Europäische Union

73/318/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1973 zur Ablehnung der amtlichen Anerkennung des schweizerischen Kontrollbuchs auf sozialem Gebiet im Güterkraftverkehr

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Avis juridique important | 31973D0318 73/318/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1973 zur Ablehnung der amtlichen Anerkennung des schweizerischen Kontrollbuchs auf sozialem Gebiet im Güterkraftverkehr Amtsblatt Nr. L 291 vom 18/10/1973 S. 0035 - 0035 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0151 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0151 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Oktober 1973 zur Ablehnung der amtlichen Anerkennung des schweizerischen persönlichen Kontrollbuchs auf sozialem Gebiet im Güterkraftverkehr (73/318/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 (1) über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, geändert durch die Verordnungen (EWG) Nr. 514/72 und Nr. 515/72 des Rates vom 28. Februar 1972 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 14 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates erkennt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats amtlich ein Kontrollbuch an, das nicht dem Muster im Anhang entspricht, sofern es von dem gemeinschaftlichen Muster nicht in wesentlichen Punkten abweicht. Der Kommission wurde mit Schreiben vom 16. Oktober 1972 ein Antrag der deutschen Bundesregierung vorgelegt mit dem Ziel, die amtliche Anerkennung des zur Zeit in der Schweiz verwendeten "Arbeitsbuches des berufsmässigen Motorfahrzeugführers" zu erwirken. Das genannte Buch weicht jedoch vom gemeinschaftlichen Muster insbesondere in den folgenden Punkten ab: - die wöchentliche Lenkzeit ist darin nicht genannt, obgleich sie ein wesentliches Ziel der geltenden Gemeinschaftsregelung ist; - das höchstzulässige Gesamtgewicht wird darin nicht aufgeführt, obwohl dies Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 über die Anwesenheit einer doppelten Besatzung bei einer Fahrstrecke von über 450 km ist; - für den Personenverkehr ist die Wahl der Tagesruhezeitregelung nach Artikel 11 nicht vorgesehen. Diese Unterschiede gegenüber dem gemeinschaftlichen Muster beziehen sich auf wesentliche Punkte im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 514/72 vom 28. Februar 1972. Es handelt sich nämlich um Punkte, mit deren Hilfe die Einhaltung bestimmter Grundnormen der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates kontrolliert werden soll. Dabei ist nicht entscheidend, daß die in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, der eine Überwachung der wöchentlichen Lenkzeit ermöglicht. Dieser Umstand ist angesichts des von der betreffenden Bestimmung vorgeschriebenen Erfordernisses für die Frage der amtlichen Anerkennung eines Kontrollbuchs, das nicht dem gemeinschaftlichen Muster entspricht, ohne Belang ; es lässt vielmehr die Tatsache unberührt, daß die beiden anderen vorgenannten Punkte weiterhin keiner Überwachung unterliegen. Das zur amtlichen Anerkennung vorgelegte Kontrollbuch ermöglicht somit keine angemessene Überwachung der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 14 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, der durch Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 514/72 des Rates vom 28. Februar 1972 ergänzt wurde, wird die von der deutschen Bundesregierung beantragte amtliche Anerkennung des schweizerischen Kontrollbuchs verweigert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. Oktober 1973 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. L 77 vom 29.3.1969, S. 49. (2)ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 1 und 11.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.