Europäische Union

2008/323/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. April 2008 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1202)

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22.4.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 110/7 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. April 2008 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1202) (2008/323/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 34c Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 des Rates (2) enthält entsprechend der Empfehlung der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer. (2) Zur erfolgreichen Durchführung des mehrjährigen Wiederauffüllungsplans ist es notwendig, unter Beteiligung Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Zyperns, Maltas und Portugals ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm mit dem Ziel zu erstellen, die Durchführung der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen, die für Fangtätigkeiten im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der betroffenen Bestände von Rotem Thun gelten, in angemessenem Umfang sicherzustellen. (3) Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm sollte für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2008 aufgestellt werden. Die Ergebnisse des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms sollten regelmäßig in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet werden. (4) Um die Kontrolle und Inspektion der Fischerei auf Roten Thun auf Gemeinschaftsebene zu harmonisieren, sollten gemeinsame Regeln für die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten auszuführenden Kontroll- und Inspektionstätigkeiten aufgestellt werden, und die Mitgliedstaaten sollten in Übereinstimmung mit diesen gemeinsamen Regeln nationale Kontrollprogramme aufstellen. Zu diesem Zweck sollten Eckwerte für die Intensität der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten sowie die Kontroll- und Inspektionsprioritäten und -verfahren festgelegt werden. (5) Im Hinblick auf die Verfolgung von Verstößen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (3) sollten Rahmenbedingungen festgelegt werden, nach denen die betreffenden Behörden gegenseitige Amtshilfe erbitten und einschlägige Informationen gemäß den Artikeln 34a und 34b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 austauschen können. (6) Die gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten sollten mit den gemeinsamen Einsatzplänen der mit der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (4) geschaffenen EU-Fischereiaufsichtsagentur vereinbar sein. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen wurden im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten beschlossen. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Entscheidung wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgestellt, um die harmonisierte Durchführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 eingeführten mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sicherzustellen. Artikel 2 Geltungsbereich (1)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt für a) sämtliche Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen und Tonnaren, mit denen im Ostatlantik und im Mittelmeer Roter Thun gefangen wird; b) sämtliche Anlandungen, Abgaben und Umladungen von im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenem Roten Thun; c) alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten von Fischzuchtbetrieben und Unternehmen, die in der Hälterung oder Verarbeitung von Rotem Thun bzw. im Handel mit aus Rotem Thun hergestellten Erzeugnissen, einschließlich Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Beförderung und Lagerung, tätig sind; d) die Durchführung der jährlichen Fangpläne gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007; e) das Verbot gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007, Flugzeuge oder Hubschrauber zum Auffinden von Rotem Thun einzusetzen; f) die Sport- und Freizeitfischerei gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007; g) die Durchführung der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007. (2)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt vom 1. April bis zum 31. Dezember 2008. Artikel 3 Nationale Kontrollprogramme (1)   Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta und Portugal stellen für die in Artikel 2 aufgeführten Tätigkeiten nationale Kontrollprogramme gemäß den gemeinsamen Vorschriften in Anhang I auf. (2)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 1. April 2008 ihre nationalen Kontrollprogramme und den jährlichen Durchführungsplan vor. (3)   Die nationalen Kontrollprogramme enthalten alle in Anhang II aufgeführten Angaben. Der jährliche Durchführungsplan enthält detaillierte Angaben über die Personal- und Sachmittel sowie die Einsatzgebiete. Artikel 4 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten Alle Mitgliedstaaten arbeiten mit den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zusammen. Artikel 5 Inspektionen durch die Kommission (1)   Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können Inspektoren der Kommission ohne Mitwirkung der Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaats Inspektionen durchführen. (2)   Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gewährt den Kommissionsinspektoren die zur Durchführung der Inspektionen gemäß Absatz 1 erforderliche Unterstützung. (3)   Die Kommissionsinspektoren überprüfen ihre Feststellungen mit den Inspektoren des betreffenden Mitgliedstaats. Zu diesem Zweck treffen sie nach jedem Inspektionsbesuch mit Beamten der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zusammen, um diese über ihre Feststellungen zu unterrichten. Artikel 6 Gemeinsame Kontroll- und Überwachungstätigkeiten (1)   Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten führen gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten durch. (2)   Zu diesem Zweck treffen die beteiligten Mitgliedstaaten folgende Vorkehrungen: a) Sie sorgen dafür, dass Inspektoren aus anderen beteiligten Mitgliedstaaten zur Teilnahme an den gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten aufgefordert werden. b) Sie legen gemeinsame Verfahren für den Einsatz ihrer Überwachungsfahr- bzw. -flugzeuge fest. (3)   Fischereiinspektoren der Kommission können sich an den gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen beteiligen. Artikel 7 Verstöße (1)   Mitgliedstaaten, deren Inspektoren bei der Inspektion der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 einen Verstoß festgestellt haben, teilen folgenden Staaten das Datum der Inspektion und die Einzelheiten des Verstoßes mit: a) dem jeweiligen Flaggenmitgliedstaat und/oder der ICCAT-Vertragspartei und gegebenenfalls b) dem Mitgliedstaat, in dem die Zuchtanlage oder das in der Verarbeitung von bzw. im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun tätige Unternehmen niedergelassen ist. (2)   Trifft der Mitgliedstaat, dessen Inspektoren den Verstoß aufgedeckt haben, keine weiteren Maßnahmen, so werden gegebenenfalls die gemäß Absatz 1 informierten Mitgliedstaaten sofort tätig, um die Beweise für diesen Verstoß einzuholen und zu prüfen. Sie stellen die für die weitere Behandlung des Verstoßes erforderlichen zusätzlichen Ermittlungen an. (3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass bei jeder Übertragung der Verfolgung eines von ihren Inspektoren festgestellten Verstoßes an den Mitgliedstaat der Registrierung gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 etwaiges Beweismaterial kontinuierlich gesichert wird. Artikel 8 Meldungen (1)   Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum Ende jedes Monats die folgenden Angaben zu dem betreffenden Monat: a) die durchgeführten Inspektions- und Kontrolltätigkeiten; b) alle Verstöße und zu jedem Verstoß i) Kennzeichen des Fischereifahrzeugs (Name, Flagge und äußeres Schiffskennzeichen), Tonnare, Zuchtbetrieb oder in der Verarbeitung von bzw. im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun tätiges Unternehmen; ii) das Datum, die Uhrzeit und den Inspektionsort und iii) die Art des Verstoßes; c) die bisher bei festgestellten Verstößen ergriffenen Maßnahmen; d) alle einschlägigen Maßnahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. (2)   Ein Verstoß wird in jeder nachfolgenden Meldung solange erneut aufgeführt, bis das Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats abgeschlossen ist. Jede nachfolgende Meldung enthält a) den derzeitigen Sachstand des Falls (z. B. schwebendes Verfahren, Berufung eingelegt, Ermittlungen laufen noch) und b) die eingehende Beschreibung etwaiger Sanktionen (z. B. Bußgeldhöhe, Wert