Europäische Union

77/129/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1976 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/28.812 - Theal-Watts) (Nur der englische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31977D0129. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zu beeinträchtigen und somit die Exklusivität zu verstärken, die allen Watts-Alleinvertriebshändlern und insbesondere Theal gewährt wurde. Der Wettbewerb in den Niederlanden wird dadurch verhindert, daß Theal Warenzeichenrechte ausübt, um sicherzustellen, daß dort nur die von Watts direkt an Theal gelieferten Erzeugnisse zum Weiterverkauf angeboten werden. Andere Händler, die möglicherweise von den günstigen Preisen im Vereinigten Königreich profitieren möchten, können von den dortigen Großhändlern, die eventuell zu Lieferungen bereit wären, keine Waren beziehen. Hieraus ergibt sich, daß den Verbrauchern in den Niederlanden Preisvorteile vorenthalten werden, die möglicherweise an sie hätten weitergegeben werden können. Die Vertriebshändler in den Niederlanden werden von derartigen Geschäften mit dem Vereinigten Königreich tatsächlich abgehalten, da für sie das ernstliche und effektive Risiko besteht, daß Theal vor niederländischen Gerichten gegen sie vorgeht, um seine nach nationalem Recht geltenden Rechte auf die in seinem Namen eingetragenen Warenzeichen durchzusetzen und umfangreiche Schadenersatzleistungen und Kostenerstattung zu erwirken. Die Tatsache des Bestehens dieses Risikos wurde dadurch bewiesen, daß es Theal auf Grund der bereits gegen die Einzelhändler erwirkten Entscheidungen gelungen ist, die Schließung von vier Verkaufsstellen für Watts-Erzeugnisse in den Niederlanden zu veranlassen. Im Vereinigten Königreich werden die Großhändler, deren Absatzmöglichkeiten für die fraglichen Erzeugnisse durch das ihnen von Watts auferlegte Ausfuhrverbot eingeschränkt wurden bzw. werden, noch weiter dadurch in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt, daß Theal durch Ausübung seiner Warenzeichenrechte Parallelimporte aus dem Vereinigten Königreich nach den Niederlanden verhindert. Der Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes wird verzerrt als Folge des Verhaltens von Watts und Theal bei der Anwendung ihrer Vereinbarung, die die Abkapselung der Niederlande von Großbritannien in bezug auf diese Erzeugnisse bezweckt und bewirkt. Hierdurch wird es Theal ermöglicht, sich dem Einfluß der niedrigeren Preise im Vereinigten Königreich zu entziehen und die Preise für die Watts-Erzeugnisse in den Niederlanden, die dort vor jeglichem effektiven Markenwettbewerb geschützt sind, vollkommen nach eigenem Ermessen festzusetzen. Darüber hinaus ist die Ausübung eines Warenzeichenrechts gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch seinen Inhaber mit dem Ziel, in jenem Staat den Verkauf eines Erzeugnisses zu untersagen, das vom ursprünglichen Warenzeicheninhaber oder mit dessen Zustimmung unter dem gleichen Warenzeichen in einem anderen Mitgliedstaat vermarktet worden ist, unvereinbar mit den Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes, wenn die Warenzeichen einen gemeinsamen Ursprung haben. Die Vereinbarung beeinträchtigt sowohl den Wettbewerb als auch den freien Warenverkehr zwischen den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich sowie zwischen den Niederlanden und den anderen Mitgliedstaaten. Sie steht hierdurch dem Ziel der Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten entgegen. Die Ausübung von Warenzeichenrechten und das Ausfuhrverbot haben eine unmittelbare Wirkung auf die Marktsituation und führen zu einer spürbaren Veränderung der Marktstellung der nichtbeteiligten Unternehmen und der Verbraucher, nämlich ihrer Absatzmöglichkeiten beziehungsweise Bezugsquellen. Dies trifft zu, obwohl die bekannten Parallelimportmengen in diesem Fall als Folgen der beträchtlichen Einschränkung des potentiellen Wettbewerbs nur gering waren. Unter solchen Umständen beeinträchtigen daher die Ausübung von Warenzeichenrechten und die Auferlegung von Ausfuhrverboten zur Verhinderung eines tatsächlichen oder möglichen Wettbewerbs unmittelbar den Handel zwischen