Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1552 des Rates vom 3. März 2025 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Armenien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1552 31.7.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1552 DES RATES vom 3. März 2025 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Armenien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat mit Beschluss vom 29. April 2024 den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ermächtigt, Verhandlungen im Hinblick auf ein Abkommen zwischen der Union und Armenien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Armeniens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union aufzunehmen. (2) Auf der Grundlage dieser Ermächtigung wurde ein solches Abkommen zwischen der Union und Armenien ausgehandelt. (3) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Armenien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union sollte im Namen der Union genehmigt werden und seine Unterzeichnung rechtsverbindlich für die Union genehmigt werden. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Armenien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt (1). Seine Unterzeichnung, mit der die Zustimmung der Union zu der Bindung durch das Abkommen ausgedrückt wird, wird genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 3. März 2025. Im Namen des Rates Der Präsident A. SZŁAPKA (1)  Der Wortlaut des Abkommens ist in ABl. L, 2025/1553, 31.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2025/1553/oj, veröffentlicht. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1552/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.