Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/538 des Rates vom 11. März 2025 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf ein Abkommen mit Island, in dem die Regeln für die Teilnahme Islands an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union and am Programm der Union für sichere Konnektivität sowie für den Zugang zu staatlichen Diensten festgelegt werden

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/538 24.3.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/538 DES RATES vom 11. März 2025 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf ein Abkommen mit Island, in dem die Regeln für die Teilnahme Islands an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union and am Programm der Union für sichere Konnektivität sowie für den Zugang zu staatlichen Diensten festgelegt werden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Island beteiligt sich an den Komponenten Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems (European Geostationary Navigation Overlay Service — EGNOS) und Galileo sowie an den Unterkomponenten Weltraumwetterereignisse (space weather events — SWE) und erdnahe Objekte (near-Earth objects — NEO) der Komponente Weltraumlageerfassung (Space Situational Awareness — SSA) des Weltraumprogramms der Union, das mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingerichtet wurde. (2) In Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 ist die Teilnahme der Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union vorbehaltlich einer gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schließenden Übereinkunft vorgesehen. In Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 ist vorgesehen, dass Drittländern Zugang zu GOVSATCOM-Diensten gewährt wird, sofern sie gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen und Artikel 43 der genannten Verordnung befolgen. (3) In Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist die Teilnahme der Mitglieder der EFTA, die dem EWR angehören, am Programm der Union für sichere Konnektivität vorbehaltlich einer im Einklang mit Artikel 218 AEUV zu schließenden Übereinkunft vorgesehen. In Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/588 ist vorgesehen, dass Drittländern Zugang zu staatlichen Diensten gewährt wird, sofern sie gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu staatlichen Diensten festgelegt sind, und Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 befolgen. (4) Im Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates (3) sind die vom Rat und vom Hohen Vertreter wahrzunehmenden Zuständigkeiten festgelegt, um eine Bedrohung für die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten zu verhindern oder schweren Schaden für die wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten abzumildern, wenn dieser Schaden aus der Einrichtung, dem Betrieb oder der Nutzung eines im Rahmen von GOVSATCOM als Komponente des Weltraumprogramms der Union oder des Programms der Union für sichere Konnektivität errichteten Systems und erbrachten Dienstes entsteht, oder wenn eine Gefahr für den Betrieb eines dieser Systeme oder die Erbringung dieser Dienste besteht. (5) Die Teilnahme Islands an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union und am Programm der Union für sichere Konnektivität sowie der Zugang zu den jeweiligen staatlichen Diensten der Union und der Mitgliedstaaten und von Island wird dazu beitragen, Europa in seiner Rolle als globaler Akteur zu stärken und die internationale Zusammenarbeit im Einklang mit der Weltraumstrategie für Europa zu fördern. Durch ein Abkommen mit Island wird die strategische Stellung der Union im Einklang mit der Weltraumstrategie der Europäischen Union für Sicherheit und Verteidigung gestärkt werden. (6) Das Abkommen zwischen der Republik Island und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (4) ist am 1. März 2007 in Kraft getreten. (7) Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten wird durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses geändert werden. Der genannte Beschluss wird Bestimmungen zu institutionellen und finanziellen Aspekten sowie zum Datenschutz enthalten. (8) Es sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens mit Island aufgenommen werden, in dem die Regeln für die Teilnahme Islands an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union und am Programm der Union für sichere Konnektivität sowie für den Zugang zu den jeweiligen staatlichen Diensten der Union und der Mitgliedstaaten und von Island festgelegt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen im Hinblick auf ein Abkommen mit Island aufzunehmen, in dem die Regeln für die Teilnahme Islands an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union und am Programm der Union für sichere Konnektivität sowie für den Zugang zu den jeweiligen staatlichen Diensten der Union und der Mitgliedstaaten und von Island festgelegt werden. (2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt. Artikel 2 Die Kommission wird als Verhandlungsführerin der Union benannt. Artikel 3 Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Raumfahrt“ des Rates, die als Sonderausschuss gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV bestellt wird, und im Einklang mit den Richtlinien im Addendum zu diesem Beschluss vorbehaltlich etwaiger Richtlinien, die der Rat der Kommission möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erteilt, geführt. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 11. März 2025. Im Namen des Rates Der Präsident A. DOMAŃSKI (1)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/696/oj). (2)  Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/588/oj). (3)  Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates vom 30. April 2021 über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union eingerichtet, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der Union berühren können, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 178, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/698/oj). (4)   ABl. L 184 vom 6.7.2006, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2006/467/oj. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/538/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.