Mitgliedstaaten in beachtlichem Masse und fallen demgemäß unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags. Demgemäß ist Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags auf die vorstehend beschriebene Vereinbarung anwendbar. B. Artikel 85 Absatz 3 Gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages können die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Um in den Genuß der Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 zu gelangen, sind jedoch derartige Vereinbarungen zunächst gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission anzumelden, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Erfordernis dieser Anmeldung gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung entfällt. Die Vereinbarung ist nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 4 Absatz 2b der Verordnung Nr. 17 von der Anmeldung ausgenommen, da sie nicht nur dem Verleiher oder Benutzer bei der Ausübung von Warenzeichenrechten Beschränkungen auferlegt, sondern auch Dritte daran hindert, die Vertragserzeugnisse uneingeschränkt aus dem Vereinigten Königreich auszuführen und nach den Niederlanden einzuführen. Obwohl in diesem Falle bei der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 innerhalb der durch Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Frist eine mündliche Vereinbarung angemeldet wurde, waren die in der Anmeldung enthaltenen Angaben unrichtig und irreführend. Es wurden darin nicht die Theal von Watts übertragenen Warenzeichenrechte erwähnt und auch nicht die Tatsache, daß die Vereinbarung Theal praktisch einen absoluten Gebietsschutz gewährte. Bei der angemeldeten Vereinbarung handelte es sich daher nicht um die vollständige Abmachung zwischen den Parteien und die bestehenden Vereinbarung war dementsprechend nicht ordnungsgemäß angemeldet. Selbst wenn die gesamte Vereinbarung ordnungsgemäß angemeldet worden wäre, oder nicht anmeldepflichtig gewesen wäre, käme eine Freistellung trotzdem nicht in Frage, da die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellt sind. Die Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern, wonach Theal das Recht erlangte, Warenzeichen zu verwenden und durch Ausschaltung von Parallelimporten einen absoluten Gebietsschutz herbeizuführen, der durch die Auferlegung eines Ausfuhrverbots durch Watts noch verstärkt wurde, trägt nicht zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung, noch zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei. Alle aus einem derartig absoluten Gebietsschutz erwachsenen Vorteile kommen nur den Parteien selbst zugute, nicht aber dem Verbraucher, der somit auf die sich aus einem wirkungsvollen Markenwettbewerb ergebenden Vorteile, wie grössere Absatzmöglichkeiten und niedrigere Preise, verzichten muß. Unter den in diesem Fall gegebenen Umständen, wo kein objektiver Grund besteht für Beschränkungen, die es den Parteien ermöglichen, Parallelimporte auszuschalten, können derartige Beschränkungen nicht als unerläßlich für die Verwirklichung der in Artikel 85 Absatz 3 bezeichneten Ziele betrachtet werden. C. Verordnung Nr. 67/67 Von der durch die Verordnung Nr. 67/67 vorgesehenen Freistellung sind sowohl nach den Begründungserwägungen als auch gemäß Artikel 3b Vereinbarungen ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Vertragspartner - insbesondere durch die Ausübung gewerblicher Schutzrechte - es Zwischenhändlern oder Verbrauchern erschweren sich die Vertragswaren bei anderen Händlern innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beschaffen. Die vorliegende Vereinbarung kann daher nicht in den Genuß der in dieser Verordnung vorgesehenen Freistellung gelangen. Das Schreiben der Kommission vom 18. April 1969 konnte Theal nicht zu der Annahme geführt haben, daß die Vereinbarung zu der Gruppe von Vereinbarungen gehöre, für die automatisch eine Freistellung gemäß Verordnung Nr. 67/67 gewährt wird, da sich die von der Kommission abgegebene Beurteilung - wie zumindest Theal bekannt war - auf die in der Anmeldung enthaltenen Angaben stützte, welche aus den vorgenannten Gründen unrichtig und irreführend waren. Auf alle Fälle wurden die Schlußfolgerungen