Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2607 der Kommission vom 17. Dezember 2025 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/312/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8879)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-12-22

Quellenkennung: 32025D2607. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung vor, die durch Berechnungen des VOC- und des SVOC-Gehalts, basierend auf den im gebrauchsfertigen Produkt verwendeten Inhalts- und Rohstoffen, untermauert wird. Alternativ sind der VOC- und SVOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts in Form eines oder mehrerer repräsentativer Prüfberichts/Prüfberichte mitzuteilen, gegebenenfalls unter Verwendung der Methoden der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen, und die Ergebnisse müssen die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte belegen. Kriterium 4:    Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe und Gemische Anmerkung:  Diese Unterkriterien gelten für die Formulierung des Endprodukts und alle darin enthaltenen gelieferten Inhaltsstoffe. 4.1.    Beschränkungen für die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) Die Formulierung des Endprodukts und alle darin enthaltenen gelieferten Inhaltsstoffe dürfen keine zugesetzten Stoffe enthalten, die die Kriterien gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, nach dem in Artikel 59 der genannten Verordnung beschriebenen Verfahren ermittelt und in die Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass die Formulierung des Endprodukts und alle darin enthaltenen gelieferten Inhaltsstoffe keine zugesetzten SVHC enthalten. Der Erklärung des Antragstellers sind Sicherheitsdatenblätter für alle gelieferten Inhaltsstoffe, die zur Herstellung des Endprodukts verwendet werden, und Erklärungen der Chemikalienlieferanten beizufügen. Die Liste der als SVHC eingestuften Stoffe, die in der Liste der für eine Aufnahme infrage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, ist unter folgender Adresse abrufbar: https://www.echa.europa.eu/de/candidate-list-table. Bei der Einreichung des Antrags auf Erteilung des EU-Umweltzeichens ist auf die Liste Bezug zu nehmen. Bei jeglichen bekannten Verunreinigungen, die als SVHC in Inhaltsstoffen eingestuft wurden, werden die Konzentration der Verunreinigung und ein angenommener Retentionsfaktor von 100 % zur Schätzung der im Endprodukt verbleibenden SVHC-Verunreinigung herangezogen. Verunreinigungen, bei denen es sich um SVHC handelt, dürfen in der Formulierung des Farb- oder Lackprodukts nicht mit einem Massenanteil von mehr als 0,0100 % oder in einem einzelnen Inhaltsstoff nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die einen Massenanteil von 0,100 % übersteigen. Jede Abweichung von einem Retentionsfaktor von 100 % für eine SVHC-Verunreinigung (z. B. aufgrund von Lösungsmittelverdampfung) oder im Falle chemischer Veränderung ist angemessen zu begründen. 4.2.    Allgemeine Beschränkungen auf der Grundlage von Einstufungen in spezifische Gefahrenklassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 a)   Formulierung des Endprodukts Die Formulierung des Endprodukts darf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und insbesondere in Bezug auf die in Tabelle 7 aufgeführten Gefahrenhinweise nicht als karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch, akut toxisch, eine Aspirationsgefahr, spezifisch zielorgantoxisch, ein Inhalations- oder Hautallergen, gewässergefährdend, die Ozonschicht schädigend, ein endokriner Disruptor, persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder persistent, mobil und toxisch (PMT) eingestuft werden. Die einzige zulässige Ausnahme zu dieser Regel stellen die Einstufungen H412 und H413 dar, und zwar nur sofern diese Einstufung aufgrund des Gehalts an Trockenfilm-Konservierungsmitteln im Falle von Außenfarben oder -lacken vorgenommen wurde. b)   Zugesetzte Stoffe Sofern in Tabelle 8 nichts anderes bestimmt ist, darf die Formulierung des Endprodukts keine zugesetzten Stoffe in Konzentrationen enthalten, die einem Massenanteil von 0,010 % der Formulierung des Endprodukts entsprechen oder diesen übersteigen, und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in einer der in Tabelle 7 aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien eingestuft oder einem damit zusammenhängenden Gefahrenhinweis zugeordnet sind. Tabelle 7 Beschränkende Gefahrenklassen, -kategorien und -codes sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweise Karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) Kategorie 1A und 1B Kategorie 2 H340: Kann genetische Defekte verursachen H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen H350: Kann Krebs erzeugen H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen   H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen H361: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen H361f: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen H361d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen H361fd: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen   Akute Toxizität Kategorie 1 und 2 Kategorie 3 H300: Lebensgefahr bei Verschlucken H301: Giftig bei Verschlucken H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt H311: Giftig bei Hautkontakt H330: Lebensgefahr bei Einatmen H331: Giftig bei Einatmen   EUH070: Giftig bei Berührung mit den Augen Aspirationsgefahr Kategorie 1   H304: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein   Spezifische Zielorgan-Toxizität Kategorie 1 Kategorie 2 H370: Schädigt die Organe H371: Kann die Organe schädigen H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition Sensibilisierung der Atemwege und Hautsensibilisierung Kategorie 1, 1A und 1B   H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen   H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen   Gewässergefährdend Kategorie 1 und 2 Kategorie 3 und 4 H400: Sehr giftig für Wasserorganismen H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung   Die Ozonschicht schädigend H420: Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre   Endokrine Disruptoren (ED) mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt Kategorie 1 Kategorie 2 EUH380: Kann beim Menschen endokrine Störungen verursachen EUH381: Steht in dem Verdacht, beim Menschen endokrine Störungen zu verursachen EUH430: Kann endokrine Störungen in der Umwelt verursachen EUH431: Steht in dem Verdacht, endokrine Störungen in der Umwelt zu verursachen Persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) PBT Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) EUH440: Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen EUH441: Starke Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen Persistent, mobil und toxisch (PMT) PMT Sehr persistent und sehr mobil (vPvM) EUH450: Kann lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen EUH451: Kann sehr lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen Für die Verwendung von Stoffen, die beim Herstellungsprozess chemisch so verändert werden, dass die jeweilige Gefahr, wegen der der Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurde, nicht mehr besteht, gelten die vorstehenden Anforderungen nicht. Dieses Kriterium gilt nicht für zugesetzte Stoffe, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, in denen Kriterien festgelegt sind, nach denen Stoffe im Rahmen der Anhänge IV und V dieser Verordnung von den Anforderungen in Bezug auf Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung ausgenommen werden. Tabelle 8 Ausnahmen von Beschränkungen für die Verwendung von zugesetzten Stoffen, die einer oder mehreren der in Tabelle 7 aufgeführten beschränkenden Gefahren zugeordnet sind und in Konzentrationen von mindestens 0,010 % (Massenanteil) der Formulierung des Endprodukts vorhanden sind Stoffart, Stoffbezeichnung und CAS-Nummer Ausgenommene Gefahrencodes Bedingungen für die Ausnahme Konservierungsmittel und Konservierungsmittelstabilisatoren Anmerkung zu Konservierungsmitteln: Alle Konservierungsmittel, die Inhaltsstoffen zugesetzt werden, müssen von den Lieferanten angegeben werden, und alle Konservierungsmittel, die der Formulierung des Endprodukts direkt zugesetzt werden, müssen vom Farb- oder Lackhersteller angegeben werden. Es sind nur die Arten von Konservierungsmitteln in den Inhaltsstoffen und im Endprodukt zulässig, die der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen. Bei Endprodukten mit Ursprung in der Union wird daran erinnert, dass es nicht ausreicht, dass die in dem Konservierungsmittel enthaltenen Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 6 (PT6) (Topf-Konservierungsmittel) oder für die Produktart 7 (PT7) (Trockenfilm-Konservierungsmittel) genehmigt sind, sondern dass das Konservierungsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für PT6 oder PT7 zugelassen oder gemäß den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 89 Absatz 2 der genannten Verordnung auf dem Markt bereitgestellt