Europäische Union

91/165/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1990 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika erhoben wurden (Quantum Chemical Corporation) (Nur der englische und der niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31991D0165 91/165/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1990 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika erhoben wurden (Quantum Chemical Corporation) (Nur der englische und der niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 080 vom 27/03/1991 S. 0051 - 0052 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20 . Dezember 1990 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika erhoben wurden ( Quantum Chemical Corporation) ( Nur der englische und der niederländische Text sind verbindlich ) ( 91/165/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 des Rates vom 11 . Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe : A . VERFAHREN ( 1 ) Mit Verordnung ( EWG ) Nr . 2357/87 ( 2 ) änderte der Rat die Verordnung ( EWG ) Nr . 1282/81 ( 3 ) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika . Der Antidumpingzollsatz wurde für die amerikanische Firma US Industrial Chemicals Co . auf 5,9 % festgesetzt . Diese Firma wurde in der Folge in Quantum Chemical Corporation umbenannt . Für diese Firma gilt laut Verordnung ( EWG ) Nr . 2166/89 des Rates ( 4 ) ebenfalls ein Zoll von 5,9 %. ( 2 ) Mit Verordnung ( EWG ) Nr . 490/90 ( 5 ) hob der Rat die Verordnung ( EWG ) Nr . 2357/87 auf und stellte das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein . Seit dem 2 . März 1990 sind also für diese Einfuhren keine Antidumpingzölle mehr zu entrichten . ( 3 ) Mit Entscheidung 90/461/EWG ( 6 ), die eine allgemeine Darstellung des Sachverhalts, des Verfahrens und des Vortrags der Antragstellerin enthält, gewährte die Kommission der Firma Quantum Chemical Europe BV, Bavel, Niederlande ( nachstehend Firma Quantum genannt ), eine teilweise Erstattung von Antidumpingzöllen, die sie im Zeitraum Mai 1988 bis März 1989 für die Einfuhr des von der Firma Quantum Chemical Corporation hergestellten und ausgeführten Vinylacetatmonomers entrichtet hatte . Laut dieser Entscheidung sollte über die Anträge der Antragstellerin für den Zeitraum 1 . April 1989 bis 1 . März 1990, an dem der Antidumpingzoll ausser Kraft trat, später entschieden werden . ( 4 ) Für diesen zweiten Zeitraum reichte die Firma Quantum, die Einfuhren in die Niederlande und in das Vereinigte Königreich tätigte, einen Sammelantrag auf Erstattung eines Betrags von [ . . . ] holländischen Gulden und [ . . . ] Pfund Sterling ( 7 ) ein . ( 5 ) Nach Prüfung der vorgelegten Beweismittel wurde die Antragstellerin über die Ergebnisse unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme . (6 ) Ausserdem wurde in der ersten Entscheidung ein Versehen bei den zu erstattenden Beträgen in den in englischer und niederländischer Sprache bekanntgegebenen Fassungen festgestellt . Der Antragstellerin wurde mitgeteilt, daß dieser Fehler in der vorliegenden Entscheidung berichtigt würde . ( 7 ) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 unterrichtete die Kommission die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme zu der Zulässigkeit und der Begründung der Anträge ab . Kein Mitgliedstaat hat Einwände erhoben . B . ZULÄSSIGKEIT ( 8 ) Die Anträge sind zulässig, da sie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Antidumpingrechts der Gemeinschaft, insbesondere den Fristvorschriften, gestellt wurden . C . PRÜFUNG DER BEGRÜNDUNG DER ANTRAEGE ( 9 ) Der Sammelantrag betreffend die für die Einfuhren von Vinylacetatmonomer von April 1989 bis 1 . März 1990 entrichteten Zölle erscheint begründet . Die tatsächliche Dumpingspanne, die wie bei der vorausgegangenen Entscheidung nach derselben Methode wie in dem ersten Verfahren berechnet wurde, ist gleich Null . Unter diesen Umständen ist den Anträgen der Firma Quantum Chemical Europe BV auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die sie für Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft von April 1989 bis 1 . März 1990 entrichtete, stattzugeben . D . ERSTATTUNGSBETRAG ( 10 ) Aus den angegebenen Gründen sind der Antragstellerin [ . . . ] holländische Gulden und [ . . . ] Pfund Sterling zu erstatten . ( 11 ) Ausserdem ist die notifizierte Entscheidung 90/461/EWG vom 6 . August 1990 zu berichtigen, denn die in den notifizierten Fassungen genannten Beträge stimmten nicht mit den Beträgen überein, die der Antragstellerin vor der Entscheidung und in der Originalfassung der Entscheidung angegeben wurden, die später übersetzt wurde . Die Erstattungsbeträge für die im Zeitraum März 1988 bis März 1989 entrichteten Antidumpingzölle beliefen sich in Wirklichkeit auf [ . . . ] holländische Gulden und [ . . . ] Pfund Sterling anstatt [ . . . ] holländische Gulden und [ . . . ] Pfund Sterling, wie in der Entscheidung 90/461/EWG angegeben ist . Die Entscheidung 90/461/EWG ist dementsprechend zu berichtigen . Der Antragstellerin müssen im Rahmen der Entscheidung 90/461/EWG von den niederländischen Behörden noch [ . . . ] holländische Gulden erstattet werden. Mit derselben Entscheidung waren [ . . . ] Pfund Sterling zuviel bewilligt worden . Die Kommission wurde von den britischen Behörden davon unterrichtet, daß diese Entscheidung nur bis zu einem Betrag von [ . . . ] Pfund Sterling ausgeführt wurde und somit keine zu Unrecht erstatteten Beträge zurückgefordert werden müssen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Den Anträgen der Firma Quantum Chemical Europe BV, Bavel, auf Erstattung von Antidumpingzöllen für den Zeitraum April 1989 bis 1 . März 1990 wird für einen Betrag von [ . . . ] holländischen Gulden und [ . . . ] Pfund Sterling stattgegeben . Artikel 2 Die in Randziffer 11 und Artikel 2 der Entscheidung 90/461/EWG in den mitgeteilten Fassungen in englischer und niederländischer Sprache angegebenen Beträge von [ . . . ] holländischen Gulden und [ . . . ] Pfund Sterling werden berichtigt; es muß heissen [ . . . ] holländische Gulden und [ . . . ] Pfund Sterling . Artikel 3 Der Betrag von [ . . . ] holländischen Gulden wird durch die niederländischen Behörden und der Betrag von [ . . . ] Pfund Sterling von den Behörden des Vereinigten Königreichs erstattet . Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich und die Firma Quantum Chemical Europe BV, Bavel, Niederlande, gerichtet . Brüssel, den 20 . Dezember 1990 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 209 vom 2 . 8 . 1988, S . 1 . ( 2 ) ABl. Nr . L 213 vom 4 . 8 . 1987, S . 32 . ( 3 ) ABl . Nr . L 129 vom 15 . 5. 1981, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 208 vom 20 . 7 . 1989, S . 2 . ( 5 ) ABl. Nr . L 53 vom 1 . 3 . 1990, S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 240 vom 3 . 9 . 1990, S . 21 . ( 7 ) In dieser zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 über die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses bestimmte Zahlen nicht genannt .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.