Europäische Union

2012/824/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Änderung der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG, mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9572)

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21.12.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 352/68 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2012 zur Änderung der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG, mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9572) (Nur der französische Text ist verbindlich) (2012/824/EU, Euratom) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 370 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) dürfen Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 die in Anhang X Teil A genannten Umsätze besteuert haben, diese weiterhin besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. (2) Gemäß Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG dürfen Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 die in Anhang X Teil B genannten Umsätze von der Steuer befreit haben, diese zu den in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Bedingungen weiterhin befreien. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. (3) Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 wurde die den Mitgliedstaaten gewährte Möglichkeit, die unter Nummer 20 des Anhangs F der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates (3) genannten Umsätze weiterhin zu befreien, durch Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Achtzehnten Richtlinie 89/465/EWG (4) aufgehoben. Daher sollte die diesbezüglich von der Kommission erteilte Ermächtigung für Zwecke der Festsetzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel ebenfalls aufgehoben werden. (4) Mit Wirkung vom 17. Oktober 1998 wurde Nummer 26 des Anhangs F der Sechsten Richtlinie durch Artikel 2 der Richtlinie 98/80/EG (5) des Rates gestrichen und eine Sonderregelung für Anlagegold für alle Mitgliedstaaten eingeführt. Daher sollte die diesbezüglich von der Kommission erteilte Ermächtigung für Zwecke der Festsetzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel ebenfalls aufgehoben werden. (5) Im Falle Frankreichs hat die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die Entscheidung 90/176/Euratom, EWG (6) angenommen, mit der Frankreich ermächtigt wird, mit Wirkung vom 1. Januar 1989 bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln. (6) Die Kommission hat Frankreich aufgefordert, zu überprüfen, ob diese Frankreich ohne explizite Befristung erteilten Ermächtigungen noch benötigt werden und ihr dies mitzuteilen. Frankreich hat daraufhin mitgeteilt, dass zusätzlich zu den beiden oben angeführten überholten Ermächtigungen zwei weitere Ermächtigungen, die unter Nummer 5 und 6 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze nicht zu berücksichtigen, nicht mehr benötigt werden. Daher sollten die diesbezüglich von der Kommission erteilten Ermächtigungen für Zwecke der Festsetzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel aufgehoben werden. (7) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz des Unionsrechts sollten Bestimmungen, die überholt oder nicht mehr in Kraft sind, aufgehoben werden. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Artikel 1 der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG wird hiermit gestrichen. (2)   Artikel 2 Nummer 5 der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG wird hiermit gestrichen. (3)   Artikel 2 Nummer 6 der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG wird hiermit gestrichen. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 19. Dezember 2012 Für die Kommission Janusz LEWANDOWSKI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9. (2)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. (3)   ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. (4)   ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 21. (5)   ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 31. (6)   ABl. L 99 vom 19.4.1990, S. 22.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.