Europäische Union

83/573/EWG: Entscheidung des Rates vom 26. Oktober 1983 über Gegenmaßnahmen im Bereich der internationalen Handelsschiffahrt

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Avis juridique important | 31983D0573 83/573/EWG: Entscheidung des Rates vom 26. Oktober 1983 über Gegenmaßnahmen im Bereich der internationalen Handelsschiffahrt Amtsblatt Nr. L 332 vom 28/11/1983 S. 0037 - 0037 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0102 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0178 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0102 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0178 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 26. Oktober 1983 über Gegenmaßnahmen im Bereich der internationalen Handelsschiffahrt (83/573/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Ergebnisse des mit den Entscheidungen 78/774/EWG (1), 79/4/EWG (2), 80/1181/EWG (3), 81/189/EWG (4) und 82/870/EWG (5) eingeführten Informationssystems im Seeverkehr sowie die Erfahrungen einiger Mitgliedstaaten lassen es als zweckmässig erscheinen, auf Gemeinschaftsebene ein geeignetes Verfahren über Gegenmaßnahmen festzulegen, die die betroffenen Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern in der internationalen Handelsschiffahrt ergreifen können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ein Mitgliedstaat, der Gegenmaßnahmen im Bereich der internationalen Handelsschiffahrt in bezug auf Drittländer getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, konsultiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß dem in der Entscheidung 77/587/EWG (6) vorgesehenen Beratungsverfahren. Artikel 2 (1) Im Rahmen der Konsultation nach Artikel 1 bemühen sich die Mitgliedstaaten um eine Abstimmung ihrer etwaigen Gegenmaßnahmen. (2) Der Rat kann einstimmig beschließen, daß die Mitgliedstaaten gemeinsam geeignete Gegenmaßnahmen treffen, die Bestandteil ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten sollten bei Konsultationen nach Artikel 1 folgendes so weit wie möglich bezeichnen: a) die Entwicklung, die dazu geführt hat, daß Gegenmaßnahmen in Betracht gezogen werden; b) das Fahrtgebiet, für das die Gegenmaßnahme gelten soll; c) die Art der betroffenen Schiffahrtsdienstleistung (z.B. Liniendienste); d) die Art der getroffenen oder zu treffenden Gegenmaßnahmen; e) den Zeitraum, für den die Gegenmaßnahme gelten soll; f) die Verhältnismässigkeit der Gegenmaßnahme gegenüber dem erlittenen Schaden. Artikel 4 Den Mitgliedstaaten bleibt unbenommen, einseitig nationale Gegenmaßnahmen anzuwenden. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 1983. Im Namen des Rates Der Präsident G. MORAITIS (1) ABl. Nr. L 258 vom 21.9.1978, S. 35. (2) ABl. Nr. L 5 vom 9.1.1979, S. 31. (3) ABl. Nr. L 350 vom 23.12.1980, S. 44. (4) ABl. Nr. L 88 vom 2.4.1981, S. 32. (5) ABl. Nr. L 368 vom 28.12.1982, S. 42. (6) ABl. Nr. L 239 vom 17.9.1977, S. 23.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.