Europäische Union

98/278/EG: Beschluss des Rates vom 7. April 1998 über den Abschluß des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern, der Republik Bolivien, der Republik Kolumbien, der Republik Ecuador, der Republik Peru und der Republik Venezuela

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Avis juridique important | 31998D0278 98/278/EG: Beschluss des Rates vom 7. April 1998 über den Abschluß des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern, der Republik Bolivien, der Republik Kolumbien, der Republik Ecuador, der Republik Peru und der Republik Venezuela Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/1998 S. 0010 - 0010 BESCHLUSS DES RATES vom 7. April 1998 über den Abschluß des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern, der Republik Bolivien, der Republik Kolumbien, der Republik Ecuador, der Republik Peru und der Republik Venezuela (98/278/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 130y in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in der Erwägung, daß die Gemeinschaft zur Verwirklichung ihrer Ziele im Bereich der Außenbeziehungen das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern, der Republik Bolivien, der Republik Kolumbien, der Republik Ecuador, der Republik Peru und der Republik Venezuela genehmigen sollte - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern, der Republik Bolivien, der Republik Kolumbien, der Republik Ecuador, der Republik Peru und der Republik Venezuela wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 37 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor. Artikel 3 Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 32 des Abkommens eingesetzen Gemischten Ausschuß; sie wird dabei von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt. Artikel 4 Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 7. April 1998. Im Namen des Rates Der Präsident D. BLUNKETT (1) ABl. C 25 vom 28. 1. 1993, S. 31. (2) ABl. C 234 vom 30. 8. 1993 und ABl. C 80 vom 16. 3. 1998.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.