Europäische Union

96/369/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. März 1996 über eine steuerliche Beihilfe in Form einer Abschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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chreibungsmethode als die der degressiven oder linearen Abschreibung. Ebensowenig ist die Kommission der Ansicht, daß die Maßnahme durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt ist. Daraus folgt, daß sie auf der Grundlage von Artikel 92 des Vertrags behandelt werden kann. Im übrigen hat die Kommission bereits in ihrer am 11. November 1994 an die deutsche Regierung gerichteten Entscheidung in der Sache NN 102/94 zur Anwendung von § 82f auf den Seeverkehr die Auffassung vertreten, daß die betreffenden Bestimmungen keine allgemeine Maßnahme, sondern eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrags und Artikel 61 des EWR-Abkommens darstellen. Diese Entscheidung ist von der deutschen Regierung nicht angefochten worden. Hinzu kommt, daß der Vorteil, der sich aus den Bestimmungen von § 82f ergibt und ausschließlich für Luftfahrzeuge gilt, die auf internationalen Strecken eingesetzt werden, angesichts der spezifischen Eigenschaften des Luftverkehrs und seiner internationalen Dimension den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Diese Handelsbeeinträchtigung ist seit dem Inkrafttreten der Verordnungen (EWG) Nr. 2407/92 (4), (EWG) Nr. 2408/92 (5) und (EWG) Nr. 2409/92 (6) des Rates ("drittes Luftverkehrspaket") zur Liberalisierung des gemeinschaftlichen Zivilluftfahrtmarktes ab dem 1. Januar 1993 noch deutlicher spürbar. Außerdem verfälscht die in § 82f vorgesehene Sonderabschreibungsregelung den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes insofern, als sie ausschließlich die internationalen - besonders die innergemeinschaftlichen - Aktivitäten deutscher Luftverkehrsunternehmen begünstigt; deren Wettbewerbsposition wird so im Vergleich zu anderen Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft, die nicht von ähnlichen Hilfsmaßnahmen profitieren, gestärkt. Von der Maßnahme profitieren können nur Unternehmen, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten eingetragen sind, da § 82f die Eintragung der Luftfahrzeuge in Deutschland verlangt. Es sei hier daran erinnert, daß die deutschen Behörden ebenso wie die Behörden anderer Mitgliedstaaten verlangen, daß Luftverkehrsunternehmen, denen sie eine Betriebsgenehmigung erteilen, ihr Fluggerät gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 in ihre nationale Luftfahrzeugrolle eintragen. Eine Lizenz kann durch die deutschen Behörden gemäß Artikel 4 dieser Verordnung nur für Unternehmen ausgestellt werden, die ihre Hauptniederlassung in Deutschland haben. Damit Luftverkehrsunternehmen von § 82f profitieren können, müssen sie also nicht nur in Deutschland steuerpflichtig sein, sondern auch ihre Hauptniederlassung dort haben. Aufgrund all dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluß, daß die Bestimmungen von § 82f eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags und gemäß Artikel 61 Absatz 1 des EWG-Abkommens darstellen. Der Umstand, daß in den anderen Mitgliedstaaten eventuell vergleichbare steuerliche Maßnahmen existieren, hat keine Auswirkung auf diese Beurteilung, da derartige Maßnahmen ebenfalls Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 93 des Vertrags sein könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 - Steinike & Weinlig/Bundesrepublik Deutschland (7)). Im übrigen geht aus den der Kommission vorliegenden Informationen hervor, daß kein anderer Mitgliedstaat ein derartiges Sonderabschreibungssystem geschaffen hat. Ebensowenig wird diese Beurteilung der Maßnahme dadurch beeinträchtigt, daß es in Drittländern eventuell ähnliche Besteuerungsgrundlagen gibt, was überdies nicht nachgewiesen ist; gleiches gilt für die Tatsache, daß der von der Kommission eingerichtete Ausschuß der Weisen, an dessen Schlußfolgerungen die Kommission jedoch keineswegs gebunden ist, Maßnahmen für eine beschleunigte Abschreibung von Flugzeugen in den Mitgliedstaaten befürwortet, da die betreffende Maßnahme nur bestimmte Unternehmen begünstigt (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86 - Griechische Republik/Kommission (8)). Es sei an dieser Stelle daran erinnert, daß der Gerichtshof bereits befunden hat, daß der Umstand, daß ein Mitgliedstaat mit der Einführung eines Rediskontvorzugssatzes zugunsten bestimmter Produkte beabsichtigt, diesen Satz den in den anderen Mitgliedstaaten geltenden anzunähern, nichts