Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2607 der Kommission vom 17. Dezember 2025 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/312/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8879)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-12-22

Quellenkennung: 32025D2607. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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fat oder Chlorid in behandeltem Abwasser, das in Flüsse, Seen, Übergangsgewässer, Küstengewässer oder Meeresgewässer eingeleitet wird, gelten als Emissionen in Wasser. Der relevante Grenzwert für Chloridemissionen in Wasser basiert auf dem gewichteten Mittel an % TiO2-Gehalt des/der während des Berechnungszeitraums verwendeten Erze(s). Für eine staubarme Arbeitsumgebung muss mindestens Folgendes erfüllt sein: —  Es gibt eine Risikobewertung für den Arbeitsplatz, in der alle Hauptbereiche potenzieller Staubemissionen und die Staubexposition der Arbeitnehmer ermittelt werden. —  Es muss ein Programm zur Überwachung der Betriebshygiene am Arbeitsplatz geben. —  Es werden angemessene Schulungen für Mitarbeiter über bewährte Verfahren zur Staubbekämpfung angeboten. —  Es wird angemessene persönliche Schutzausrüstung für Mitarbeiter und Besucher bereitgestellt. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller muss den TiO2-Gehalt in jeder der Produktformulierungen, die der Antrag auf Erteilung der EU-Umweltzeichenlizenz umfasst, angeben. Für alle Produkte mit einem TiO2-Pigment-Massenanteil von mehr als 3,0 % muss der Antragsteller auch den/die Lieferanten des in diesen Produkten verwendeten TiO2 angeben. Der Erklärung des Antragstellers sind Erklärungen ihres/ihrer TiO2-Lieferanten (oder des/der TiO2-Hersteller(s), falls abweichend) beizufügen, in denen Folgendes angegeben ist: —  Die Art des verwendeten TiO2-Herstellungsverfahrens (Chlorid- oder Sulfatverfahren). —  Die jeweilige Spanne des TiO2-Gehalts des gewichteten Mittels des Erzes beim Chloridverfahren. —  Die Daten der durchschnittlichen jährlichen Staubemissionen in Luft, SO2-Emissionen in Luft und SO4 2--Emissionen in Wasser für im Sulfatverfahren hergestelltes TiO2. Alternativ dazu die Daten der durchschnittlichen Staubemissionen in Luft, HCl-Emissionen in Luft und Cl--Emissionen in Wasser für im Chloridverfahren hergestelltes TiO2. —  In den Erklärungen des/der TiO2-Lieferanten (oder des/der TiO2-Hersteller(s), falls abweichend) sollten die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen, die verwendet wurden, um die entsprechenden in Tabelle 1 aufgeführten Parameter zu messen, aufgeführt sein. —  Die bestehenden Maßnahmen zur Gewährleistung einer staubarmen Arbeitsumgebung. Die Erklärung des/der TiO2-Lieferanten (oder des/der TiO2-Hersteller(s), falls abweichend) muss eine einfache Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Emissionen umfassen. Erfolgt die Herstellung des gelieferten TiO2-Pigments nicht kontinuierlich, können auch Berechnungen von Emissionsdaten akzeptiert werden, die einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten abdecken. Bei kontinuierlicher Überwachung werden die durchschnittlichen jährlichen Emissionskonzentrationen von den durchschnittlichen täglichen Konzentrationen abgeleitet. Bei regelmäßig überwachten Emissionen sind mindestens drei Proben zu nehmen, um die Durchschnittsergebnisse zu ermitteln. Regelmäßige Probenahmen sind während stabilen Betriebsphasen durchzuführen, die für den normalen Anlagenzustand bei der Herstellung der in Farbprodukten mit dem EU-Umweltzeichen verwendeten TiO2-Pigmente repräsentativ sind. Die Berechnungen der Emissionen müssen erst zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens vorgelegt werden. Wird das EU-Umweltzeichen vergeben, kann der Antragsteller jedes Jahr aktualisierte Erklärungen von seinem/seinen TiO2-Lieferanten darüber anfordern, dass die Emissionsgrenzwerte weiterhin eingehalten werden. Für Emissionen in Luft sind die Konzentrationen in mg/Nm3 anzugeben und mit einer spezifischen Emissions-Luftwechselrate in Nm3/t TiO2-Pigmentproduktion für denselben Zeitraum, in dem die Daten erhoben wurden, zu multiplizieren. Gibt es mehr als ein Abgasminderungssystem für große Punktquellen von Emissionen in Luft, sind Emissionen aus der gesäuberten Luft aus jedem Minderungssystem zu messen und zu addieren. Für Emissionen in Wasser ist entweder ein Direktmessungsansatz