der Kommission ausdrücklich unter dem Vorbehalt dargelegt, daß die Vereinbarung keine anderen einschränkenden Bestimmungen als die angemeldeten enthält. D. Artikel 25 der Verordnung Nr. 17 Schon im Jahre 1963 beeinträchtigte die Vereinbarung den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes, da sie den Zweck verfolgte, ausser den Einfuhren von Theal jegliche Einfuhr von Watts-Erzeugnissen in die Niederlande entweder direkt aus Großbritannien oder über andere Mitgliedstaaten zu verhindern. In seinem Urteil in der Rechtssache 22/71 Bégülin Import Co. gegen G.L. Import Export S.A. (25. November 1971, Sammlung EuGH XVII, 1971, S. 950) hat der Gerichtshof festgestellt : "Eine Alleinvertriebsvereinbarung zwischen einem Hersteller aus einem dritten Staat und einem Händler aus dem Gemeinsamen Markt fällt unter Artikel 85 des EWG-Vertrags, wenn sie rechtlich oder tatsächlich verhindert ..., daß diese Waren aus anderen Mitgliedstaaten in das Geschützte Gebiet eingeführt und dort von anderen Personen als dem Konzessionär oder seinen Kunden vertrieben werden". Die Vereinfachung fällt daher nicht unter Artikel 25 der Verordnung Nr. 17 in der durch Artikel 29 der Beitrittsakte geänderten Form, da sie nicht erst auf Grund des Beitritts in den Anwendungsbereich von Artikel 85 gelangte, sondern bereits vor dem Beitritt unter das Verbot dieses Artikels fiel. E. Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sieht vor, daß die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen kann, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig in einer Anmeldung nach den Artikeln 4 und 5 unrichtige oder entstellte Angaben machen. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 ist die Kommission befugt, Geldbussen in Höhe von eintausend bis zu einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festzusetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung dürfen Geldbussen wegen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages nicht für Handlungen festgesetzt werden, die nach der bei der Kommission vorgenommenen Anmeldung und vor der Entscheidung der Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen. Auf Grund dieser Tatsachen ist daher nach Auffassung der Kommission die Verhängung von Geldbussen gerechtfertigt für die Übermittlung von unrichtigen und irreführenden Angaben durch Theal in der Anmeldung bei der Kommission vom 24. Januar 1963, wodurch die Kommission über den wirklichen Inhalt der Vereinbarung getäuscht wurde, bis sie von Herrn Wilkes in seinem Antrag vom 30. Januar 1974 darauf aufmerksam gemacht wurde. Die Kommission ist auch der Meinung, daß den beiden Parteien bezueglich der zur Sicherstellung des Gebietsschutzes abgeschlossenen Vereinbarung ebenfalls Geldbussen auferlegt werden sollten und zwar a) wegen der Ausübung von Warenzeichenrechten zur Ausschaltung von Parallelimporten der fraglichen Erzeugnisse durch Theal, die nicht im Bereich der in der Anmeldung beschriebenen Tätigkeiten lag, b) wegen der Durchsetzung der Vereinbarung mittels eines den Großhändlern im Vereinigten Königreich durch Watts auferlegten - ebenfalls nicht angemeldeten - Exportverbots für die betreffenden Erzeugnisse. In Anbetracht der Umstände dieses Falles sieht die Kommission davon ab, gegen Watts wegen der Erteilung unrichtiger oder irreführender Angaben eine Geldbusse festzusetzen. Bei der Bestimmung der Höhe der Watts und Theal wegen der Zuwiderhandlungen nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags aufzuerlegenden Bussen berücksichtigt die Kommission nicht die vor Mai 1972 begangenen Zuwiderhandlungen. Ab diesem Zeitpunkt war das Exportverbot eindeutig in Kraft und praktisch wirksam geworden. Bei der Erteilung unrichtiger und irreführender Angaben hat Theal meistens fahrlässig gehandelt, da der Anmelder Theal im Anmeldeformular deutlich auf die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages hingewiesen wurde und ebenfalls auf das Erfordernis, die Kommission über den Inhalt der Vereinbarung in Kenntnis zu setzen und ihr unter anderem darüber Auskunft zu erteilen, ob die Vereinbarung eine Aufteilung der Märkte zum Gegenstand hat, Beschränkungen