Europäische Union

2009/493/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2009 über die unter den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen fallenden Beihilferegelungen — Nicht erfolgte Zustimmung Luxemburgs zu den Vorschlägen für zweckdienliche Maßnahmen (C 13/04) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1089)

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27.6.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 166/71 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Februar 2009 über die unter den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen fallenden Beihilferegelungen — Nicht erfolgte Zustimmung Luxemburgs zu den Vorschlägen für zweckdienliche Maßnahmen (C 13/04) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1089) (Nur der französische Text ist verbindlich) (2009/493/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Die Kommission hat am 27. November 2002 den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (nachstehend „TSE-Gemeinschaftsrahmen“) genehmigt. (2) Mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 (Ref. AGR 29701) hat die Kommission die luxemburgischen Behörden aufgefordert, gemäß Kapitel IX des TSE-Gemeinschaftsrahmens bis spätestens 31. März 2003 schriftlich zu bestätigen, dass sie den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zustimmen. (3) Da von den luxemburgischen Behörden keine Antwort erfolgte, hat die Kommission am 23. April 2003 ein erstes Erinnerungsschreiben (Ref. AGR 011093) an sie gerichtet. Da dieses Erinnerungsschreiben unbeantwortet blieb, hat die Kommission am 9. Juli 2003 (Ref. VI 017922) ein zweites Erinnerungsschreiben an Luxemburg gerichtet und gebeten, die Zustimmung bis spätestens 30. Juli 2003 schriftlich zu bestätigen. (4) Mit Schreiben vom 26. September 2003 hat der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und ländliche Entwicklung des Großherzogtums Luxemburg beantragt, von der Anwendung der Bestimmungen des TSE-Gemeinschaftsrahmens (Nummern 38 und 39) abzuweichen und seiner Regierung zu gestatten, die Kosten der Behandlung von Schlachtabfällen nach dem 31. Dezember 2003 zu 50 % zu finanzieren. (5) Mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 (Ref: VI\027340) hat die Kommission den luxemburgischen Behörden mitgeteilt, dass eine solche Abweichung nicht möglich sei, da sie im Widerspruch zu den mit dem TSE-Gemeinschaftsrahmen verfolgten Zielen der Harmonisierung und der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen stehe. (6) In diesem Schreiben hat die Kommission außerdem hervorgehoben, dass die Regierung des Großherzogtums Luxemburg es versäumt hat, ihre Zustimmung zu den Vorschlägen für zweckdienliche Maßnahmen gemäß Kapitel IX des TSE-Gemeinschaftsrahmens rechtzeitig zu übermitteln, und diese ein letztes Mal aufgefordert, ihre Zustimmung innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Schreibens schriftlich zu bestätigen. (7) Die luxemburgischen Behörden wurden außerdem darauf hingewiesen, dass die Kommission gemäß Nummer 53 des TSE-Gemeinschaftsrahmens Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (2) anwenden und das darin genannte Verfahren einleiten werde, wenn sie nicht innerhalb der gesetzten Frist von zehn Tagen nach Eingang des Schreibens ihre Zustimmung schriftlich bestätigen sollten. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet. (8) Mit Schreiben vom 19. März 2004 (SG(2004) D/201077) hat die Kommission dem Großherzogtum Luxemburg ihre Entscheidung mitgeteilt, wegen der vorerwähnten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, da Luxemburg es versäumt hat, ihr, wie in Kapitel IX des TSE-Gemeinschaftsrahmens vorgesehen, die Zustimmung zu den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen mitzuteilen. (9) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu den fraglichen Beihilfemaßnahmen zu äußern. (10) Die luxemburgischen Behörden haben mit Schreiben vom 30. März 2004 geantwortet. Bemerkungen anderer Beteiligter sind bei der Kommission nicht eingegangen. (11) Mit Schreiben vom 21. August 2006, eingetragen am 23. August 2006, haben die luxemburgischen Behörden bestätigt, dass die Einhaltung des TSE-Gemeinschaftsrahmens keine Änderung geltender Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfordert hat. (12) Nach dem Schreiben der Kommission vom 20. Oktober 2006 haben die luxemburgischen Behörden mit Schreiben vom 23. November 2006, eingetragen am 29. November 2006, bestätigt, dass alle bestehenden Beihilferegelungen, die unter den TSE-Gemeinschaftsrahmen fallen, seit 1. Januar 2004 mit diesem in Einklang stehen. 2.   BESCHREIBUNG 2.1.   