oder ein Massenbilanzansatz zu verwenden. Der Massenbilanzansatz basiert auf der Bilanz zwischen Input von rohem Sulfat/Chlorid und Output von Sulfat/Chlorid in Nebenprodukten, in Emissionen in Luft und festen Abfallstoffen, die auf Deponien entsorgt oder verbrannt werden. Die Differenz der Massen von Input und Output wird als die Masse Sulfat/Chlorid betrachtet, die während des Berechnungszeitraums in Wasser emittiert wird, und diese wird durch die geschätzte Menge an während demselben Zeitraum hergestellten TiO2-Pigment geteilt, um die spezifischen Emissionen in Wasser in kg Sulfat oder Chlorid pro Tonne TiO2-Pigment zu berechnen. Mit dem Direktmessungsansatz für Emissionen in Wasser sind gemessene Konzentrationen in g/m3 mit einer spezifischen Abflussrate von behandeltem Abwasser in m3/t TiO2-Pigmentproduktion für denselben Zeitraum, in dem die Daten für Sulfat/Chlorid erhoben wurden, zu multiplizieren. Kriterium 2:    Anforderungen an die Effizienz bei der Verwendung Um die Effizienz bei der Verwendung von Aerosol-Sprühfarben nachzuweisen, sind die folgenden Prüfungen durchzuführen und Anforderungen zu erfüllen: 2(a)   Ergiebigkeit Anmerkung 1:  Diese Anforderung gilt nicht für Aerosolprodukte, die zum Auftragen von transparenten oder halbtransparenten Beschichtungen bestimmt sind. Anmerkung 2:  Werden Abtönsysteme eingesetzt, um verschiedene Aerosolfarbtöne herzustellen, so ist nur die Grundfarbe mit dem höchsten TiO2-Gehalt zu prüfen. In den Fällen, in denen die genannte Grundfarbe diese Anforderung nicht erfüllt, muss das Kriterium erfüllt werden, nachdem die Grundfarbe auf die Standardfarbe RAL 9010 abgetönt wurde. Anmerkung 3:  Diese Anforderung gilt für weiße Aerosol-Sprühfarben. Für die Familien von Aerosol-Sprühfarben, die nur in Standardfarbtönen erhältlich sind, gilt die Ergiebigkeit für die hellste Farbe. Aerosol-Sprühfarben müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 2,0 m2 pro Liter aufweisen, wobei eine Deckkraft von mindestens 98 % gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gewährleistet sein muss. Die Volumeneinheit bei der Berechnung der Ergiebigkeit bezieht sich auf das angegebene Volumen der gebrauchsfertigen Sprühdosen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das der Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gilt, eine Erklärung über die Einhaltung der Mindestwerte für die Ergiebigkeit oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen bezüglich der Ergiebigkeit vorlegen. Die Erklärung wird von Prüfergebnissen gemäß der Methode einschlägiger europäischer oder internationaler Normen untermauert. In Fällen, in denen ein Ergebnis mehrere Produkte betrifft, ist deutlich anzugeben, welche Ergebnisse sich auf welche Produkte, die Gegenstand des Antrags auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens sind, beziehen. 2(b)   Sprüheffizienz Aerosol-Sprühfarben müssen eine Sprüheffizienz von mindestens 97 % aufweisen, die als der Anteil des Produkts in der gebrauchsfertigen Sprühdose gemessen wird, der aus der Dose freigegeben wird. Die Prüfmethode besteht aus einer Berechnung des Gesamtgehalts des Produkts in der gebrauchsfertigen Sprühdose, der noch nicht gebraucht wurde. Vor der Prüfung ist die gebrauchsfertige Sprühdose zu wiegen. Während der Prüfung ist der Inhalt der Dose ohne Unterbrechung und mit konstanter Geschwindigkeit auf eine Fläche, die durchgehend gewogen wird, zu entleeren, um die Entleerungsrate zu überwachen. Nach der Prüfung wird die Sprühdose erneut gewogen, um die Gesamtmenge des entnommenen Produkts zu bestimmen. Die Sprüheffizienzrate ist wie folgt zu berechnen: Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt einen Prüfbericht vor, in dem er die Berechnung der Sprüheffizienzrate darlegt. Der Bericht enthält das Anfangsgewicht der Aerosolsprühdose, eine Darstellung der Entleerungsrate im Verlauf der Zeit und das Gewicht der Sprühdose am Ende der Prüfung. Das Gesamtgewicht des entnommenen Produkts gilt als Differenz zwischen dem Anfangsgewicht und dem Endgewicht der Dose. 2(c)   Haftvermögen Anmerkung 1:  Diese Anforderung gilt nicht für Aerosolprodukte, die zum Auftragen von transparenten oder halbtransparenten Beschichtungen bestimmt sind. Aerosol-Sprühfarbe muss bei der Prüfung des Haftvermögens gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen eine Wertung von 2 oder weniger erreichen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Die Erklärung wird von Prüfergebnissen gemäß der Methode einschlägiger europäischer oder internationaler Normen, soweit anwendbar, untermauert. 