Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/768 des Rates vom 21. April 2016 zur Annahme der Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0768. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden. Feuerungsanlagen (Kessel und Prozessfeuerungen) mit einer berechneten Feuerungswärmeleistung von über 50 MWth  (1) (Anhang II Kategorie 1) 8. Grenzwerte für Staubmissionen aus der Verbrennung anderer fester und flüssiger Brennstoffe als Biomasse und Torf: (2) Tabelle 1 Brennstoffart Feuerungswärmeleistung (MWth) EGW für Staub (mg/m3)  (1) Feste Brennstoffe 50–100 Neue Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) Bestehende Anlagen: 30 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 100–300 Neue Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) Bestehende Anlagen: 25 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) > 300 Neue Anlagen: 10 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) Bestehende Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) Flüssige Brennstoffe 50–100 Neue Anlagen: 20 Bestehende Anlagen:   30 (allgemein)   50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen) Flüssige Brennstoffe 100–300 Neue Anlagen: 20 Bestehende Anlagen:   25 (allgemein)   50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen) > 300 Neue Anlagen: 10 Bestehende Anlagen:   20 (allgemein)   50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen) 9. Sondervorschriften für Feuerungsanlagen gemäß Nummer 8: a) Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 8 abweichen: i) im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten; ii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis spätestens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind; b) wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der EGW für neue Anlagen gemäß Nummer 8 auf den erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Wärmeleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet; c) die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage Vorkehrungen getroffen werden; d) im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe als gewogener Durchschnitt der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt. Primär- und Sekundäranlagen für die Erzeugung von Eisen und Stahl (Anhang II Kategorien 2 und 3) 10. Grenzwerte für Staubemissionen: Tabelle 2 Tätigkeit EGW für Staub (mg/m3) Sinteranlage 50 Pelletieranlage 20 für Zerkleinern, Mahlen und Trocknen 15 für alle anderen Verfahrensschritte Hochofen: Winderhitzer 10 Stahlerzeugung und Gießen nach dem Sauerstoffaufblasverfahren 30 Stahlerzeugung und Gießen nach dem Elektrolichtbogenverfahren 15 (bestehende Anlagen) 5 (neue Anlagen) Eisengießereien (Anhang II Kategorie 4) 11. Grenzwerte für Staubemissionen aus Eisengießereien: Tabelle 3 Tätigkeit EGW für Staub (mg/m3) Eisengießereien: sämtliche Ofentypen (Kupolöfen, Induktionsöfen, Drehrohröfen); alle Gussformen (Einwegformen, Dauerformen) 20 Warmwalzen 20 50, wenn Gewebefilter aufgrund eines hohen Feuchtegehalts im Abgas nicht eingesetzt werden können Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Kupfer, Zink und Ferro-Silizium-Manganlegierungen, einschließlich Imperial-Smelting-Öfen (Anhang II Kategorien 5 und 6) 12. Grenzwert für Staubemissionen für die Erzeugung und Verarbeitung von Kupfer, Zink und Eisen-Silizium-Manganlegierungen: Tabelle 4   EGW für Staub (mg/m3) Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen 20 Herstellung und Verarbeitung von Blei (Anhang II Kategorien 5 und 6) 13. Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Blei Tabelle 5   EGW für Staub (mg/m3) Herstellung und Verarbeitung von Blei 5 Zementindustrie (Anhang II Kategorie 7) 14. Grenzwerte für Staubemissionen aus der Zementherstellung: Tabelle 6   EGW für Staub (mg/m3)  (2) Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler 20 Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler, die Abfälle mitverbrennen 20 Glasindustrie (Anhang II Kategorie 8) 15. Grenzwerte für Staubemissionen aus der Glasherstellung: Tabelle 7   EGW für Staub (mg/m3)  (3) Neue Anlagen 20 Bestehende Anlagen 30 16. Grenzwerte für Bleiemissionen aus der Glasherstellung: 5 mg/m3 Chloralkali-Industrie (Anhang II Kategorie 9) 17. Bestehende Chloralkali-Anlagen, die eine Quecksilberzelltechnik anwenden, müssen bis zum 31. Dezember 2020 auf quecksilberfreie Technologien umstellen oder schließen; bis zur Umstellung gilt für den Quecksilberausstoß einer Anlage in die Luft ein Grenzwert von 1 g je Mg (3) Produktionskapazität für Chlor. 18. Neue Chloralkali-Anlagen müssen quecksilberfrei betrieben werden. Abfallverbrennung (Anhang II Kategorien 10 und 11) 19. Grenzwert für Staubemissionen aus der Abfallverbrennung: Tabelle 8   EGW für Staub (mg/m3)  (4) Verbrennung von Siedlungsabfällen und nicht gefährlichen, gefährlichen und medizinischen Abfällen 10 20. Grenzwert für Quecksilberemissionen aus der Abfallverbrennung: 0,05 mg/m3. 21. Grenzwert für Quecksilberemissionen für die Mitverbrennung von Abfällen der Quellenkategorien 1 und 7: 0,05 mg/m3. B.   Vereinigte Staaten von Amerika 22. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe und/oder bestimmter Schwermetalle aus ortsfesten Quellen der folgenden Quellenkategorien, und die Quellen, für die sie gelten, sind in folgenden Dokumenten festgelegt: a) Stahlwerke: Elektrolichtbogenöfen- 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitte AA und AAa; b) Kleine kommunale Abfallverbrennungsanlagen — 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt AAAA; c) Glasherstellung — 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt CC; d) Dampferzeuger in E-Werken — 40 C.F.R., Teil 60 Unterabschnitte D und Da; e) Anlagen zur Dampferzeugung in Industrie, Gewerbe, Institutionen — 40 C.F.R., Teil 60, Unterabschnitte Db und Dc; f) Kommunale Abfallverbrennungsanlagen — 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitte E, Ea und Eb; g) Verbrennungsanlagen für Krankenhausabfälle/medizinische Abfälle und infektiöse Abfälle — 40 C.F.R. Teil 60 Unterabschnitt Ec; h) Portland-Zement — 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt F; i) Sekundäre Bleischmelzen- 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt L; j) Sauerstoffblaskonverter- 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt N; k) Sauerstoffblaskonverter und dazugehörige Anlagen (nach dem 20. Januar 1983) — 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Na; l) Primäre Kupferschmelzen- 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt P; m) Primäre Zinkschmelzen- 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Q; n) Primäre Bleischmelzen- 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt R; o) Eisenlegierungsanlagen- 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Z; p) Andere Einheiten für die Verbrennung fester Abfälle (nach dem 9. Dezember 2004) — 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt EEEE; q) Sekundäre Bleischmelzen- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt X; r) Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEE; s) Herstellung von Portland-Zement — 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt LLL; t) Primärkupfer- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt QQQ; u) Primäres Bleischmelzen- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt TTT; v) Eisen- und Stahlgießereien- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEEEE; w) Integrierte Eisen- und Stahlherstellung- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt FFFFF; x) Elektrostahlwerke- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt YYYYY; y) Eisen- und Stahlgießereien- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt ZZZZZ; z) Primärkupferschmelzen — diffuse Quellen- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEEEEE; aa) Sekundärkupferschmelzen — diffuse Quellen- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt EEEEEE; bb) Primäre Nichteisenmetalle — Diffuse Quellen: Zink, Kadmium und Beryllium — 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt GGGGGG; cc) Glasherstellung (diffuse Quellen) — 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt SSSSSS; dd) Schmelzen sekundäre Nichteisenmetalle (diffuse Quellen)— 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt TTTTTT; ee) Herstellung von Eisenlegierungen (diffuse Quellen) — 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt YYYYYY; ff) Schmelzen Aluminium-, Kupfer- und Nichteisenmetalle (diffuse Quellen)— 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt ZZZZZZ; gg) Leistungsnormen für Kohleaufbereitungs- und -verarbeitungsanlagen- 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt Y; hh) Erhitzer für Industrie, Gewerbe, Institutionen und Prozesse- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt DDDDD; ii) Kessel für Industrie, Gewerbe und Institutionen (diffuse Quellen) — 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt JJJJJJ; jj) Quecksilberzell-Chloralkalianlagen- 40 C.F.R. Teil 63, Unterabschnitt IIIII; und kk) Leistungsnormen für gewerbliche und industrielle Einheiten zur Verbrennung fester Abfälle, deren Bau nach dem 30. November 1999 bzw. deren Umbau oder Neubau am oder nach dem 1. Juni 2001 begonnen wurde — 40 C.F.R. Teil 60, Unterabschnitt CCCC.“ l)   Anhang VI 27. In Nummer 1 a) werden die Worte „Sofern in diesem Anhang nichts anderes festgelegt ist und spätestens“ gestrichen und durch die Worte „Spätestens am Tag des Inkrafttretens“ ersetzt; b) werden die Worte „sechs Monaten nach dem Inkrafttreten“ gestrichen; c) werden nach dem Wort „Protokolls“ die Worte „für eine Vertragspartei“ eingefügt. 28. Nummer 3 wird gestrichen. 29. In Nummer 4 werden die Worte „Eine Vertragspartei ist berechtigt“ durch die Worte „Unbeschadet von Nummer 1 ist eine Vertragspartei berechtigt“ ersetzt. 30. In Nummer 5 erhält der einleitende Satz vor Buchstabe a folgende Fassung: „Jede Vertragspartei erreicht spätestens am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für die Vertragspartei Konzentrationen, die die folgenden Werte nicht überschreiten:“ (1)  Die Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärme-leistungen aller Einheiten berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung unberücksichtigt. (2)  Insbesondere gelten die EGW nicht für: — Anlagen, die als einzige Brennstoffquelle Biomasse und Torf verwenden; — Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden; — Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden; — Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Cracken; — Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel; — in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren; — Koksofenunterfeuerung; — Winderhitzer (Cowper); — Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung; — Abfallverbrennungsöfen und — Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff. (1)  Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % (feste Brennstoffe) und von 3 % (flüssige Brennstoffe). (2)  Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 10 %. (3)  Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 8 % (kontinuierliches Schmelzen) und von 13 % (diskontinuierliches Schmelzen). (3)  1 Mg = 1 Tonne. (4)  Grenzwerte bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.