Rechtsrahmen (13) Gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag überprüft die Kommission fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen und schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, die für die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich sind. (14) Am 27. November 2002 hat die Kommission den TSE-Gemeinschaftsrahmen genehmigt. Durch diesen Gemeinschaftsrahmen wurde die Gemeinschaftspolitik für staatliche Beihilfen in diesen Sektoren geändert; er galt ab 1. Januar 2003 für alle neuen staatlichen Beihilfen und alle anhängigen Notifizierungen von Mitgliedstaaten. (15) Wie in Nummer 194 Buchstabe c der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 vorgesehen, wird der TSE-Gemeinschaftsrahmen seit 1. Januar 2007 außer auf rechtswidrige Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten dieser Rahmenregelung gewährt worden sind, nicht mehr angewendet. (16) Mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 (Ref. AGR 29701) hat die Kommission den Mitgliedstaaten den Text des neuen TSE-Gemeinschaftsrahmens förmlich übermittelt. Wie darin vorgesehen, schlug die Kommission ihnen vor, ihre unter den TSE-Gemeinschaftsrahmen fallenden bestehenden Beihilferegelungen bis spätestens 31. Dezember 2003 an diesen anzupassen. (17) Die Mitgliedstaaten wurden außerdem aufgefordert, bis spätestens 31. März 2003 ihre Zustimmung zu diesen Vorschlägen für zweckdienliche Maßnahmen gemäß Kapitel IX des TSE-Gemeinschaftsrahmens schriftlich zu bestätigen. (18) Gemäß Nummer 53 des TSE-Gemeinschaftsrahmens wird die Kommission, sollte ein Mitgliedstaaten diesen Vorschlägen bis zu dem genannten Datum nicht schriftlich zugestimmt haben, gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorgehen und erforderlichenfalls das dort genannte Verfahren einleiten. 2.2.   Argumente der Kommission im Rahmen der Einleitung des Prüfverfahrens (19) Die Kommission hat das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, da die luxemburgischen Behörden trotz wiederholter Aufforderungen nicht wie im TSE-Gemeinschaftsrahmen vorgesehen ihre Zustimmung zu den zweckdienlichen Maßnahmen mitgeteilt haben. (20) Außerdem hegte die Kommission aufgrund des ausdrücklichen Antrags der luxemburgischen Behörden, von den Bestimmungen des TSE-Gemeinschaftsrahmens abzuweichen (siehe Erwägungsgrund 4), Zweifel, ob bestimmte Einzelbeihilfen oder Beihilferegelungen in Luxemburg mit den Bestimmungen des TSE-Gemeinschaftsrahmens vereinbar sind. (21) Aus diesen Gründen und um alle Überprüfungen durchführen zu können, die geeignet sind, ihre Zweifel auszuräumen, hatte die Kommission die luxemburgischen Behörden bei Einleitung des Prüfverfahrens aufgefordert, a) ihr die Durchführungsbestimmungen zu allen noch gewährten Beihilfen, die in den Geltungsbereich des TSE-Gemeinschaftsrahmens fallen würden, und insbesondere die Texte aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu übermitteln, in denen derartige Beihilfen vorgesehen sind; b) anzugeben, ob und ab wann sie ihre bestehenden Beihilferegelungen, die unter den TSE-Gemeinschaftsrahmen fallende staatliche Beihilfen vorsehen, geändert haben, um sie mit dem Gemeinschaftsrahmen in Einklang zu bringen, und gegebenenfalls c) nähere Angaben zur Anpassung dieser Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen an den TSE-Gemeinschaftsrahmen zu machen. 3.   BEMERKUNGEN DER BETEILIGTEN (22) Mit Schreiben vom 30. März 2004 haben die luxemburgischen Behörden der Kommission ihre Zustimmung zu dem TSE-Gemeinschaftsrahmen mitgeteilt. Sie haben außerdem mitgeteilt, dass die unter den TSE-Gemeinschaftsrahmen fallenden bestehenden Beihilferegelungen seit dem 1. Januar 2004 mit diesem in Einklang stehen. Die Kommission hat diese Zustimmung am 26. Oktober 2004 (4) veröffentlicht und die Erklärung der luxemburgischen Behörden zur Vereinbarkeit der genannten Beihilferegelungen zur Kenntnis genommen. (23) Mit Schreiben vom 21. August 2006, eingetragen am 23. August 2006, haben die luxemburgischen Behörden bestätigt, dass die Einhaltung des TSE-Gemeinschaftsrahmens keine Änderung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfordert hatte. (24) Mit Schreiben vom 23. November 2006, eintragen am 29. November 2006, haben die luxemburgischen Behörden bestätigt, dass seit 1. Januar 2004 alle in den Geltungsbereich des TSE-Gemeinschaftsrahmens fallenden Beihilferegelungen mit diesem in Einklang stehen. (25) Bei der Kommission sind keine Bemerkungen von interessierten Dritten eingegangen. 4.   SCHLUSSFOLGERUNG (26) Die Kommission hat die Erklärungen der luxemburgischen Behörden vom 30. März 2004, vom 21. August 2006 und vom 23. November 2006 zur Kenntnis genommen; darin habe diese: — ihre Zustimmung zum TSE-Gemeinschaftsrahmen mitgeteilt; — bestätigt, dass die Einhaltung des TSE-Gemeinschaftsrahmens keine Änderung geltender Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfordert hat; — bestätigt, dass seit 1. Januar 2004 alle bestehenden Beihilferegelungen mit dem Gemeinschaftsrahmen in Einklang stehen. (27) In Anbetracht dieser Erklärungen und Zusicherungen der luxemburgischen Behörden und in Anbetracht der Tatsache, dass der TSE-Gemeinschaftsrahmen seit 1. Januar 2007 nicht mehr gültig ist, ist die Kommission der Auffassung, dass das förmliche Prüfverfahren gegenstandslos geworden ist und daher abgeschlossen werden kann — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die nicht erfolgte Zustimmung Luxemburgs zu den Vorschlägen betreffend zweckdienliche Maßnahmen gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen wird abgeschlossen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 25. Februar 2009 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 93 vom 21.4.2006, S. 10. (2)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Zustimmung zu den Gemeinschaftsrahmen bzw. Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. C 263 vom 26.10.2004, S. 8).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.