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79/675/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1979 über die Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts ,,CANBERRA-Scorpio 2000 MCA- System"

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Avis juridique important | 31979D0675 79/675/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1979 über die Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts ,,CANBERRA-Scorpio 2000 MCA- System" Amtsblatt Nr. L 199 vom 07/08/1979 S. 0040 - 0040 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0260 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Juli 1979 über die Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts "CANBERRA-Scorpio 2000 MCA-System" (79/675/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 der Kommission vom 2. Dezember 1975 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (2), insbesondere auf die Artikel 4 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die belgische Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 10. Januar 1979 die Einleitung des Verfahrens nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "CANBERRA-Scorpio 2000 MCA System", das zu Forschungszwecken auf dem Gebiet der Kernenergie und insbesondere für die Erfassung, Anzeige und Analyse für in Mehrkanal-Übertragung ankommende Daten verwendet wird, als wissenschaftliches Gerät zu betrachten ist und, bei Bejahung dieser Frage, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 18. Juni 1979 ist gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß das Gerät ein System darstellt, das aus einem Bedienungspult, einer Eingabedatenverarbeitungseinheit und einer Verarbeitungseinheit für graphische Informationen besteht. Es weist für sich allein keine objektiven Merkmale auf, die es für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet machen. Im übrigen wird es häufig im kommerziellen Bereich benutzt. Die Verwendung des Geräts im vorliegenden Fall kann ihm für sich allein nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden. In Artikel 1 der Entscheidung der Kommission 78/294/EWG über die Versagung der Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs für das wissenschaftliche Gerät "Scorpio system 3000 multi-unibus disk-based multichannel analyzing computer system" (3) wird der wissenschaftliche Charakter dieses Geräts bejaht. Angesichts der inzwischen für diese Kategorie von Geräten erfolgten technischen Weiterentwicklung ist diesem Gerät aber der wissenschaftliche Charakter nicht mehr zuzuerkennen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät "CANBERRA-Scorpio 2000 MCA System" ist nicht als wissenschaftliches Gerät zu betrachten. Artikel 2 Die Entscheidung der Kommission 78/294/EWG über die Versagung der Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs für das wissenschaftliche Gerät "Scorpio system 3000 multi-unibus disk-based multichannel analyzing computer system" wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 13. Juli 1979 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 316 vom 6.12.1975, S. 17. (3)ABl. Nr. L 74 vom 16.3.1978, S. 39.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.