Europäische Union

2001/176/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag betreffend neue postalische Dienste mit vertraglich zugesicherter termingenauer Zustellung in Italien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4067)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0176. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

etreibers gefährde(30) oder dass 2. Wettbewerb privater Anbieter bei der termingenauen Zustellung zu einem "Abschöpfen" der Einnahmen von PI führe(31). - Erstens gehört, wie eingangs erwähnt, die vertraglich zugesicherte termingenaue Zustellung bisher nicht zum Angebot von P1(32). Der PI entstehen daher auf diesem Markt keine Einnahmeeinbußen. Außerdem müßte die PI, wenn sie tatsächlich eine termingenaue Zustellung anbieten wollte, eine vollständige Umorganisation ihrer postalischen Bearbeitungsschritte im Bereich der Verteilung und Zustellung vornehmen. Dies macht den Eintritt der PI in diesen Markt innerhalb eines kurz- oder mittelfristigen Zeitraums unwahrscheinlich. In jedem Fall wären die mit hochspezialisierten und insbesondere terminabhängigen Postdiensten zu erzielenden Mehreinnahmen im Vergleich zum Defizit der PI verschwindend gering. - Zweitens deckt die termingenaue Zustellung eine ganz spezifische Nachfrage, die sich ausschließlich auf Postsendungen beschränkt, bei denen es auf den Zeitfaktor ankommt. Die termingenaue Zustellung ist eine neue Dienstleistung, die zur Erhöhung des Sendungsvolumen führt. Damit ersetzt die termingenaue Zustellung nicht die traditionelle (reservierte) Zustellung oder zieht Volumen von dieser ab und kann damit auch nicht zu einer Verringerung der Einnahmen der PI im reservierten Bereich führen. - Drittens verfügen private Betreiber bereits in mehreren italienischen Regionen über eine flächendeckende Zustellinfrastruktur. Bezogen auf das gesamte Staatsgebiet bieten sie einen Versorgungsgrad von 40 %. Damit beschränkt sich die Dienstleistung nicht auf die lukrative Zustellung im Stadtbereich, um die unrentable Beförderung im ländlichen Raum PI zu überlassen. III. SCHLUSSFOLGERUNG (31) Die Kommission kommt nach alledem zu der Auffassung, dass der Ausschluss des Wettbewerbs in Bezug auf die termingenaue Zustellung des Hybrid-Postdienstes einen Verstoß Italiens gegen Artikel 86 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 82 des Vertrages darstellt. Da kein anderer Mitgliedstaat außer Italien eine dem Artikel 4 Absatz 4 gleichlautende Bestimmung erlassen hat, die den Zustellvorgang des Hybrid-Postdienstes ungeachtet seiner speziellen Leistungsmerkmale reserviert, sieht sich die Kommission genötigt, eine Entscheidung nur in Bezug auf Italien zu erlassen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die italienische Gesetzgebung im Postsektor, speziell Artikel 4 Absatz 4 der Gesetzesverordnung Nr. 261 vom 22. Juli 1999, verstößt insofern gegen Artikel 86 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 82 des Vertrages, als dadurch der Wettbewerb bei der termingenauen Zustellung des Hybrid-Postdienstes ausgeschlossen wird. Italien ist gehalten, diese Zuwiderhandlung durch die Aufhebung der Poste Italiane SpA für die termingenaue Zustellung des Hybrid-Postdienstes eingeräumten ausschließlichen Rechte abzustellen. Artikel 2 Italien gewährt künftig in Bezug auf die termingenaue Zustellung des Hybrid-Postdienstes keine ausschließlichen Rechte mehr. Artikel 3 Italien teilt der Kommission binnen drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung abzustellen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) Vollständiger Titel: Decreto Legislativo Nr. 261 vom 22. Juli 1999, Gazetta ufficiale della Repubblica italiana, Serie generale Nr. 182. (2) Gazetta Ufficiale della Repubblica italiana Nr. 184 vom 8. August 1987. (3) Gazetta Ufficiale della Repubblica italiana Nr. 165 vom 15. Juli 1988. (4) Gazetta Ufficiale della Repubblica italiana Nr. 218 vom 18. September 1990. (5) Gesetz Nr. 23 vom 23. Dezember 1996, Gazetta Ufficiale della Repubblica italiana Nr. 303. (6) Prioritäre Briefsendungen wurden per Erlass vom 24. März 1999 eingeführt (Gazzetta Ufficiale della Repubblica italiana vom 3. Juni 1999, Serie generale Nr. 128). (7) Siehe Rechtssache C-18/88, Régie des télégraphes et des téléphones gegen GB-Inno, Slg. 1991, I-5941, Entscheidungsgrund 20, und Rechtssache C-320/91, Corbeau, Slg. 1993, I-2533, Entscheidungsgrund 12. (8) Rechtssache T-266/97, Vlaamse Televisie Maatschappij NV, Entscheidungsgrund 75. (9) Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-163/99, Portugiesische Republik gegen Kommission, Entscheidungsgrund 