Europäische Union

2009/382/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009 über die staatliche Beihilfe C 27/05 (ex NN 69/04), die der Region Friuli-Venezia Giulia für den Ankauf von Tierfutter bewilligt wurde (gemäß Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 14 vom 20. August 2003 und der von der Handelskammer Triest veröffentlichten Aufforderung zur Interessensbekundung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 187)

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Quellenkennung: 32009D0382. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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geben in zahlreichen Fällen zu einer Überschreitung der Beihilfebeträge geführt hat, die ohne diese Überkompensierung fällig geworden wären. (41) Die von der Handelskammer Triest für den Ankauf von Tierfutter nach der Dürre von 2003 bewilligten Beihilfen können somit für den Teil der Beihilfe, der den Betrag übersteigt, der bei Anwendung der unter Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens vorgesehenen Berechnungsmethode in den Genuss dieser Ausnahmebestimmung hätte kommen können, nicht in den Genuss der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags vorgesehenen Ausnahme gelangen. Hingegen ist der Teil der Beihilfe, der diesen Betrag nicht übersteigt, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da er alle Voraussetzungen des Gemeinschaftsrahmens erfüllt. (42) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Damit hat Italien alle Maßnahmen zu treffen, die zur Rückforderung der bewilligten Beihilfen vom Empfänger erforderlich sind. Nach den Bestimmungen von Ziffer 42 der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (7) verfügt Italien zur Ausführung der darin geforderten Maßnahmen über eine Frist von vier Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Entscheidung. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen auch die Zinsen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (8) zu berechnen sind. (43) Dennoch gilt eine Beihilfe, die aufgrund der vorliegenden Beihilferegelung bewilligt wurde und zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung den Bedingungen einer Verordnung der Kommission entsprach, die aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (9) (De-minimis-Verordnung) angenommen wurde, nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags. (44) Ziffer 49 der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ besagt, dass der Mitgliedstaat zur genauen Bestimmung des Beihilfebetrags, der von jedem einzelnen Beihilfeempfänger im Rahmen der Regelung zurückzufordern ist, die De-minimis-Kriterien anwenden kann, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe galten, welche Gegenstand der Rückforderungsentscheidung ist. (45) Als die Beihilfen von der Handelskammer Triest bewilligt wurden, gab es noch keine Gemeinschaftsregeln über De-minimis-Beihilfen in der Landwirtschaft. (46) Die ersten einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften sind in der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 enthalten. (47) In der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 heißt es, dass Beihilfen, die einen Höchstbetrag von 3 000 EUR je Empfänger innerhalb von drei Jahren nicht übersteigen (dieser Betrag umfasst die einem Unternehmen bewilligte De-minimis-Beihilfe), den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und den Wettbewerb nicht verfälschen bzw. zu verfälschen drohen und somit nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. (48) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 gilt dieser Grundsatz auch für Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt wurden, sofern sie die Voraussetzungen in den Artikeln 1 und 3 erfüllen. (49) Im vorliegenden Fall gelten die Einzelbeihilfen, die den Höchstbetrag von 3 000 EUR nicht überstiegen, nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen in den Artikeln 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 erfüllten. Dies gilt jedoch ausschließlich für Beträge von höchstens 3 000 EUR, die effektiv als Beihilfe im Sinne dieser Regelung ausgezahlt wurden. Die italienischen Behörden können nicht davon ausgehen, dass die Zahl der Rückforderungen in den 12 Fällen einer Überkompensation im Wege eines Abzugs des Betrags verringert werden kann, den jeder Betroffene gemäß Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 hätte erhalten können, denn wenn der im Rahmen der Regelung bewilligte Beihilfebetrag den Höchstbetrag der De-minimis-Regelung überschreitet, kann er nicht in den Genuss der Bestimmungen der De-minimis-Verordnung kommen und zwar auch nicht für den Teil, der diesen Höchstbetrag nicht überschreitet — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelung für den Ankauf von Tierfutter, die rechtswidrig von der Handelskammer Triest (Italien, Region Friuli-Venezia Giulia) unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da damit die Beihilfebeträge überschritten werden, die bei Anwendung der in Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens über staatliche Beihilfen im Agrarsektor vorgesehenen Berechnungsmethode ermittelt worden wären. Die in Anwendung dieser Regelung bewilligten Beihilfen sind damit bis in Höhe des Betrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, der nach der in Ziffer 11.3 des genannten Gemeinschaftsrahmens vorgesehenen Berechnungsmethode ermittelt worden wäre. In Bezug auf den über diesen Betrag hinausgehenden Teil sind sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Die im Rahmen der Beihilferegelung gemäß Artikel 1 bewilligte Einzelbeihilfe stellt keine Beihilfe dar, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewilligung die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt, die gemäß Artikel 2 der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe geltenden Verordnung (EG) Nr. 994/98 angenommen wurde. Artikel 3 (1)   Die Handelskammer Triest (Italien) fordert die im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 1 rechtswidrig bewilligten Beihilfen von den Beihilfeempfängern zurück. (2)   Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (3)   Die Zinsen werden auf der Grundlage der Vorschriften für die Berechnung der Zinsen gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 sowie der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (10) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet. Artikel 4 (1)   Die Rückforderung der im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 1 bewilligten Beihilfen erfolgt effektiv und unverzüglich. (2)   Italien gewährleistet die Durchführung dieser Entscheidung innerhalb von vier Monaten ab ihrer Bekanntgabe. Artikel 5 (1)   Spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung übermittelt Italien der Kommission folgende Angaben: a) den Gesamtbetrag (Kapital und Zinsen), der von jedem einzelnen Beihilfeempfänger zurückzufordern ist; b) eine ausführliche Beschreibung der zur Vollstreckung dieser Entscheidung bereits ergriffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen; c) die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren zur Rückforderung der Beihilfen gegenüber den Beihilfeempfängern eingeleitet wurde. (2)   Italien teilt der Kommission die zur Ausführung dieser Entscheidung ergriffenen Maβnahmen und die dabei erzielten Fortschritte bis zur vollständigen Rückerstattung der im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 1 bewilligten Beihilfen mit. Italien übermittelt der Kommission auf einfache Anforderung unverzüglich sämtliche Informationen zu den zur Vollstreckung dieser Entscheidung bereits ergriffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen sowie ausführliche Angaben zu den von den Empfängern bereits zurückerstatteten Beihilfebeträgen und den darauf erhobenen Zinsen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. Januar 2009 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)  Vgl. Schreiben SG(2005) — Greffe D/203816. (2)   ABl. C 233 vom 22.9.2005, S. 5. (3)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (4)   ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4. (5)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (6)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (7)   ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 11. (8)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. (9)   ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1. (10)   ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.