werden muss. Die kombinierten Gesamtgrenzwerte für PT6- und PT7-Konservierungsmittel gelten für folgende Produktkategorien: — Für Produkte zur Verwendung in Innenräumen: bis zu 0,080 % Massenanteil PT6-Konservierungsmittel im Endprodukt. — Für Abtönfarben, die in Abtönsystemen verwendet werden: bis zu 0,20 % Massenanteil PT6-Konservierungsmittel in der Abtönfarbe. — Für Produkte, die zur Verwendung in Innenräumen in Bereichen mit hoher Luftfeuchtigkeit vermarktet werden: bis zu 0,080 % Massenanteil PT6-Konservierungsmittel und bis zu 0,10 % Massenanteil PT7-Konservierungsmittel im Endprodukt. — Für Produkte zur Verwendung in Außenbereichen: bis zu 0,080 % Massenanteil PT6-Konservierungsmittel und bis zu 0,50 % Massenanteil PT7-Konservierungsmittel im Endprodukt. Mit Ausnahme von Abtönfarben sind alle Verweise auf Konzentrationen, Grenzwerte und Gehalte von Konservierungsmitteln im Abschnitt „Konservierungsmittel und Konservierungsmittelstabilisatoren“ als Bezugnahmen auf die konservierenden Wirkstoffe zu verstehen, die in der Formulierung des Endprodukts enthalten sind. Konservierungsmittel, die in der Formulierung des Endprodukts nicht in Konzentrationen von mehr als 0,010 % enthalten sein können, da das Endprodukt bei spezifischen Konzentrationsgrenzwerten von weniger als 0,010 % einer CLP-Gefahrenbeschränkung unterliegen würde, werden in der nachstehenden Ausnahmetabelle nicht aufgeführt, da sie nicht in Konzentrationen von mehr als 0,010 % verwendet werden können und daher keine Ausnahme erforderlich ist. Dies bedeutet nicht, dass sie in Produkten mit dem EU-Umweltzeichen überhaupt nicht als zugesetzte Stoffe verwendet werden dürfen. Sofern in Unterkriterium 4.3 nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dürfen diese Konservierungsmittel verwendet werden, solange der Gehalt unterhalb aller spezifischen Konzentrationsgrenzwerte liegt, die eine Einstufung mit einer CLP-Beschränkung der Formulierung des Endprodukts auslösen würden. Topf-Konservierungsmittel (PT6) in Abtönfarben oder Endprodukten: H301, H311, H317, H330, H331, H372, H373, H400, H410, H411, H412, H413  (*1)Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Die Summe aller PT6-Topf-Konservierungsmittel (solche, für die eine Ausnahme für die Verwendung mit einer Konzentration von mehr als 0,010 % gilt, zuzüglich solcher, für die keine Ausnahme gilt, aber die in Mengen von weniger als 0,010 % verwendet werden) muss innerhalb der in der vorstehenden Anmerkung festgelegten einschlägigen Grenzwerte liegen. Werden Konservierungsmittel, bei denen es sich um Formaldehyddepotstoffe handelt, verwendet, so sind die einschlägigen Grenzwerte für freies Formaldehyd in der Formulierung des Endprodukts gemäß Unterkriterium 4.3 Buchstabe l einzuhalten. Für die nachstehend aufgeführten ausgenommenen Stoffe gelten spezifische Konzentrationsgrenzwerte (in Prozent Massenanteil in der Formulierung des Endprodukts): — Bronopol (CAS-Nr. 52-51-7): bis zu 0,030 % — DBNPA (CAS-Nr. 10222-01-2): bis zu 0,030 % — Natriumpyrithion (CAS-Nr. 3811-73-2): bis zu 0,030 % — BIT (CAS-Nr. 2634-33-5): bis zu 0,036 % — Summe der Isothiazolinone und Isothiazolinon-Freisetzer (solche, für die eine Ausnahme für die Verwendung von mehr als 0,010 % gilt, zuzüglich solcher, für die keine Ausnahme gilt, aber die in Mengen von weniger als 0,010 % verwendet werden): bis zu 0,040 % in Formulierungen des Endprodukts. — Diamin (CAS-Nr. 2372-82-9): bis zu 0,050 % Trockenfilm-Konservierungsmittel (PT7): H311, H317, H330, H331, H372, H373, H400, H410, H411, H412 und H413  (*1)Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Gilt nur für Produkte zur Verwendung in Innen- und Außenbereichen mit hoher Luftfeuchtigkeit. Die Summe aller PT7-Trockenfilm-Konservierungsmittel (solche, für die eine Ausnahme für die Verwendung von mehr als 0,010 % gilt, zuzüglich solcher, für die keine Ausnahme gilt, aber die in Mengen von weniger als 0,010 % verwendet werden) muss innerhalb der in der vorstehenden Anmerkung festgelegten einschlägigen Grenzwerte liegen. Im Falle von eingekapselten Trockenfilm-Konservierungsmitteln mit langsamer Freisetzung sollte die spezifische Einstufung des Endprodukts oder der analog eingestuften Formulierungen die absolute Konzentration der gefährlichen Bestandteile (d. h. ohne Kapseln) berücksichtigen. Das Endprodukt oder analog eingestufte Formulierungen können nicht in eine der in Tabelle 7 aufgeführten Gefahren eingestuft werden. Alle Trockenfilm-Konservierungsmittel, die als H400 