Europäische Union

2010/212/GASP: Beschluss 2010/212/GASP des Rates vom 29. März 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union für die im Jahr 2010 vorgesehene Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0212. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

3. Anerkennung der Bedeutung kernwaffenfreier Zonen für Frieden und Sicherheit auf der Grundlage von freiwillig getroffenen Vereinbarungen zwischen den Staaten der betroffenen Region, im Einklang mit den Leitlinien der Abrüstungskommission der Vereinten Nationen von 1999; 34. Betonung der Notwendigkeit, alles zu unternehmen, um der Gefahr eines Nuklearterrorismus vorzubeugen, die damit verknüpft ist, dass Terroristen möglicherweise Zugang zu Kernwaffen oder Kernmaterial erhalten, das zur Herstellung von Waffen zur Ausbringung und Verbreitung von Radioaktivität benutzt werden könnte; in diesem Zusammenhang Hinweis auf die Notwendigkeit, die Verpflichtungen aufgrund der Resolutionen 1540 (2004) und 1887 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen einzuhalten, und Forderung nach einer verbesserten nuklearen Sicherung von hoch radioaktiven Quellen; 35. Aufruf an alle Staaten, die dies bisher noch nicht getan haben, das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen, da es sich hierbei um einen wichtigen Bestandteil des internationalen rechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Bedrohung durch den Nuklearterrorismus handelt; 36. angesichts der wachsenden Bedrohung durch die Verbreitung von Kernwaffen und Terrorismus Unterstützung der globalen Partnerschaftsinitiative der G8 und der Maßnahmen der IAEO und anderer multilateraler Mechanismen in diesem Bereich, wie beispielsweise der Sicherheitsinitiative zur Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Globalen Initiative zur Bekämpfung des Nuklearterrorismus und der Initiative zur Reduzierung globaler Bedrohungen; Würdigung der Sicherheitsziele des Weltgipfels über die nukleare Sicherheit; 37. Anerkennung des Umstands, dass die umfassenden Sicherungsabkommen mit den Zusatzprotokollen der Verbreitung von Kernwaffen entgegenwirken und den heutigen Verifikationsstandard ausmachen; 38. weiteres Eintreten für die weltweite Anwendung und die Verbesserung des Sicherungssystems der IAEO, um für eine bessere Nachweisbarkeit von Verstößen gegen die Nichtverbreitungsverpflichtungen zu sorgen, insbesondere dadurch, dass alle betroffenen Staaten das umfassende Sicherungsabkommen mit den Zusatzprotokollen und, soweit angebracht, das überarbeitete „Protokoll betreffend geringe Mengen“, annehmen und anwenden, und die weitere Verbesserung des Sicherungssystems; 39. nach Artikel III des NVV Hinwirken darauf, dass von der Konferenz zur Überprüfung des NVV von 2010 und vom Gouverneursrat der IAEO festgehalten wird, dass der Abschluss und die Durchführung eines umfassenden Sicherungsabkommens und eines Zusatzprotokolls als heutiger Verifikationsstandard gilt; 40. Betonung der einzigartigen Rolle, welche die IAEO spielt, wenn es darum geht, die Einhaltung der Verpflichtungen zur Nichtverbreitung von Kernwaffen durch die Staaten zu überprüfen; 41. weitere Hervorhebung der wichtigen Rolle, welche die IAEO spielt, wenn es darum geht, den Staaten auf Antrag dabei zu helfen, die Sicherung von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen zu verbessern, und Aufruf an die Staaten, die IAEO zu unterstützen; 42. Anerkennung der Bedeutung wirksamer und angemessener Ausfuhrkontrollen im Einklang mit den Resolutionen 1540 (2004) und 1887 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit Artikel III Absatz 2 des NVV; 43. Durchführung wirksamer einzelstaatlicher Ausfuhr-, Durchfuhr-, Umlade- und Wiederausfuhrkontrollen sowie Durchführung geeigneter Gesetze und Vorschriften zu diesem Zweck, sowie entschiedene internationale und einzelstaatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Proliferationsfinanzierung und zur Kontrolle des Zugangs zu immateriellem Technologietransfer; 44. Verhängung wirksamer strafrechtlicher Sanktionen gegen Proliferationsaktivitäten im Einklang mit der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als Abschreckung gegen illegale Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlungstätigkeit sowie illegalen Handel und die damit verbundene Finanzierung; 45. Aufforderung an den Zangger-Ausschuss und die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer, ihre Erfahrungen im Bereich der Ausfuhrkontrollen weiterzugeben, damit alle Staaten sich an den Vereinbarungen des Zangger-Ausschusses und den Leitlinien der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und deren Umsetzung orientieren können; 46. Hinweis auf die Notwendigkeit, die Verbesserung der Leitlinien der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer insbesondere im Hinblick auf verschärfte Kontrollen bei der Ausfuhr von Anreicherungs- und Wiederaufbereitungstechnologien frühzeitig abzuschließen und innerhalb der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer darauf hinzuwirken, dass der Beitritt zum Zusatzprotokoll zur Voraussetzung für die Lieferung von Kernmaterial erhoben wird; 47. Appell an die Vertragsstaaten des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, die Änderung des Übereinkommens so rasch wie möglich zu ratifizieren, um das Inkrafttreten zu beschleunigen; 48. Förderung der Entwicklung von proliferationsresistenten und leicht zu sichernden Technologien; FRIEDLICHE NUTZUNG DER KERNENERGIE 49. Anerkennung des Rechts der Vertragsstaaten auf friedliche Nutzung der Kernenergie im Einklang mit Artikel IV des NVV und unter Beachtung seiner Artikel I, II und III, und dies unter anderem im Bereich der Elektrizitätsproduktion, der Industrie, der Gesundheit und der Landwirtschaft; 50. weiteres Engagement im Hinblick auf die Sicherstellung eines verantwortungsvollen Ausbaus der friedlichen Nutzung der Kernenergie unter den bestmöglichen Bedingungen in Bezug auf Sicherheit, Sicherung und Nichtverbreitung; 51. in diesem Zusammenhang Ermutigung der Vertragsstaaten, die Grundsätze und Normen, die für den verantwortungsvollen Ausbau der friedlichen Nutzung der Kernenergie gelten, zu bekräftigen und einzuhalten; 52. Betonung der Bedeutung einer Weiterführung der internationalen Zusammenarbeit, um die nukleare Sicherheit, die sichere Abfallentsorgung, den Strahlenschutz und die zivilrechtliche Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie zu verbessern, sowie Appell an die Staaten, die dies noch nicht getan haben, möglichst bald sämtlichen einschlägigen Übereinkommen beizutreten und die daraus resultierenden Verpflichtungen umfassend zu erfüllen; 53. Unterstützung einzelstaatlicher, bilateraler und internationaler Anstrengungen zur Ausbildung der erforderlichen qualifizierten Arbeitskräfte, die notwendig sind, um einen verantwortungsvollen Ausbau der friedlichen Nutzung der Kernenergie unter den bestmöglichen Bedingungen in Bezug auf Sicherheit, Sicherung und Nichtverbreitung sicherzustellen; 54. Wahrung der festen Überzeugung von der Vorteilhaftigkeit multilateraler Ansätze in Bezug auf den Kernbrennstoffkreislauf, in deren Rahmen Garantiemechanismen weder für sich genommen noch in Verbindung mit anderen ergänzenden Mechanismen zu Verzerrungen des bestehenden gut funktionierenden Marktes führen dürfen und das Recht auf eine friedliche Nutzung der Kernenergie geschützt werden sollte, indem für die Länder, die ein Nuklearprogramm entwickeln, unter den bestmöglichen Bedingungen in Bezug auf Sicherheit, Sicherung und Nichtverbreitung für die Sicherheit der Versorgung mit Kernbrennstoffen gesorgt wird; 55. Anerkennung der Tatsache, dass zahlreiche Initiativen, einschließlich der Initiative zur Einrichtung einer Bank für schwach angereichertes Uran unter der Kontrolle der IAEO, für interessierte Länder einen Sicherungsmechanismus bieten und dauerhaften multilateralen Lösungen förderlich sein können; 56. Förderung und Aufnahme eines weiteren Dialogs und weiterer Konsultationen, um offene Fragen zu klären und für stärkere Unterstützung multilateraler Ansätze in Bezug auf den Kernbrennstoffkreislauf zu sorgen. Artikel 4 Das Vorgehen der Union nach den Artikeln 1, 2 und 3 wird Folgendes umfassen: a) Demarchen gegenüber Vertragsstaaten und gegebenenfalls gegenüber Staaten, die nicht Vertragsstaaten des NVV sind, um ihre Unterstützung für die Ziele nach den Artikeln 1, 2 und 3 dieses Beschlusses zu erwirken; b) Bemühungen um Einvernehmen unter den Mitgliedstaaten über Vorschläge zu wesentlichen Fragen, die im Namen der Union den Vertragsparteien zur Prüfung vorzulegen sind und die Grundlage für Beschlüsse der im Jahr 2010 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des NVV bilden könnten; c) Erklärungen, die von der Union in der allgemeinen Aussprache und in den Aussprachen in den drei Hauptausschüssen und ihren nachgeordneten Gremien der im Jahr 2010 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des NVV abgegeben werden. Artikel 5 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 6 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 29. März 2010 Im Namen des Rates Die Präsidentin E. ESPINOSA (1)   ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 30. (2)   ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 78. (3)   ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 62. (4)   ABl. L 189 vom 17.7.2008, S. 28. (5)   ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 32. (6)  NPT/CONF.2010/PC.III/WP.26.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.