des beschlagnahmten Fischs bzw. Geräts, schriftliche Verwarnung). (3)   Die Meldungen enthalten eine Erklärung, falls kein Verfahren eingeleitet wurde. Artikel 9 Bewertung Die Kommission beruft jeden zweiten Monat eine Sitzung des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Einhaltung und die Ergebnisse des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zu beurteilen. Artikel 10 Adressaten Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 1. April 2008 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1). (2)   ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 8. (3)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1). (4)   ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1. ANHANG I Gemeinsame Regeln für die nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziele 1. Allgemeines Ziel der nationalen Kontrollprogramme ist die Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften über a) Mengenbeschränkungen für Fänge und jede besondere daran geknüpfte Bedingung, einschließlich der Überwachung der Quotenausschöpfung; b) die jährlichen Fangpläne gemäß Verordnung (EG) Nr. 1559/2007; c) sämtliche Unterlagen, die in den für Roten Thun geltenden Rechtsvorschriften verlangt werden, namentlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen; d) spezifische technische Maßnahmen und Bedingungen für die Fischerei auf Roten Thun gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007, insbesondere die Anwendung der Vorschriften zur Mindestgröße und die daran geknüpften Bedingungen. 2. Die nationalen Kontrollprogramme sollen in erster Linie die harmonisierte Anwendung aller Bestimmungen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 eingeführten Wiederauffüllungsplans für Roten Thun bewirken. Strategie Im Mittelpunkt des nationalen Kontrollprogramms stehen die Kontrolle und Inspektion des Fischfangs und aller damit verbundenen Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, Tonnaren, Zuchtbetrieben und in der Verarbeitung von bzw. dem Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun tätigen Unternehmen. Inspektionen beim Transport und bei der Vermarktung von Rotem Thun werden als ergänzende Gegenkontrollen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Kontrollen und Inspektionen zu prüfen. 1.1.   Prioritäten Die Vorrangigkeit wird entsprechend dem jährlichen Fangplan für die verschiedenen Fanggerätkategorien differenziert. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest. 1.2.   Zieleckwerte Bis 1. April 2008 stellen die Mitgliedstaaten ihre Inspektionspläne unter Berücksichtigung folgender Inspektions- und Kontrolleckwerte auf: Ort der Inspektion Eckwert Inspektion auf See Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Inspektion auf See sind als Zahl der Patrouillentage auf See in der Schutzzone für Roten Thun auszudrücken, wobei ein gesonderter Eckwert für Patrouillen in besonderen Gebieten festgelegt werden kann. Anlandungen Alle Schiffe, die zum Anlanden von Rotem Thun in einen bezeichneten Hafen einlaufen, werden kontrolliert. In nicht bezeichneten Häfen finden Stichprobenkontrollen statt. Umladungen Alle Empfänger- und alle Fangschiffe, die zum Umladen, bei dem Roter Thun betroffen ist, in einen bezeichneten Hafen einlaufen, werden kontrolliert. In nicht bezeichneten Häfen finden Stichprobenkontrollen statt. Hälterung (einschließlich Ernte) Jede Hälterungs- und Erntetätigkeit wird kontrolliert. Vermarktung Kontrolle von 10 % der zum Verkauf angebotenen Mengen von Erzeugnissen aus Rotem Thun. Luftüberwachung Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist. Sport- und Freizeitfischerei Kontrolle von 20 % der nationalen zugeteilten Quoten. Inspektionsaufgaben 1.3.   