Europäische Union

2011/132/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Februar 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Union an einem Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2011 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1100)

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1.3.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 56/17 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28. Februar 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Union an einem Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2011 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1100) (Nur der französische Text ist verbindlich) (2011/132/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die französischen Behörden haben der Kommission ein Programm für 2011 vorgelegt, das Pflanzenschutzmaßnahmen in den französischen überseeischen Departements vorsieht. Das Programm nennt die zu erreichenden Ziele, die zu erbringenden Leistungen, die durchzuführenden Maßnahmen, deren Dauer und deren Kosten im Hinblick auf eine mögliche finanzielle Beteiligung der Union. Die in dem Programm vorgesehenen Maßnahmen erfüllen die Anforderungen der Entscheidung 2007/609/EG der Kommission vom 10. September 2007 zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira (2). (2) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass dieses Programm die Anforderungen von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 erfüllt. (3) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 sollte eine geeignete Höchstgrenze für die finanzielle Beteiligung der Union festgelegt werden, und die Zahlung sollte auf der Grundlage der von den französischen Behörden vorgelegten Unterlagen erfolgen. (4) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3) ist eine finanzielle Beteiligung der Union an Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle bei diesen Maßnahmen gelten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung. (5) Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) muss der Bindung von Ausgaben aus dem Haushalt der Union ein Finanzierungsbeschluss des Organs oder der Behörden, dem/denen Befugnisse übertragen wurden, vorangehen, in dem die wesentlichen Elemente der die Ausgaben betreffenden Maßnahme darzulegen sind. (6) Das von den französischen Behörden vorgelegte Programm und die darin vorgesehenen Maßnahmen betreffen das Jahr 2011. Daher sollte der vorliegende Beschluss ab dem Beginn dieses Kalenderjahres gelten, damit eine ordnungsgemäße Finanzierung und Durchführung der betreffenden Maßnahmen gewährleistet ist. (7) Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss für die in dem Antrag auf Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben, wie in dem von Frankreich vorgelegten Programm ausgeführt. (8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Union an Frankreich für das amtliche Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2011 gemäß Teil A des Anhangs wird hiermit genehmigt. Die finanzielle Beteiligung ist auf 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben gemäß Teil B des Anhangs mit einem Höchstbetrag von 165 000 EUR (ohne MwSt.) begrenzt. Artikel 2 (1)   Binnen 60 Tagen nach Eingang des Antrags Frankreichs ist eine Vorauszahlung von 100 000 EUR zu leisten. (2)   Die Zahlung des Restbetrags der finanziellen Beteiligung der Union erfolgt nach Übermittlung eines abschließenden Durchführungsberichts über das Programm in elektronischer Form bis spätestens 15. März 2012 an die Kommission. Dieser Bericht muss zumindest Folgendes enthalten: a) eine genaue technische Bewertung des gesamten Programms mit dem Grad der Verwirklichung der materiellen und qualitativen Ziele sowie den erreichten Fortschritten und eine Bewertung der direkten pflanzengesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen und b) eine Kostenaufstellung über die tatsächlich angefallenen Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Teilprogrammen und Maßnahmen. (3)   Was die vorläufige Aufschlüsselung der Haushaltsmittel gemäß Teil B des Anhangs betrifft, kann Frankreich die Finanzierung der verschiedenen Maßnahmen im gleichen Teilprogramm bis zu einem Anteil von 15 % der finanziellen Beteiligung der Union an dem betreffenden Teilprogramm anpassen, sofern der Gesamtbetrag der im Programm veranschlagten förderfähigen Kosten nicht überschritten wird und die Hauptziele des Programms dadurch nicht beeinträchtigt werden. Frankreich informiert die Kommission über die vorgenommenen Anpassungen. Artikel 3 Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2011. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. Februar 2011 Für die Kommission John DALLI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1. (2)   ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 20. (3)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. (4)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (5)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. ANHANG PROGRAMM UND VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DER HAUSHALTSMITTEL FÜR 2011 TEIL A Programm Das Programm umfasst drei Teilprogramme: 1. ein Teilprogramm für die französischen überseeischen Departements (Inter-DOM): a)   Maßnahme 1.1: Entwicklung von Methoden zum Nachweis von Schadorganismen auf der Grundlage der quantitativen Polymerase-Kettenreaktion (PCR), b)   Maßnahme 1.2: Forschung und Studie zur Pflanzengesundheit im Bereich Zitrusfruchterzeugung; 2. ein Teilprogramm für das Departement Martinique: Maßnahme 2: Studien zur Pflanzengesundheit und Schulung von Pflanzenzüchtern (Blumenerzeugung); 3. ein Teilprogramm für das Departement Guadeloupe: a)   Maßnahme 3.1: Management eines Überwachungsnetzwerks für Fruchtfliegen, b)   Maßnahme 3.2: Management des Risikos der Einschleppung von Schadorganismen durch den Tourismus. TEIL B Vorläufige Aufschlüsselung der Haushaltsmittel, mit Angabe der einzelnen zu erbringenden Leistungen (in EUR) Teilprogramme Zu erbringende Leistungen (S: Dienstleistung, R: Forschungsarbeit oder Studie) Förderfähige Ausgaben Nationaler finanzieller Beitrag Maximaler finanzieller Beitrag der Union Teilprogramm Inter-DOM Maßnahme 1.1 Quantitative PCR (R) 120 000 48 000 72 000 Maßnahme 1.2 Forschung zu Zitrusfruchtkrankheiten (R) und Studie zur Pflanzengesundheit im Bereich Zitrusfruchterzeugung (S) 35 000 14 000 21 000 Zwischensumme 155 000 62 000 93 000 Martinique Maßnahme 2 Studien zur Pflanzengesundheit und Schulung von Pflanzenzüchtern (S) 93 300 37 320 55 980 Zwischensumme 93 300 37 320 55 980 Guadeloupe Maßnahme 3.1 Management eines Überwachungsnetzes für Fruchtfliegen (S) 14 200 5 680 8 520 Maßnahme 3.2 Öffentlichkeitsarbeit zu den Risiken der Einschleppung von Schadorganismen (S) 12 500 5 000 7 500 Zwischensumme 26 700 10 680 16 020 Insgesamt 275 000 110 000 165 000

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.