Europäische Union

2006/269/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 2006 — Staatliche Beihilfe C 22/2004 (ex N 648/2001) — Steuervergünstigungen für Berufsfischer (Schweden) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 265) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0269. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Lebenshaltungskosten gewährt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Schweden gemachte Vorschlag zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (1999:1229) „Steuervergünstigungen für Berufsfischer“ ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Schweden darf die im ersten Absatz genannte Beihilferegelung nicht durchführen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 8. Februar 2006 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte aus dem Jahr 2003. (2)   ABl. C 258 vom 20.10.2004, S. 2. (3)  Rechtssache 173/73 Italien gegen Kommission [1974] Slg. 709, Absatz 17. (4)   ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7. (5)  Rechtssache C 313/90 Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques gegen Kommission [1993] Slg. I-1125. (6)  Rechtssache C 482/99 Frankreich gegen Kommission [2003] Slg. I-1487.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.