daran ändert, daß die betreffende Maßnahme eine Beihilfe ist (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in den verbundenen Rechtssachen 6/69 und 11/69 - Kommission/Frankreich (9)). Es ist daher erforderlich, die zu betrachtende Maßnahme im Hinblick auf Artikel 92 Absätze 2 und 3 des Vertrags und Artikel 61 Absätze 2 und 3 des EWR-Abkommens zu untersuchen. VI Die Bestimmungen von Artikel 92 Absatz 2 des Vertrags bzw. von Artikel 61 Absatz 2 des EWR-Abkommens können nicht auf die Regelung nach § 82f angewandt werden, da es sich weder um eine Beihilfe sozialer Art handelt, die einzelnen Verbrauchern gewährt wird, noch um eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse. Ebensowenig handelt es sich um eine Beihilfe, die der Wirtschaft bestimmter Regionen Deutschlands gewährt wird, die durch die Teilung des Landes betroffen sind, da die Maßnahme im gesamten Gebiet Deutschlands anzuwenden ist. Die deutschen Behörden haben sich im übrigen auch an keiner Stelle auf diese Bestimmung berufen. Die Bestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des Vertrags bzw. von Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des EWR-Abkommens im Hinblick auf regionale Beihilfen können keine Anwendung finden, da die Hilfe nicht die Entwicklung von gewissen Wirtschaftsgebieten fördern soll. Wie oben bereits erwähnt, hat sie vielmehr den Charakter einer sektorspezifischen Beihilfe, die in gleicher Weise für das gesamte Gebiet Deutschlands gilt, welches obendrein zu den wohlhabendsten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zählt. Die Bestimmungen nach Buchstabe b) der genannten Absätze können ebenfalls keine Anwendung finden, da die zu betrachtende Hilfe nicht den Zweck hat, eine beträchtliche Störung im deutschen Wirtschaftsleben zu beheben. In ihren Bemerkungen machen die deutsche Regierung und zwei der Betroffenen geltend, daß die Sonderabschreibungsregelung nach § 82f die Freistellungsvoraussetzungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrags bzw. Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b) des EWR-Abkommens erfuelle, da es sich um die Förderung eines wichtigen europäischen Vorhabens handele; ebenso seien die Voraussetzungen nach Buchstabe c) der genannten Absätze über sektorspezifische Beihilfen erfuellt. In dieser Hinsicht machen sie geltend, daß es sich um eine Investitionsbeihilfe handele, die zum Kauf von neuen, umweltfreundlicheren Flugzeugen anregen und die europäische Luftfahrtindustrie fördern solle. Darüber hinaus führen sie die Notwendigkeit der Unterstützung der gemeinschaftlichen Zivilluftfahrt und sogar die Entwicklung des internationalen Luftverkehrs an. Dennoch glaubt die Kommission nicht, daß die Steuerbeihilfe, um die es sich hier handelt, als mit den betreffenden Bestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b) und c) des Vertrags bzw. Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben b) und c) des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden kann. Zunächst ist anzumerken, daß die Beihilfe weder einem bestimmten Projekt oder Programm zugeordnet werden kann, noch ausdrücklich auf den Kauf von Luftfahrzeugen eines besonderen Typs bzw. mit spezifischen Umwelteigenschaften beschränkt ist. Außerdem scheinen die verschiedenen Zielsetzungen oder vorteilhaften Auswirkungen der Maßnahmen, die von der deutschen Regierung und den anderen Betroffenen dargelegt werden, die Folgen einer einseitigen Maßnahme Deutschlands zu sein, die außerhalb jeglicher Gemeinschaftsaktion ergriffen wurde. Im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrags und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b) des EWR-Abkommens über wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse hat die Kommission bereits die Grundvoraussetzungen für eine Anwendung der genannten Bestimmungen festgelegt. Dabei müssen folgende vier Kriterien erfuellt sein: - Mit der Beihilfe muß ein Vorhaben gefördert werden, wobei unter "Förderung" eine Maßnahme zu verstehen ist, die zur Durchführung eines Vorhabens beiträgt. - Es muß sich um ein konkretes und genau definiertes Vorhaben handeln. - Das Vorhaben muß sowohl quantitativ als auch qualitativ wichtig sein. Die qualitative Bedeutung ist dabei besonders hervorzuheben. - Das Vorhaben muß von "gemeinsamen europäischem Interesse" sein und als solches der gesamten Gemeinschaft nützen. Im vorliegenden Fall erscheint die von der deutschen Regierung vorgesehene Maßnahme - wenn man sie überhaupt als "Vorhaben" bezeichnen kann - weder konkret noch genau definiert zu sein. Die genannten