2(d)   Korrosionsbeständigkeit Auf gestrahlte Stahlplatten mit einer Trockenfilmdicke von mindestens 60 μm aufgebrachte Aerosol-Sprühfarbe muss eine ausreichende Korrosionsbeständigkeit gewährleisten, nachdem sie einem Salzsprühtest von 240 Stunden gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen unterzogen wurde. Nach der Exposition muss die Beschichtung die folgenden Kriterien erfüllen: —  Eine Bewertung von 3 oder besser (d. h. 0, 1 oder 2) für die Blasengröße gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. —  Eine Bewertung von 3 oder besser (d. h. 0, 1 oder 2) für die Blasenmenge gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. —  Eine Bewertung mit Ri2 oder besser (d. h. Ri0 oder Ri1) für den Rostgrad gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. —  Eine Enthaftung von höchstens 4 mm gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. —  Eine Bewertung von höchstens 2 für das Haftvermögen gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Konformitätserklärung vorlegen, die von Prüfergebnissen gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen für Salzsprühtests, für Rost, für Blasenbildung, für Enthaftung und für das Haftvermögen untermauert wird. 2(e)   Witterungsbeständigkeit Auf gestrahlte Stahlplatten mit einer Trockenfilmdicke von mindestens 60 μm aufgebrachte Aerosol-Sprühfarbe muss eine ausreichende Witterungsbeständigkeit gewährleisten, nachdem sie 500 Stunden lang Bewitterungszyklen gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen ausgesetzt wurde. Nach der Exposition muss die Beschichtung die folgenden Kriterien gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen erfüllen: —  Farbveränderung von ΔΕ ≤ 4; —  Glanzverlust von ≤ 30 %; —  Abblätterung von ≤ 2 (Abblätterungsgrad) und ≤ 2 (Größe der abgeblätterten Stellen); —  Blasenbildung von ≤ 3 (Blasengrad) und ≤ 3 (Blasengröße); —  Rissgrad ≤ 2, bezogen auf die Rissgröße. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Konformitätserklärung vorlegen, die von Prüfergebnissen von beschichteten Untergründen vor und nach der Bewitterung gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen untermauert wird: für Farbabweichungen; für Glanzabweichungen; für die Abblätterung; für den Rissgrad und die Blasenbildung. Kriterium 3:    Gehalt an flüchtigen und schwerflüchtigen organischen Verbindungen (VOC, SVOC) Der VOC-Gehalt in Aerosol-Sprühfarben darf die in Tabelle 2 aufgeführten Höchstwerte nicht überschreiten. Der VOC-Gehalt wird für jeden Bestandteil getrennt bestimmt und anschließend addiert. Der VOC-Gehalt des flüssigen Farbbestandteils wird zunächst entweder mittels einer Berechnung auf der Grundlage der Inhaltsstoffe und der Rohstoffe oder nach den Methoden, die in einschlägigen europäischen oder internationalen Normen festgelegt sind, ermittelt. Anschließend wird der VOC-Gehalt des Farbbestandteils (in g/l Flüssigfarbe) in Einheiten des gebrauchsfertigen Produkts, angegeben in g/l, umgewandelt, indem das Ergebnis mit dem Volumenverhältnis der Aerosol-Sprühfarbe multipliziert wird, wobei dieses wie folgt definiert ist: Sofern nicht anderweitig ausgewiesen, ist davon auszugehen, dass das Treibmittel, unabhängig davon, ob es sich um einen einzelnen Stoff oder ein Gemisch handelt, zu 100 % aus VOC besteht. Die Menge des VOC-Treibmittels im gebrauchsfertigen Produkt ist auf der Grundlage des deklarierten Treibmittelgehalts (anzugeben in Gramm Treibmittel pro Liter Volumen der Aerosoldose) zu berechnen. Die pro Liter Aerosol zugesetzte Treibmittelmasse ist vom Hersteller zu berechnen. Tabelle 2 VOC-Höchstgehalt VOC-Höchstgehalt (1) Flüssiger Farbbestandteil Treibmittel Endprodukt VOC-Höchstgehalt (ausgedrückt in g/l Aerosol) 60 g/l 290 g/l 350 g/l (1)    „Flüchtige organische Verbindung“ (VOC) bezeichnet alle organischen Verbindungen mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Konformitätserklärung vorlegen, die durch Berechnungen des VOC-Gehalts untermauert wird. Für den flüssigen Farbbestandteil ist die Konformitätserklärung durch Berechnungen des VOC-Gehalts auf der Grundlage der im flüssigen Farbbestandteil verwendeten Inhaltsstoffe und Rohstoffe zu untermauern. Alternativ ist der VOC-Gehalt des flüssigen