Europäische Union

2004/158/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung der Entscheidung 92/216/EWG hinsichtlich der Veröffentlichung des Verzeichnisses der Koordinierungsstellen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 390)

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Avis juridique important | 32004D0158 2004/158/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung der Entscheidung 92/216/EWG hinsichtlich der Veröffentlichung des Verzeichnisses der Koordinierungsstellen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 390) Amtsblatt Nr. L 050 vom 20/02/2004 S. 0062 - 0062 Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung der Entscheidung 92/216/EWG hinsichtlich der Veröffentlichung des Verzeichnisses der Koordinierungsstellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 390) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/158/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Rahmen der Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 90/428/EWG sollte jeder Mitgliedstaat zunächst eine Koordinierungsstelle benennen, die für die Erfassung der notwendigen Daten zuständig ist. (2) Die Entscheidung 92/216/EWG der Kommission vom 26. März 1992 über die Erfassung von Daten über die pferdesportlichen Veranstaltungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/428/EWG des Rates(2) sieht die Veröffentlichung eines Verzeichnisses dieser Koordinierungsstellen im Amtsblatt, Reihe C, vor. (3) Um die interessierte Öffentlichkeit zu informieren scheint es sinnvoller, diese Liste auf der Website der Kommission zu veröffentlichen. (4) Die Entscheidung 92/216/EWG ist daher entsprechend zu ändern. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 92/216/EWG erhält folgende Fassung: "(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift der gemäß Absatz 1 benannten Koordinierungsstellen mit. Auf der Grundlage dieser Mitteilungen erstellt die Kommission ein Verzeichnis der Koordinierungsstellen. Dieses Verzeichnis wird auf folgender Website veröffentlicht: http://forum.europa.eu.int/Public/ irc/sanco/vets/information". Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. Februar 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60. (2) ABl. L 104 vom 22.4.1992, S. 77.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.