oder H410 eingestuft sind, dürfen nicht bioakkumulierbar sein, was anhand eines Oktanol-Wasser-Koeffizienten (log Kow) von ≤ 3,2 oder eines Biokonzentrationsfaktors (BCF) von ≤ 100 nachgewiesen wird. Konservierungsmittelstabilisator: Zinkoxid (CAS-Nr. 1314-13-2) H400, H410  (*1)Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Zur Verwendung als Konservierungsmittelstabilisator mit einem Massenanteil von bis zu 0,040 % in der Formulierung des Endprodukts zugelassen, wenn es zur Stabilisierung von Topf- oder Trockenfilm-Konservierungsmitteln eingesetzt wird, die 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) erfordern. Trockenmittel und Antihautmittel Antihautmittel H317, H412, H413  (*1)Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Der Gesamtgehalt an Antihautmitteln darf 0,40 % Massenanteil in der Formulierung des Endprodukts nicht überschreiten. Trockenmittel (Sikkative) H301, H317, H373, H400, H410, H412, H413  (*1)Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Der Gesamtgehalt an Trockenmitteln darf 0,10 % Massenanteil in der Formulierung des Endprodukts nicht überschreiten. Die Ausnahmeregelung für H400 und H410 gilt nur für Trockenmittelverbindungen auf Kobaltbasis und diese Verbindungen dürfen nur mit einem Massenanteil von bis zu 0,050 % in der Formulierung des Endprodukts verwendet werden. Pigmente und Pigmentzusatzstoffe Trimethylolpropan (CAS-Nr. 77-99-6) H361fd  (*1)Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur bei Verwendung als Zusatzstoff in gelieferten Pigmenten und nur bis zu 0,50 % Massenanteil im gelieferten Pigment. Bindemittel und Polymerdispersionen Bindemittel und Vernetzungsmittel: Adipinsäuredihydrazid (CAS-Nr. 1071-93-8) H317, H411  (*1)Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig mit einem Massenanteil von bis zu 1,0 % im Bindemittel oder im Inhaltsstoff zur Polymerdispersion und sofern es als Haftvermittler oder als Vernetzungsmittel fungiert. Nicht umgesetzte Monomere (in Bindemitteln) H301, H304, H311, H317, H331, H334, H372, H400. H410, H411, H412  (*1)Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Diese Ausnahmeregelung greift, wenn die Gesamtkonzentration der nicht umgesetzten Monomere einen Massenanteil von 0,050 % in der Formulierung des Endprodukts nicht überschreitet. Andere, verschiedene Methanol (CAS-Nr. 67-56-1) H301, H311, H331, H370  (*1)Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur als Rückstand eines Reaktionsprodukts anderer Stoffe in der Produktformulierung zugelassen. Die zulässige Restkonzentration steigt in Abhängigkeit vom Bindemittelgehalt wie folgt: — Bindemittelgehalt von 10-20 %: Ein Massenanteil von 0,020 % Restmethanol in der Formulierung des Endprodukts ist zulässig. — Bindemittelgehalt von 20-40 %: Ein Massenanteil von 0,030 % Restmethanol in der Formulierung des Endprodukts ist zulässig. — Bindemittelgehalt von > 40 %: Ein Massenanteil von 0,050 % Restmethanol in der Formulierung des Endprodukts ist zulässig. Mineralische Rohstoffe, einschließlich Füllstoffe, Anti-Sagging-Mittel und Mattierungsmittel H372, H373  (*1)Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Gilt nur für mineralische Rohstoffe und Leukophyllite, die von Natur aus kristallines Siliciumdioxid enthalten. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 1,0 % in der Formulierung des Endprodukts für H372-Materialien oder von bis zu 10 % für H373-Materialien. Wird das Material in Trockenpulverform geliefert, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über Systeme zur Minimierung der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Trockenpulver am Arbeitsplatz verfügt (z. B. geschlossene Dosiersysteme, belüftete Dosier- und Mischbereiche und persönliche Schutzausrüstung). Neutralisationsmittel H301, H311, H331, H400, H410, H411, H412, H413  (*1)Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 1,0 % in Lackformulierungen und von bis zu 0,50 % in allen anderen Erzeugnissen. Optische Aufheller H413  (*1)Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 0,10 % in der Formulierung des Endprodukts. Silikonharz H412, H413  (*1)Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 2,0 % in der Formulierung des Endprodukts. Lösungsmittel H304  (*1)Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 2,0 % in der Formulierung des Endprodukts. Oberflächenaktive Substanzen H411, H412, H413  (*1)Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 1,0 % in transparenten, halbtransparenten, weißen oder hellen Produktformulierungen und von bis zu 3,0 % in allen anderen Farben. UV-Stabilisatoren H317, H411, H412, H413  (*1)Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Gilt nur für Außenprodukte und nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 0,60 % in der Formulierung des Endprodukts. (*1)    Horizontale Ausnahmebedingung: Keine der oben genannten Ausnahmen, weder einzeln noch in Kombination mit anderen, ist zulässig, wenn sie dazu führt, dass die Formulierung des Endprodukts einer der in Tabelle 7 definierten Gefahren zugeordnet wird, mit Ausnahme von H412 und H413 für Außenprodukte aufgrund des Gehalts an Trockenfilm-Konservierungsmitteln. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung des Unterkriteriums 4.2 vor, einschließlich der Einhaltung aller entsprechenden Ausnahmebedingungen, die durch Erklärungen der Lieferanten und sonstige relevante Unterlagen belegt wird. Eine Liste aller zugesetzten Stoffe mit einer oder mehreren der CLP-Gefahrenbeschränkungen, deren Konzentrationen in der Formulierung des Endprodukts mit einem Massenanteil von mehr als 0,010 % berechnet wurde, ist zusammen mit deren CAS-Nummern, dem CLP-Einstufungsstatus (d. h. harmonisierte Einstufung, gemeinsamer Eintrag oder nur Selbsteintragungen) und der relevanten Funktion des zugesetzten Stoffes (z. B. Topf-Konservierungsmittel, Trockenmittel, Pigmente, Neutralisationsmittel, oberflächenaktive Substanzen, UV-Stabilisatoren usw.) vorzulegen. Die Berechnungen für die Konzentrationen von zugesetzten Stoffen in der Formulierung des Endprodukts stützen sich auf Folgendes: —  eine Liste aller Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe, die für die Formulierung des Endprodukts verwendet wurden; —  die Überprüfung der Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe auf zugesetzte Stoffe und bekannte Verunreinigungen, die beschränkte CLP-Gefahren gemäß dem EU-Umweltzeichen darstellen; —  die Konzentrationen der geprüften zugesetzten Stoffe und bekannten Verunreinigungen, die beschränkte CLP-Gefahren gemäß dem EU-Umweltzeichen darstellen, in den Inhaltsstoffen, Chemikalien oder Rohstoffen, die in der gelieferten Form verwendet werden; —  das Gewicht der einzelnen zugesetzten Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe, um das Gewicht der Formulierung des Endprodukts festzustellen. Bekannte Verunreinigungen werden nur dann als zugesetzte Stoffe angesehen, wenn die Überprüfung ergibt, dass ihr Gehalt in der Formulierung des Endprodukts einen Massenteil von 0,010 % übersteigt oder ihr Gehalt in einem Inhaltsstoff einen Massenanteil von 0,100 % übersteigt. Bekannte Verunreinigungen unterhalb dieser Schwellenwerte werden bei den Berechnungen nicht berücksichtigt. Es wird davon ausgegangen, dass alle geprüften zugesetzten Stoffe standardmäßig zu 100 % im Endprodukt enthalten sind. Jede Abweichung von einem Retentionsfaktor von 100 % bei der Verarbeitung (z. B. Lösungsmittelverdampfung) oder eine chemische Veränderung eines geprüften zugesetzten Stoffes ist zu begründen. Stoffe, von denen bekannt ist, dass sie aus zugesetzten Stoffen freigesetzt oder abgebaut werden, gelten als zugesetzte Stoffe und nicht als Verunreinigungen. Für alle geprüften zugesetzten Stoffe, die in der Formulierung des Endprodukts in Konzentrationen von mehr als 0,010 % Massenanteil verbleiben, aber vom Unterkriterium 4.2 ausgenommen sind (siehe Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), genügt eine entsprechende Erklärung des Antragstellers für diese Stoffe. Da mehrere Produkte oder potenzielle Produkte (z. B. individuell angemischte Farbtöne aus einem Abtönsystem), die dieselben Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe enthalten, unter dieselbe EU-Umweltzeichenlizenz fallen können, kann eine Berechnung anhand der ungünstigsten Eigenschaften für jeden geprüften zugesetzten Stoff innerhalb einer gemeinsamen Produktfamilie, die unter dieselbe Lizenz fällt, akzeptiert werden. In Bezug auf möglicherweise sensible Geschäftsinformationen, die von Lieferanten angefordert werden, können Nachweise von Lieferanten auch direkt an die zuständigen Stellen übermittelt werden, ohne dem Antragsteller zwangsläufig bestimmte Einzelheiten mitzuteilen. 4.3.    Spezifische Beschränkungen für die Verwendung gefährlicher Stoffe hinsichtlich zugesetzter Stoffe Sofern in Unterkriterium 4.2 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht als zugesetzte Stoffe in der Formulierung des Endprodukts ode

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.