46. Siehe auch Rechtssache C-202/88, Französische Republik gegen Kommission, Slg. 1991, I-1223. (10) Verbundene Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Königreich der Niederlande gegen Kommission, Slg. 1992, I-565, Entscheidungsgründe 33-35. (11) Verbundene Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Königreich der Niederlande gegen Kommission, Slg. 1992, I-565, Entscheidungsgründe 33-35 und 37. (12) Siehe vorherige Fußnote. (13) Der traditionelle Zustelldienst bietet auch nicht die oben erwähnten Varianten der termingenauen Zustellung an, wie: 1. termingenaue Zustellung in den vom Kunden vorgegebenen Abständen, 2. taggenaue Zustellung an eine (oder mehrere) alternative Bestimmungsorte, falls die Übergabe am ursprünglichen Bestimmungsort nicht möglich ist. Da es sich hier um Varianten der zwei Hauptcharakteristika des nicht-traditionellen Zustelldienstes handelt, ist deren Vorhandensein nicht entscheidend für die Unterscheidung zwischen traditionellen und nicht-traditionellen Zustellungsdiensten. (14) Wie eingangs erwähnt, sind folgende Leistungsmerkmale üblicherweise mit einer termingenauen Zustellung verbunden: 1. Laufwegverfolgung während der elektronischen und physischen Betriebsvorgänge; 2. elektronische Unterrichtung über den Erfolg der termingenauen Zustellung; 3. Archivierung elektronischer Zustellberichte; 4. elektronische Unterrichtung über erfolglose Zustellungen; 5. Bemühungen, die neue Anschrift des Empfängers zu ermitteln; 6. Erstellung und laufende Aktualisierung von kundenspezifischen Mailing-Listen. In einigen Fällen umfasst die Dienstleistung auch eine Empfangskontrolle (z. B. Einzug der Versicherungsprämie nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung). Obwohl diese zusätzlichen Leistungsmerkmale im Regelfall in Verbindung mit der termingenauen Zustellung erbracht werden, ist deren Vorhandensein kein ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen traditionellem und nicht-traditionellem Zustelldienst. (15) Siehe PI-Unterlage vom 15. November 2000, S. 7. (16) Anhang 2 zur PI-Unterlage vom 11. Oktober 2000, S. 2. (17) Anhang 2 zur PI-Unterlage vom 11. Oktober 2000, S. 2. (18) Anhang 3 zur PI-Unterlage vom 11. Oktober 2000 und PI-Unterlage vom 28. Oktober 2000, S. 4, Fußnote 1. (19) Anhang 3 zur PI-Unterlage vom 11. Oktober 2000. Poste Italiane erklärt selbst, dass es sich hierbei nicht um einen Universaldienst handelt. (20) Anhang 1 zur PI-Unterlage vom 28. Oktober 2000, S. 4. (21) Laut eigener Aussage der italienischen Regierung sind Postdienste durch zeitliche Zustellziele, nicht aber durch vertragliche Zusicherungen gekennzeichnet. Keine Bank wäre an termingenauer Übergabe interessiert. (22) Anhang 3 der PI-Unterlage vom 11. Oktober 2000, S. 1. (23) Siehe Rechtssache C-320/91, Corbeau, Slg. 1993, I-2533, Entscheidungsgrund 9. (24) Siehe Rechtssachen C-41/90, Höfner, Slg. 1991, I-1979, Entscheidungsgrund 28, und C-260/89, ERT, Sammlung 1991, I-2925, Entscheidungsgrund 31. (25) Siehe Rechtssache C-320/91, Corbeau, Slg. 1993, I-2533, Entscheidungsgrund 19. (26) Siehe Rechtssache 311/84, CREM, Slg. 1985, I-3261. (27) Siehe Rechtssache C-18/88, Régie des télégraphes et des téléphones gegen GB-Inno, Sammlung 1991, I-5941, Entscheidungsgrund 24. (28) In der Stellungnahme vom 11. Oktober 2000 meldet PI Zweifel an, ob es tatsächlich eine Nachfrage für termingenaue Zustellung und dementsprechend einen Markt für diese Dienstleistung gibt. PI argumentiert, Banken und Versicherungen seien nicht an termingenauer sondern an billiger Zustellung interessiert. (Anhang 2 der PI-Unterlage vom 11. Oktober 2000, S. 1 und 2. In Anlage 3 der Stellungnahme reicht PI eine Liste der (reservierten und nicht reservierten) Dienste ein, die der öffentliche Postbetreiber anbietet. Termingenaue Zustellung ist in dieser Aufstellung nicht enthalten. (29) Siehe Rechtssache C-41/90 Höfner, Slg. 1991, I-1979, Entscheidungsgrund 31. (30) Stellungnahme der italienischen Regierung vom 26. Juli 2000, Seiten 19-21. Stellungnahme der PI vom 14. Juli 2000, Seiten 92-99, Stellungnahme der PI vom 11. Oktober 2000, Seite 1 und 2, sowie Stellungnahme der PI vom 15. November 2000, Seite 23. (31) Stellungnahme der italienischen Regierung vom 26. Juli 2000, Seite 11. Stellungnahme der PI vom 11. Oktober 2000, Punkt C, Seite 3 und Punkt F, Seite 4 und Stellungnahme der PI vom 14. Juli 2000, Punkte 95 und 96. (32) Vgl. die Aufstellung der von PI erbrachten reservierten und nicht-reservierten Postdienste in Anhang 3 der Stellungnahme vom 11. Oktober 2000.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.