektur der Kapazitätsvergütung für die betreffende CMU vor, die proportional zur maximalen fehlenden Kapazität ist, die während dieses Zeitraums festgestellt wurde. Der Kapazitätsanbieter unterliegt jedoch weiterhin der Verfügbarkeitsverpflichtung und kann weiterhin mit Sanktionen für die betreffende CMU gemäß dem ursprünglichen Kapazitätsvertrag belegt werden. Der Gesamtwert des Vertrags bleibt unverändert. Die ursprüngliche Kapazitätsvergütung wird wiederhergestellt, wenn die CMU während drei aufeinanderfolgenden AMT-Zeiten oder Verfügbarkeitsprüfungen die vorgeschriebene Kapazität entsprechend der kontrahierten Kapazität und der SLA im Primärvertrag erfolgreich bereitgestellt hat. (186) Wurde die Kapazitätsvergütung für die CMU in zwei aufeinanderfolgenden Lieferzeiträumen nach unten korrigiert und konnte die ursprüngliche Kapazitätsvergütung für die CMU nicht innerhalb von 12 Wochen nach der jeweiligen Korrektur wiederhergestellt werden, ist es für die CMU nicht mehr möglich, die ursprüngliche Kapazitätsvergütung wiederherzustellen, und alle Kapazitätsverträge, die für Lieferzeiträume gelten, die mit der ersten kommenden T-1-Auktion nach Anwendung dieser Klausel beginnen, werden beendet. 2.9.   Sekundärmarkt (187) Belgien wird einen Sekundärmarkt schaffen, um den Kapazitätsanbietern einen Mechanismus zur Verbesserung ihres Risikomanagements im Rahmen des CRM zur Verfügung zu stellen. Sollte ein Kapazitätsanbieter mit einer geringeren Verfügbarkeit als erwartet konfrontiert sein (d. h. geringer als seine gemäß den Marktregeln berechnete vorgeschriebene Kapazität), hat er die Möglichkeit, die positive Differenz zwischen seiner vertraglich vorgeschriebenen Kapazität und seiner verfügbaren Kapazität auf dem Sekundärmarkt zu decken, ohne dass ihm Sanktionen für Nichtverfügbarkeit auferlegt werden. Bei Transaktionen auf dem Sekundärmarkt erfolgt eine vollständige Übertragung von Verpflichtungen, einschließlich des Ausübungspreises der ursprünglichen Verpflichtung. (188) Der Sekundärmarkt wird spätestens ein Jahr vor Beginn des ersten Lieferzeitraums eingerichtet. Die Modalitäten des Sekundärmarktmechanismus sind in den Vorschriften zur Funktionsweise des CRM beschrieben. 2.10.   Beteiligung grenzüberschreitender Kapazitäten (189) Belgien erlaubt die Beteiligung ausländischer Kapazitäten in einem Mitgliedstaat, der über eine direkte Netzverbindung zu Belgien verfügt, ab der ersten Lieferung. Die entsprechenden Vorschriften sind in einem Königlichen Erlass festgelegt. (77) Belgien zufolge war es aufgrund der Tatsache, dass die in Artikel 26 Absatz 11 der Elektrizitätsverordnung genannten Methoden, gemeinsamen Vorschriften und Bedingungen erst im Dezember 2020 genehmigt wurden (78) und die ÜNB noch nicht in der Lage waren, die erforderlichen Vereinbarungen zu schließen, nicht möglich, die grenzüberschreitende Beteiligung ab der ersten T-4-Auktion zu organisieren. Nach Angaben der belgischen Behörden wird dies so bald wie möglich geschehen. In der Zwischenzeit wurde eine bestimmte Menge für die T-1-Auktion reserviert, um sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Kapazitäten ab dem ersten Lieferjahr, d. h. 2025, teilnehmen können. (190) Die Beteiligung steht allen Technologien offen. Dabei wird bei ausländischen Kapazitäten zwischen direkten und indirekten Kapazitäten unterschieden. 2.10.1.   Beteiligung indirekter ausländischer Kapazitäten (191) Bei indirekten ausländischen Kapazitäten handelt es sich um Kapazitäten in benachbarten Mitgliedstaaten. Für jeden benachbarten Mitgliedstaat wird eine Vorabauktion durchgeführt. Angesichts der begrenzten Kapazität von Verbindungsleitungen besteht der Zweck der Vorabauktion darin, eine

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.