Allgemeine Inspektionsaufgaben Für jede Kontrolle und Inspektion ist ein Inspektionsbericht mit den in der Anlage zu diesem Anhang enthaltenen Angaben zu erstellen. In jedem Fall müssen die Inspektoren folgende Angaben überprüfen und in ihrem Inspektionsbericht vermerken: a) genaue Angaben zur Identität der zuständigen Personen, zur Schiffsbesatzung und zum Personal von Zuchtbetrieben usw., die an den kontrollierten Tätigkeiten beteiligt sind; b) Genehmigungen, Lizenzen, spezielle Fangerlaubnisse; c) einschlägige Schiffsunterlagen wie Logbücher, Abgabe- und Umladeerklärungen, Bescheinigungen T2M, ICCAT-Statistik- und Fangunterlagen sowie andere Unterlagen, die zum Zwecke der Kontrolle und Inspektion geprüft wurden; d) genaue Untersuchung der Größen des Roten Thuns, der im Kontext der Einhaltung des Wiederauffüllungsplans gefangen, gehältert, abgegeben, umgeladen, angelandet, transportiert, gezüchtet, verarbeitet oder gehandelt wird. In den Inspektionsberichten sind alle einschlägigen Feststellungen aufzuzeichnen, die im Rahmen der Inspektion auf See, bei der Luftüberwachung, im Hafen, an Tonnaren, in Zuchtbetrieben oder in jedem anderen betroffenen Unternehmen gemacht werden. Diese Feststellungen sind mit den Informationen zu vergleichen, die den Inspektoren durch andere zuständige Stellen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der mithilfe des Schiffsüberwachungssystems erfassten Daten und der Liste der zugelassenen Schiffe. 1.4.   Inspektionsaufgaben für die Luftüberwachung Die Inspektoren übermitteln Überwachungsdaten für Gegenkontrollen und vergleichen insbesondere Sichtungen von Fischereifahrzeugen mit durch das Schiffsüberwachungssystem erfassten Daten und der Liste der zugelassenen Schiffe. Die Inspektoren achten auf IUU-Tätigkeiten und melden diese; außerdem berichten sie über den Einsatz von Flugzeugen oder Hubschraubern zum Auffinden von Rotem Thun. Besondere Aufmerksamkeit ist Schongebieten und den Tätigkeiten von Flotten beizumessen, für die Ausnahmen gelten. 1.5.   Inspektionsaufgaben auf See Werden tote Fische an Bord des Fangschiffs genommen oder befinden sich tote Fische an Bord eines Verarbeitungs- oder Transportschiffs, so überprüfen die Inspektoren auf jeden Fall die Menge des an Bord behaltenen Fischs und vergleichen sie mit den in den einschlägigen Unterlagen erfassten Mengen. Werden lebende Fische von Fangschiffen an Transportschlepper oder von Transportschleppern an Zuchtanlagen abgegeben, so stellen die Inspektoren nach Möglichkeit fest, welche Mittel die Beteiligten eingesetzt haben, um zu schätzen, welche Menge lebender Roter Thun abgegeben wurde. Sind Videoaufzeichnungen verfügbar, so sollten die Inspektoren sich Zugang dazu verschaffen und die abgegebenen Mengen anhand der Videoaufzeichnungen überprüfen. Die Inspektoren prüfen systematisch, — ob die Fischereifahrzeuge zu der jeweiligen Tätigkeit berechtigt sind (Register der zugelassenen Fischereifahrzeuge, Schonzeiten, Umladung auf See); — ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet sind; — ob Fangschiffe die einschlägigen Angaben ordnungsgemäß in das Logbuch eintragen; — ob sich bei Fischereifahrzeugen, die an der Abgabe, dem Transport und der Verarbeitung von Rotem Thun teilnehmen, die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ob diese ordnungsgemäß ausgefüllt sind; — ob bei gemeinsamen Fangeinsätzen ein Beobachter während der Fangtätigkeit anwesend ist; — die physischen Mengen von Rotem Thun an Bord und dessen Aufmachung; — die Größenzusammensetzung der an Bord befindlichen Fänge von Rotem Thun (Beifänge und Mindestgrößenvorschriften); — das Fanggerät an Bord. Die Inspektoren achten auf IUU-Tätigkeiten und melden diese; außerdem berichten sie über den Einsatz von Flugzeugen oder Hubschraubern zum Auffinden von Rotem Thun. 1.6.   Inspektionsaufgaben bei der Anlandung Die Inspektoren prüfen systematisch, — ob die Fischereifahrzeuge zum Fischfang berechtigt sind (Register der zugelassenen Fischereifahrzeuge, Schonzeiten); — ob die Voranmeldung der Ankunft für die Anlandung übermittelt wurde und die richtigen Angaben zu dem an Bord befindlichen Fang enthielt; — ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet sind; — ob Fangschiffe die einschlägigen Angaben ordnungsgemäß in das Logbuch eintragen; — ob sich bei Fischereifahrzeugen, die am Transport und an der Verarbeitung von Rotem Thun teilnehmen, die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ob sie ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der jeweiligen Bescheinigungen T2M und der ICCAT-Statistik- und Fangunterlagen; — die physischen Mengen von Rotem Thun an Bord und dessen Aufmachung; — die Größenzusammensetzung der an Bord befindlichen Fänge von Rotem Thun (Beifänge und Mindestgrößenvorschriften); — das Fanggerät an Bord; — ob bei der Anlandung von Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde; — ob der für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher angebotene Rote Thun von Fischereifahrzeugen im Ostatlantik ordnungsgemäß gekennzeichnet oder etikettiert ist; — ob der von Futterschiffen im Ostatlantik angelandete Rote Thun eine ordnungsgemäße Schwanzmarkierung trägt. 