Farbbestandteils mittels eines repräsentativen Prüfberichts oder mehrerer Berichte unter Verwendung der in einschlägigen europäischen oder internationalen Normen angegebenen Methoden mitzuteilen, und die Ergebnisse müssen, sobald sie um das Volumenverhältnis der wasserbasierten Aerosol-Sprühfarbe korrigiert wurden, die Einhaltung des Grenzwerts bezeugen. Für den Treibmittelbestandteil muss der Antragsteller den/die verwendeten Treibmittel und Einzelheiten hinsichtlich der Berechnung angeben. Kriterium 4:    Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe und Gemische Anmerkung: Diese Unterkriterien gelten für die Formulierung des Endprodukts und alle darin enthaltenen gelieferten Inhaltsstoffe. 4.1.    Beschränkungen für die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) Die Formulierung des Endprodukts und alle darin enthaltenen gelieferten Inhaltsstoffe dürfen keine zugesetzten Stoffe enthalten, die die Kriterien gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, nach dem in Artikel 59 der genannten Verordnung beschriebenen Verfahren ermittelt und in die Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass die Formulierung des Endprodukts und alle darin enthaltenen gelieferten Inhaltsstoffe keine zugesetzten SVHC enthalten. Der Erklärung des Antragstellers sind Sicherheitsdatenblätter für alle gelieferten Inhaltsstoffe, die zur Herstellung des Endprodukts verwendet werden, und Erklärungen der Chemikalienlieferanten beizufügen. Die Liste der als SVHC eingestuften Stoffe, die in der Liste der für eine Aufnahme infrage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, ist unter folgender Adresse abrufbar: https://www.echa.europa.eu/de/candidate-list-table. Bei der Einreichung des Antrags auf Erteilung des EU-Umweltzeichens ist auf die Liste Bezug zu nehmen. Bei jeglichen bekannten Verunreinigungen, die als SVHC in Inhaltsstoffen eingestuft wurden, werden die Konzentration der Verunreinigung und ein angenommener Retentionsfaktor von 100 % zur Schätzung der im Endprodukt verbleibenden SVHC-Verunreinigung herangezogen. Verunreinigungen, bei denen es sich um SVHC handelt, dürfen in der Formulierung des Farb- oder Lackprodukts nicht mit einem Massenanteil von mehr als 0,0100 % oder in einem einzelnen Inhaltsstoff nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die einen Massenanteil von 0,100 % übersteigen. Jede Abweichung von einem Retentionsfaktor von 100 % für eine SVHC-Verunreinigung (z. B. aufgrund von Lösungsmittelverdampfung) oder im Falle chemischer Veränderung ist angemessen zu begründen. 4.2.    Allgemeine Beschränkungen auf der Grundlage von Einstufungen in spezifische Gefahrenklassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 a)   Formulierung des Endprodukts Die Formulierung des Endprodukts darf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und insbesondere in Bezug auf die in Tabelle 3 aufgeführten Gefahrenhinweise nicht als karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch, akut toxisch, eine Aspirationsgefahr, spezifisch zielorgantoxisch, ein Inhalations- oder Hautallergen, gewässergefährdend, die Ozonschicht schädigend, ein endokriner Disruptor, persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder persistent, mobil und toxisch (PMT) eingestuft werden. Die einzige zulässige Ausnahme zu dieser Regel stellen die Einstufungen H412 und H413 dar, und zwar nur sofern diese Einstufung aufgrund des Gehalts an Trockenfilm-Konservierungsmitteln im Falle von Außenfarben oder -lacken vorgenommen wurde. b)   Zugesetzte Stoffe Sofern in Tabelle 4 nichts anderes bestimmt ist, darf die Formulierung des Endprodukts keine zugesetzten Stoffe in Konzentrationen enthalten, die einem Massenanteil von 0,010 % der Formulierung des Endprodukts entsprechen oder diesen übersteigen, und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in einer der in Tabelle 3 aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien eingestuft oder einem damit zusammenhängenden Gefahrenhinweis zugeordnet sind. Tabelle 3 Beschränkende Gefahrenklassen und -kategorien sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweise Karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) Kategorie 1A und 1B Kategorie 2 H340: Kann genetische Defekte verursachen H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen H350: Kann Krebs erzeugen H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen   H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen H361: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen H361f: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen H361d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen H361fd: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen   Akute Toxizität Kategorie 1 und 2 Kategorie 3 H300: Lebensgefahr bei Verschlucken H301: Giftig bei Verschlucken H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt H311: Giftig bei Hautkontakt H330: Lebensgefahr bei Einatmen H331: Giftig bei Einatmen   EUH070: Giftig bei Berührung mit den Augen Aspirationsgefahr Kategorie 1   H304: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein   Spezifische Zielorgan-Toxizität Kategorie 1 Kategorie 2 H370: Schädigt die Organe H371: Kann die Organe schädigen H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition Sensibilisierung der Atemwege und Hautsensibilisierung Kategorie 1, 1A und 1B   H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen   H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen   Gewässergefährdend Kategorie 1 und 2 Kategorie 3 und 4 H400: Sehr giftig für Wasserorganismen H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung   Die Ozonschicht schädigend H420: Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre   Endokrine Disruptoren (ED) mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt Kategorie 1 Kategorie 2 EUH380: Kann beim Menschen endokrine Störungen verursachen EUH381: Steht in dem Verdacht, beim Menschen endokrine Störungen zu verursachen EUH430: Kann endokrine Störungen in der Umwelt verursachen EUH431: Steht in dem Verdacht, endokrine Störungen in der Umwelt zu verursachen Persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) PBT Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) EUH440: Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen EUH441: Starke Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen Persistent, mobil und toxisch (PMT) PMT Sehr persistent und sehr mobil (vPvM) EUH450: Kann lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen EUH451: Kann sehr lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen Für die Verwendung von Stoffen, die beim Herstellungsprozess chemisch so verändert werden, dass die jeweilige Gefahr, wegen der der Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurde, nicht mehr besteht, gelten die vorstehenden Anforderungen nicht. Dieses Kriterium gilt nicht für zugesetzte Stoffe, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, in denen Kriterien festgelegt sind, nach denen Stoffe im Rahmen der Anhänge IV und V dieser Verordnung von den Anforderungen in Bezug auf Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung ausgenommen werden. Tabelle 4 Ausnahmen von Beschränkungen für die Verwendung von zugesetzten Stoffen, die einer oder mehreren der in Tabelle 3 aufgeführten beschränkenden Gefahren zugeordnet sind und in Konzentrationen von mindestens 0,010 % (Massenanteil) der Formulierung des Endprodukts vorhanden sind Stoffart, Stoffbezeichnung und CAS-Nummer Ausgenommene Gefahrencodes Bedingungen für die Ausnahme Konservierungsmittel und Konservierungsmittelstabilisatoren Anmerkung zu Konservierungsmitteln: Alle Konservierungsmittel, die Inhaltsstoffen zugesetzt werden, müssen von den Lieferanten angegeben werden, und alle Konservierungsmittel, die der Formulierung des Endprodukts direkt zugesetzt werden, müssen vom Farb- oder Lackhersteller angegeben werden. Es sind nur die Arten von Konservierungsmitteln in den Inhaltsstoffen und im Endprodukt zulässig, die der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen. Bei Endprodukten mit Ursprung in der Union wird daran erinnert, dass es nicht ausreicht, dass die in dem Konservierungsmittel enthaltenen Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 6 (PT6) (Topf-Konservierungsmittel) oder für die Produktart 7 (PT7) (Trockenfilm-Konservierungsmittel) genehmigt sind, sondern dass das Konservierungsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für PT6 oder PT7 zugelassen oder gemäß den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 89 Absatz 2 der genannten Verordnung auf dem Markt bereitgestellt werden muss. Die kombinierten Gesamtgrenzwerte für PT6- und PT7-Konservierungsmittel gelten für folgende Produktkategorien: — Für Pro

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.