der Freiheit zum Bezug von oder zur Veräusserung an Dritte beinhaltet oder ob sie in irgendeiner anderen Weise eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Der Verstoß von Theal, durch Ausübung von Warenzeichenrechten Parallelimporte der betroffenen Erzeugnisse zu verhindern, konnte nur das Ergebnis eines überlegten und beabsichtigten Verhaltens gewesen sein. Wie aus der Tatsache der Anmeldung allein schon hervorgeht, war sich Theal über das Bestehen der im EWG-Vertrag niedergelegten Wettbewerbsregeln durchaus im klaren. Ausserdem stellte die Kommission in ihrem Schreiben vom 18. April 1969, dessen Empfang von Theal bestätigt wurde, in eindeutiger Formulierung fest, daß Alleinvertriebsvereinbarungen insbesondere dann nicht in den Genuß der in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Freistellung gelangen können, wenn die Vereinbarung den Parteien auf irgendeine Weise - sei es durch förmliche Absprache oder auf andere Weise - die Erzielung eines absoluten Gebietsschutzes ermöglicht. Nach dieser ausführlichen Belehrung muß jegliche nachfolgende Handlung zur Verhinderung von Paralleleinfuhren in das Vertragsgebiet als überlegte und beabsichtigte Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen von Artikel 85 des EWG-Vertrags angesehen werden. Der von Watts durch die Auferlegung eines Exportverbots begangene Verstoß war ebenfalls beabsichtigt. Watts muß sich der Beschränkungen des Wettbewerbs bewusst gewesen sein, die sich aus diesem Verbot ergaben, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, daß die Preise der betreffenden Erzeugnisse auf dem nationalen Markt niedriger lagen als die beim Export in Frage kommenden Preise. Zusammen mit der Exklusivität, die den meisten Vertriebshändlern in den anderen Mitgliedstaaten gewährt worden war, konnte das Exportverbot nur zu einer wirksamen Verhinderung des freien Verkehrs der betreffenden Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten und zur Ausschaltung von Parallelimporten führen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbussen wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 hat die Kommission neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. In bezug auf die Dauer der Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 trägt daher die Kommission folgenden Umständen Rechnung: a) Nach dem vorliegenden Beweismaterial hat Theal erstmalig im September 1972 seine Warenzeichenrechte zur Verhinderung von Paralleleinfuhren ausgeuebt und er hat dieses Recht dann weiter beansprucht. b) Was Watts angeht, so bestand das Exportverbot mindestens ab Mai 1972, zu einer Zeit also, als seine Wirkung im Hinblick auf die zunehmenden Preisdifferenzen zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Ländern deutlich spürbar gewesen sein dürfte. Ausserdem hat sich die Kommission darüber vergewissert, daß - entgegen der Behauptung von Watts - die Erzeugnisse im Vereinigten Königreich noch im Juni 1976 mit einem aufgedruckten Exportverbot verkauft wurden. Was die Schwere der Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 angeht, so berücksichtigt die Kommission folgende Umstände: a) Beteiligt sind lediglich zwei Unternehmen, von denen keines einen grossen Marktanteil für die betreffenden Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft insgesamt oder in einem Mitgliedstaat allein besitzt. b) Ihrer Natur nach können die Erzeugnisse weder als unerläßlich für den Verbraucher betrachtet werden, noch stellen sie einen wesentlichen Teil seiner Ausgaben dar. c) Andererseits hat das Verhalten der Vertragspartner zu deutlichen Wettbewerbsbeschränkungen geführt, die in Widerspruch stehen zu einem der Hauptziele des EWG-Vertrags, das darin besteht, innerhalb der Gemeinschaft einen einzigen Markt zu errichten, in dem sich die Wettbewerbskräfte ohne Verzerrung zugunsten des Verbrauchers frei entfalten können. d) Die Auferlegung eines Exportverbots durch Watts stellt eine Verhaltensweise dar, die eindeutig zur Herbeiführung des absoluten Gebietsschutzes für Theal in den Niederlanden beitrug. Das diesbezuegliche Verhalten von Watts wird noch schwerwiegender dadurch, daß Watts der Kommission zwar