1.7.   Inspektionsaufgaben bei der Umladung Die Inspektoren prüfen systematisch, — ob die Fischereifahrzeuge zu der Tätigkeit berechtigt sind (Register der zugelassenen Fischereifahrzeuge); — ob bei Umladungen im Hafen die Voranmeldung der Ankunft im Hafen übermittelt wurde und ob diese richtige Angaben zu dem an Bord befindlichen Fang enthielt; — ob die Fangschiffe, die umladen wollen, von ihrem Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben; — ob die in der Voranmeldung für die Umladung genannten Mengen geprüft wurden; — ob die einschlägigen Unterlagen sich an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der jeweiligen Bescheinigungen T2M und der ICCAT-Statistik- und Fangunterlagen; — ob bei Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde; — ob bei Umladungen auf See während des Umladevorgangs ein Beobachter an Bord ist. 1.8.   Inspektionsaufgaben bei Zuchtanlagen Die Inspektoren prüfen systematisch, — ob die einschlägigen Unterlagen vorhanden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind (Hälterungs- und Ernteerklärungen); — ob bei jeder Abgabe und Ernte von Rotem Thun ein Beobachter anwesend ist und ob dieser die Hälterungserklärungen validiert hat. 1.9.   Inspektionsaufgaben beim Transport und bei der Vermarktung Die Inspektoren prüfen systematisch, — beim Transport insbesondere die einschlägigen Dokumente und vergleichen diese mit den tatsächlich beförderten physischen Mengen; — bei der Vermarktung, ob die einschlägigen Unterlagen vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der jeweiligen Bescheinigungen T2M und der ICCAT-Statistik- und Fangunterlagen; Text von Bild INSPEKTIONSBERICHT 1. Inspektor 1.1. Name … 1.2. Staatsangehörigkeit … 1.3. Kartennummer/Art (ICCAT) des Inspektorenausweises … 2. Art der Inspektion Schiff auf See Umladung Zuchtbetrieb: Abgabe an/Ernte Tonnare Bei der Anlandung Luftüberwachung Transport zur Küste Vermarktung 3. (Gegebenenfalls) Schiff, an dessen Bord der Inspektor sich befindet 3.1. Name und Registernummer … 3.2. Flagge … 4. Inspiziertes Schiff/inspizierte Zuchtanlage/inspizierte Tonnare 4.1. Name und Registernummer … 4.2. Flagge/Mitgliedstaat … 4.3. Schiffskapitän/Betriebsleiter (Name) … 4.4. Eigner/Unternehmen (Name und Anschrift) … 4.5. ICCAT-Aufzeichnungsnummer … 5. Position: 5.1. Vom Inspektor bestimmt: Breite Länge 5.2. Vom Schiffskapitän bestimmt: Breite Länge 5.3. Uhrzeit (MGZ) der Positionsbestimmung: 6. Datum … 7. Uhrzeit 7.1. der Ankunft … 7.2. der Abfahrt … 8. Fanggerät an Bord Ringwade Angel und Leine (Futterschiff) Langleine Schleppangeln Sonstiges (bitte ausführen) 9. An Bord festgestellte Arten 10. Aussage und Angaben zu aufgenommenen Fotografien mit Beschreibung des Inhalts 11. Liste der inspizierten Unterlagen und Bemerkungen dazu 12. Ergebnisse der Inspektionen des an Bord befindlichen Fischs Arten         Gesamtfang (kg)         Art der Erzeugnisse         Stichprobeninspektion         Untermaßige (in %)         13. Bemerkungen des Inspektors 14. Bemerkungen des Beobachters ANHANG II Inhalt der nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 3 Absatz 2 Die nationalen Kontrollprogramme umfassen u. a. folgende Angaben: Kontrollmittel — Personalmittel Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete. — Sachmittel Anzahl der Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete. — Finanzmittel Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal und Patrouillenfahr- und -flugzeugen. Bezeichnung von Häfen Die Liste der bezeichneten Häfen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 und spätere Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit dem Wiederauffüllungsplan. Jährliche Fangpläne Einzelheiten der Regelung für die Quotenzuteilung, Überwachung und Kontrolle des Fangplans. Inspektionsprotokolle Detaillierte Protokolle für alle Inspektionstätigkeiten. Leitlinien Leitlinien für Inspektoren, Erzeugerorganisationen und Fischer. Kommunikationsprotokolle Protokolle für die Kommunikation mit den Behörden, denen die anderen Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für Roten Thun übertragen haben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.