Europäische Union

2011/326/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 30. Mai 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland

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2.6.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 147/17 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES vom 30. Mai 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (2011/326/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat Irland auf dessen Antrag hin einen finanziellen Beistand (Durchführungsbeschluss 2011/77/EU (2)) gewährt, um das rigorose Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem Euro-Währungsgebiet und der Union erhalten soll. (2) Gemäß Artikel 3 Absatz 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU hat die Kommission zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds („IWF“) und in Verbindung mit der Europäischen Zentralbank („EZB“) erstmals die Fortschritte der irischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie die Wirksamkeit und die wirtschaftlichen und sozialen Folgen dieser Maßnahmen überprüft. (3) Den aktuellen Kommissionsprognosen für das nominale BIP-Wachstum zufolge (–3,6 % für 2010, 1,3 % für 2011, 2,8 % für 2012 und 4,0 % für 2013) steht der haushaltspolitische Anpassungspfad weitgehend mit der Empfehlung des Rates vom 7. Dezember 2010 mit dem Ziel, das übermäßige Defizit in Irland zu beenden, gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV im Einklang und ist mit der Schuldenquote (96,2 % des BIP im Jahr 2010, 112,0 % des BIP im Jahr 2011, 117,9 % des BIP im Jahr 2012 und 120,3 % des BIP im Jahr 2013) konsistent. Die Schuldenquote dürfte sich folglich bis 2013 stabilisieren und danach rückläufig sein, sofern weitere Fortschritte beim Abbau des Defizits erzielt werden. Die Schuldendynamik wird durch mehrere Transaktionen unter dem Strich beeinflusst, einschließlich der Kapitalzuführungen für Banken im Jahr 2011 mit einem schuldenstandserhöhenden Effekt von netto rund 6 Prozentpunkten des BIP, der angenommenen Beibehaltung hoher Barmittelrücklagen sowie Unterschieden zwischen aufgelaufenen Zinsen und Barzinszahlungen. (4) Die Rekapitalisierung der Allied Irish Bank, der Bank of Ireland und der EBS Building Society auf eine Kernkapitalquote (Eigenkapital der Klasse 1) von 12 %, die (ausgehend von der Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Eigenkapitalausstattung (Prudential Capital Assessment Review („PCAR“)) 2010) bis Februar 2011 hätte erfolgen müssen, wurde von der scheidenden Regierung wegen der bevorstehenden Parlamentswahlen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. (5) Am 31. März 2011 gab die irische Zentralbank die Ergebnisse ihrer PCAR und Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität (Prudential Liquidity Assessment Review („PLAR“)) bekannt. Diese Überprüfung ergab, dass die vier bewerteten irischen Banken (Allied Irish Bank, Bank of Ireland, EBS Building Society und Irish Life & Permanent) insgesamt weitere 24 Mrd. EUR, davon 3 Mrd. EUR an bedingtem Kapital, benötigen, um in einem Stressszenario noch über eine angemessene Eigenkapitalausstattung zu verfügen. (6) Am 31. März 2011 gab die neue, nach den Wahlen vom 25. Februar 2011 gebildete Regierung ihre Strategie zur Stärkung und Reformierung des irischen Bankensektors bekannt, durch die u. a. sichergestellt werden soll, dass der bei der PCAR/PLAR festgestellte Kapitalbedarf gedeckt wird. Damit würde die Kernkapitalquote der irischen Banken (vorbehaltlich einer angemessenen Anpassung für die bei Irish Life & Permanent erwartete Veräußerung von Aktiva) bis Ende Juli 2011 deutlich über den Stand angehoben, der ursprünglich bis Februar 2011 erreicht werden sollte. (7) Die irische Zentralbank sollte die Allied Irish Bank, die Bank of Ireland, die EBS Building Society und Irish Life & Permanent dazu verpflichten, bis Ende 2013 die für das Kredit/Einlagen-Verhältnis gesetzte Zielvorgabe von 122,5 % zu erreichen, wobei Notverkäufe von Aktiva vermieden werden sollten. Zusätzlich dazu sollten die irischen Behörden die Entwicklung der strukturellen Liquiditätsquote (NET Stable Funding Ratio) und der Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio) der Banken eingehend überwachen, um zu gewährleisten, dass sie sich den künftig geltenden Basel-III-Standards annähern. Die Behörden sollten die Erreichung der Zielvorgaben sicherstellen und zu diesem Zweck einen glaubhaften Rahmen für die Überwachung der Fortschritte anhand von Zwischenzielen und auf angemessenen Anreizen beruhenden Governance-Regelungen bei Banken schaffen. (8) Bei ihrem Amtsantritt leitete die neue Regierung eine umfassende Ausgabenüberprüfung ein, um Einsparpotenziale zu ermitteln und die Prioritäten für die Haushaltskonsolidierung eng nach den Prioritäten für die nationale Stabilisierung auszurichten, die in dem am 7. März 2011 bekannt gegebenen Programm für die Regierung dargelegt sind. (9) Angesichts dieser Entwicklungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU wird wie folgt geändert: 1. Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Es muss Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die inländischen Banken für den Bedarfsfall über eine angemessene Eigenkapitalausstattung verfügen, damit sie für die gesamte Dauer des finanziellen Beistands der EU die aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Mindestanforderung von 10,5 % des Kernkapitals („Tier 1“) erfüllen und gleichzeitig ihren Fremdkapitalanteil bis Ende 2013 in Richtung der für das Kredit/Einlagen-Verhältnis gesetzten Zielvorgabe von 122,5 % absenken.“ 2. Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) Unter Buchstabe b wird der folgende Satz angefügt: „In Absprache mit der Kommission, dem IWF und der EZB kann Irland zur gänzlichen Ausschöpfung des Einsparpotenzials, das bei der derzeitigen umfassenden Überprüfung der Ausgaben und der Prioritäten des Programms für die Regierung ermittelt wird, budgetäre Änderungen an den oben genannten Maßnahmen vornehmen, sofern dabei das allgemeine Ziel eingehalten wird, mit dem Haushalt 2012 eine Haushaltskonsolidierung von mindestens 3,6 Mrd. EUR zu erreichen.“ b) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Erlass von Maßnahmen zur Untermauerung einer glaubwürdigen Haushaltsstrategie und zur Stärkung des Haushaltsrahmens. Irland führt eine Haushaltsregel ein, wonach alle unplanmäßigen Mehreinnahmen in den Jahren 2011-2015 für den Defizit- und Schuldenabbau zu verwenden sind, und setzt diese um. Irland setzt einen Haushaltsbeirat ein, der die staatliche Haushaltslage und die Haushaltsprognosen einer unabhängigen Bewertung unterzieht. Irland verabschiedet ein Gesetz über die finanzpolitische Verantwortung, das für jeden Bereich einen mittelfristigen Ausgabenrahmen mit verbindlichen mehrjährigen Ausgabenobergrenzen vorsieht. Dies sollte unter Berücksichtigung etwaiger überarbeiteter Reformen der wirtschaftspolitischen Steuerung auf Unionsebene und auf der Grundlage der bereits umgesetzten Reformen erfolgen.“ c) Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) Rekapitalisierung der inländischen Banken bis Ende Juli 2011 (vorbehaltlich einer angemessenen Anpassung für die bei Irish Life & Permanent erwartete Veräußerung von Aktiva) nach Maßgabe der von der irischen Zentralbank am 31. März 2011 bekannt gegebenen Ergebnisse der PLAR und PCAR 2011.“ d) Buchstabe l erhält folgende Fassung: „l) Steigerung des Wettbewerbs auf offenen Märkten. Dazu wird die Gesetzgebung reformiert, um für eine glaubwürdigere Abschreckung zu sorgen, indem für Verstöße gegen das irische Wettbewerbsrecht und die Artikel 101 und 102 des Vertrags wirksame Sanktionen vorgesehen werden und eine effiziente Funktionsweise der Wettbewerbsbehörde garantiert wird. Zusätzlich dazu werden die Behörden während der Dauer des Programms gewährleisten, dass keine weiteren Freistellungen von den Wettbewerbsvorschriften gewährt werden, es sei denn, diese stehen voll und ganz im Einklang mit den Zielen des Beistandsprogramms der Europäischen Union und den Erfordernissen der Wirtschaft.“ e) Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „n) Absenkung des Fremdkapitalanteils bei den inländischen Banken in Richtung der Zielvorgabe, die beim PLAR im Jahr 2011 für das Kredit/Einlagen-Verhältnis gesetzt wurde; o) Erstellung eines Plans zur Sicherung von Solvenz und Überlebensfähigkeit unterkapitalisierter Institute im Genossenschaftsbankensektor, unter anderem indem der irischen Zentralbank die erforderlichen Befugnisse zur Förderung eines höheren Grades der Konsolidierung in diesem Sektor übertragen werden, die — soweit sinnvoll — durch Fusionen und — soweit gerechtfertigt — mit finanzieller Unterstützung der Regierung herbeigeführt werden kann; p) Vorlage einer Rechtsvorschrift im Oireachtas, die die Genossenschaftsbanken durch einen gestärkten Rechtsrahmen, der unter anderem eine wirksamere Steuerung und wirksamere Rechtsvorschriften vorsieht, unterstützen soll.“ 3. Absatz 8 wird wie folgt geändert: a) Unter Buchstabe a wird der folgende Satz angefügt: „In Absprache mit der Europäischen Kommission, dem IWF und der EZB kann Irland zur gänzlichen Ausschöpfung des Einsparpotenzials, das bei der derzeitigen umfassenden Überprüfung der Ausgaben und der Prioritäten des Programms für die Regierung ermittelt wird, budgetäre Änderungen an den oben genannten Maßnahmen vornehmen, sofern dabei das allgemeine Ziel eingehalten wird, mit dem Haushalt 2013 eine Haushaltskonsolidierung von mindestens 3,1 Mrd. EUR zu erreichen.“ b) Folgender Buchstabe c wird angefügt: „c) Absenkung des Fremdkapitalanteils bei den inländischen Banken in Richtung der Zielvorgaben, die beim PLAR im Jahr 2011 für das Kredit/Einlagen-Verhältnis festgelegt wurden.“ Artikel 2 Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2011. Im Namen des Rates Der Präsident CSÉFALVAY Z. (1)   ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1. (2)   ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.