Europäische Union

2006/906/EG: Beschluss des Rates vom 30. November 2006 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfeausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertreten ist

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9.12.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 346/26 BESCHLUSS DES RATES vom 30. November 2006 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfeausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertreten ist (2006/906/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 (nachstehend „das Übereinkommen“) wurde mit dem Beschluss 2000/421/EG (1) von der Gemeinschaft geschlossen, mit Beschlüssen des Nahrungsmittelhilfeausschusses vom Juni 2002, Juni 2003 und Juni 2005 verlängert und gilt bis 30. Juni 2007. (2) Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens um ein Jahr liegt im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Übereinkommens muss für eine solche Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1999 während dieser Verlängerungsfrist in Kraft bleiben. Daher sollte die Kommission, die die Europäische Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfeausschuss vertritt, mit einem Beschluss des Rates ermächtigt werden, einer solchen Verlängerung zuzustimmen — BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfeausschuss ist, dass sie einer Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 um ein weiteres Jahr zustimmt, sofern das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während dieser Verlängerungsfrist in Kraft bleibt. Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Nahrungsmittelhilfeausschuss zum Ausdruck zu bringen. Geschehen zu Brüssel am 30. November 2006. Im Namen des Rates Die Präsidentin L. HYSSÄLÄ (1)   ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 37.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.