wiederholt versichert hatte, das Verbot sei aufgehoben worden, gewisse Erzeugnisse aber weiterhin von Watts an die Großhändler im Vereinigten Königreich mit einem Exportverbot auf der jedem Artikel beigefügten Druckschrift geliefert wurden. e) Der Verlust für den Verbraucher war zwar augenscheinlich, doch nicht sehr groß, wenn man die Art des Erzeugnisses, seinen Preis und seine geringe Bedeutung in der Prioritätenskala des Durchschnittsverbrauchers betrachtet. Gleichwohl hat das Verhalten der Vertragsparteien wirksam zur Ausschaltung des Markenwettbewerbs und zu dessen möglicher Auswirkung auf das Niveau der Preise für die betreffenden Erzeugnisse beigetragen. f) Theal hat andauernd und wiederholt das Recht zur Verwendung der Warenzeichen für Watts-Erzeugnisse beansprucht und diese Rechte vor niederländischen Gerichten mindestens in vier Fällen geltend gemacht. Das Unternehmen setzte diese Verhaltensweise fort, obwohl es auf die Vorschriften des EWG-Vertrags hingewiesen worden war. Im Hinblick auf die vorgenannten Erwägungen sind nach Auffassung der Kommission die in Artikel 4 dieser Entscheidung genannten Geldbussen von 15 000 Rechnungseinheiten, entsprechend 54 300 holländischen Gulden, gegen Theal und von 10 000 Rechnungseinheiten, entsprechend 4 166 Pfund Sterling, gegen Watts festzusetzen. F. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 Die Kommission kommt daher zur Feststellung, daß die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstossen haben, und verpflichtet diese Unternehmen gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 durch Entscheidung, die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzuelich abzustellen, indem sie von jeder weiteren Maßnahme, gegenüber Personen oder Unternehmen absehen, die darauf abzielt, den Weiterverkauf der in die Niederlande eingeführten Watts-Erzeugnisse zu verhindern. G. Artikel 192 des EWG-Vertrags Diese Entscheidung ist vollstreckbar gemäß den Bestimmungen von Artikel 192 des EWG-Vertrags - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die mündlich getroffene Alleinvertriebsvereinbarung zwischen der Theal N.V. und Mr. Cecil E. Watts jetzt zwischen der Tepea B.V. und der Cecil E. Watts Ltd., einschließlich der Gewährung der Exklusivität für die Ausübung von Warenzeichenrechten in den Niederlanden stellt einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. (2) Die Erteilung unrichtiger und irreführender Auskünfte in der am 24. Januar 1963 durch die Theal N.V. (jetzt Tepea B.V.) eingereichten Anmeldung stellt einen Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 dar. Artikel 2 Der Antrag auf eine Erklärung gemäß Artikel 85 Absatz 3, daß Artikel 85 Absatz 1 nicht anwendbar ist, wird für die in Artikel 1 dieser Entscheidung genannte Vereinbarung abgelehnt. Artikel 3 Die Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, haben die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführte Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen. Insbesondere haben diese Unternehmen sich aller weiterer Maßnahmen zu enthalten, die darauf abzielen, die Einfuhr von Watts-Erzeugnissen nach den Niederlanden oder deren Weiterverkauf in diesem Land zu verhindern. Artikel 4 (1) Wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 werden folgende Geldbussen festgesetzt: a) gegen die Tepea B.V. eine Geldbusse von 10 000 Rechnungseinheiten bzw. 36 200 holländischen Gulden, b) gegen die Cecil E. Watts Limited eine Geldbusse von 10 000 Rechnungseinheiten bzw. 4 166 Pfund Sterling. (2) Ausserdem wird gegen die Tepea B.V. eine Geldbusse in Höhe von 5 000 Rechnungseinheiten bzw. 18 100 holländischen Gulden wegen Erteilung unrichtiger und irreführender Auskünfte in einer gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Anmeldung festgesetzt. Artikel 5 Diese Entscheidung ist vollstreckbar gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Tepea B.V., Amsterdam, Postbus 396, Niederlande, und an die Cecil E. Watts Limited, Darby House, Sunbury-on-Thames Middlesex, England, gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1976 Für die Kommission R. VOÜL Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.