Bestimmungen können daher nicht in Anspruch genommen werden. Im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens über sektorspezifische Beihilfen führt die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Regelung auf Luftverkehrsunternehmen mit eingetragenem Sitz und Hauptniederlassung in Deutschland sowie auf Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr zwangsläufig zu der Schlußfolgerung, daß im vorliegenden Fall die Handelsbedingungen durch eine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende Maßnahme beeinträchtigt werden; dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Luftverkehr im liberalisierten Gemeinsamen Markt für die Zivilluftfahrt immer bedeutender wird. Es sei hier daran erinnert, daß die seit mehreren Jahren unternommenen Bemühungen zur Liberalisierung der innergemeinschaftlichen Zivilluftfahrt mit dem dritten Luftverkehrspaket abgeschlossen wurden. Damit wurde ein Binnenmarkt geschaffen, dessen reibungsloses Funktionieren durch eine steuerliche Regelung beeinträchtigt wird, von der nur die Unternehmen eines einzigen Mitgliedstaats profitieren können. Im übrigen hat die Kommission in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags und des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (10) genau die Bedingungen festgelegt, unter denen eine Beihilfe, die einem Luftverkehrsunternehmen gewährt wird, als mit dem gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) vereinbar angesehen werden kann. Eine solche Möglichkeit besteht nur für die Beihilfen, die Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewährt werden, sofern diese Interventionen fester Bestandteil eines Programms sind, mit dem die finanzielle Lebensfähigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in einem angemessenen Zeitraum wiederhergestellt werden sollen. Im vorliegenden Fall dient die Beihilfe keineswegs der Rettung eines bestimmten Unternehmens und ist auch nicht Teil eines Umstrukturierungs- oder Sanierungsplans für ein oder mehrere namentlich benannte Unternehmen. Aus den gesamten obigen Ausführungen geht hervor, daß die zu betrachtende Beihilfemaßnahme nicht die in Artikel 92 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags bzw. Artikel 61 Absätze 2 und 3 des EWR-Abkommens genannten Freistellungsvoraussetzungen erfuellt. Es empfiehlt sich daher, Deutschland aufzugeben, auf die Durchführung dieser Beihilferegelung zu verzichten, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Schließlich empfiehlt es sich, die von der Kommission am 29. November 1995 verabschiedete und den deutschen Behörden am 15. Dezember 1995 notifizierte Entscheidung über denselben Gegenstand zu wiederrufen, da die deutsche Fassung dieser letztgenannten Entscheidung, die inhaltlich grundsätzlich mit dieser Entscheidung identisch ist, zahlreiche Redaktionsfehler enthält - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verlängerung der Gültigkeit von § 82f der Einkommensteuerdurchführungsverordnung vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999, mit dem eine Sonderabschreibungsregelung für Luftfahrzeuge geschaffen wird, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des EG-Vertrags und Artikel 61 des EWR-Abkommens dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Artikel 2 Deutschland wird hiermit aufgefordert, die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung mit Wirkung vom 1. Januar 1995 einzustellen. Artikel 3 Deutschland setzt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen in Kenntnis, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Das Verfahren hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Bestimmungen des deutschen Steuerrechts in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung wird eingestellt. Artikel 5 Die Entscheidung der Kommission vom 29. November 1995, die den deutschen Behörden am 15. Dezember 1995 notifiziert wurde, wird widerrufen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 13. März 1996 Für die Kommission Neil KINNOCK Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 289 vom 26. 10. 1993, S. 2. (2) ABl. Nr. C 16 vom 19. 1. 1994, S. 3. (3) Slg. 1974, S. 709, Randnummer 33. (4) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 1. (5) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 8. (6) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 15. (7) Slg. 1977, S. 595, Randnummer 24. (8) Slg. 1988, S. 2855, Randnummer 10. (9) Slg. 1969, S. 523, Randnummer 21. (10) ABl. Nr. C 350 vom 10. 12. 1994, S. 5.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.