Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3217 des Rates vom 5. Dezember 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Union in der Ad-hoc-Arbeitsgruppe und in dem Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf das Mandat der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zu vertreten ist

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/3217 27.12.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/3217 DES RATES vom 5. Dezember 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Union in der Ad-hoc-Arbeitsgruppe und in dem Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf das Mandat der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union am 29. Juni 2022 gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1158 des Rates (2) unterzeichnet und wird seit diesem Datum vorläufig angewandt. Es wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2022/2435 des Rates (3) geschlossen und trat am 5. Dezember 2022 in Kraft. (2) Das Abkommen wurde durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr vom 29. Juni 2022 (4) geändert, das von der Union am 20. Juni 2024 gemäß dem Beschluss (EU) 2024/1876 des Rates (5) unterzeichnet wurde und seit diesem Datum vorläufig angewandt wird. (3) Eine besondere Ad-hoc-Arbeitsgruppe wurde mit Artikel 7A Absatz 1 des Abkommens eingesetzt, um die praktische Durchführung des Abkommens zu erleichtern. (4) Nach Artikel 7A Absatz 6 des Abkommens legt die Ad-hoc-Arbeitsgruppe ihr Mandat fest. (5) Um die Organisation und das Funktionieren der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zu gewährleisten und damit die praktische Durchführung des Abkommens zu erleichtern, muss das Mandat der Ad-hoc-Arbeitsgruppe von dem mit Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 7A Absatz 6 des Abkommens genehmigt werden. (6) Daher muss die Ad-hoc-Arbeitsgruppe ihr Mandat festlegen und der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Genehmigung dieses Mandats annehmen. (7) Es ist daher angezeigt, den in der Ad-hoc-Arbeitsgruppe und im Gemischten Ausschuss im Namen der Union in Bezug auf die Festlegung bzw. Genehmigung des Mandats der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da diese Akte für die Union völkerrechtlich rechtswirksam sein werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss, der mit Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzt wurde, in Bezug auf die Genehmigung des Mandats der mit Artikel 7A Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Ad-hoc-Arbeitsgruppe zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses (im Folgenden „Entwurf eines Beschlusses“), der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Ad-hoc-Arbeitsgruppe, die mit Artikel 7A Absatz 1 des Abkommens eingesetzt wurde, in Bezug auf die Festlegung ihres Mandats zu vertreten ist, beruht auf dem Mandatsentwurf, der dem Entwurf eines Beschlusses beigefügt ist. Geringfügige Änderungen des Entwurfs eines Beschlusses und des Mandatsentwurfs gemäß Unterabsatz 2 dieses Artikels können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union im Gemischten Ausschuss und in der Ad-hoc-Arbeitsgruppe vereinbart werden. Artikel 2 Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2024. Im Namen des Rates Der Präsident NAGY B. (1)   ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2022/1158/oj. (2)  Beschluss (EU) 2022/1158 des Rates vom 27. Juni 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1158/oj). (3)  Beschluss (EU) 2022/2435 des Rates vom 5. Dezember 2022 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2435/oj). (4)   ABl. L, 2024/1878, 2.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1878/oj. (5)  Beschluss (EU) 2024/1876 des Rates vom 20. Juni 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr vom 29. Juni 2022 (ABl. L, 2024/1876, 2.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1876/oj). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2024 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER UKRAINE ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN IM STRAẞENVERKEHR EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom … im Hinblick auf das Mandat der mit dem Abkommen eingesetzten Ad-hoc-Arbeitsgruppe DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 7A Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union am 29. Juni 2022 gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1158 des Rates (2) unterzeichnet und wird seit diesem Datum vorläufig angewandt. Es wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2022/2435 des Rates (3) geschlossen und trat am 5. Dezember 2022 in Kraft. (2) Das Abkommen wurde durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr vom 29. Juni 2022 (4) geändert, das von der Union am 20. Juni 2024 gemäß dem Beschluss (EU) 2024/1876 des Rates (5) unterzeichnet wurde und seit diesem Datum vorläufig angewandt wird. (3) Nach Artikel 7A Absatz 6 des Abkommens legt die mit Artikel 7A Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Ad-hoc-Arbeitsgruppe ihr Mandat fest, das vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens genehmigt werden muss. (4) Das Mandat der Ad-hoc-Arbeitsgruppe gemäß dem Anhang dieses Beschlusses sollte daher genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Mandat der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Das Mandat der Ad-hoc-Arbeitsgruppe gemäß dem Anhang dieses Beschlusses wird genehmigt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den Gemischten Ausschuss Die Ko-Vorsitzenden (1)   ABl. EU L 179 vom 6.7.2022, S. 4, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/agree_internation/2022/1158/oj. (2)  Beschluss (EU) 2022/1158 des Rates vom 27. Juni 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (ABl. EU L 179 vom 6.7.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1158/oj). (3)  Beschluss (EU) 2022/2435 des Rates vom 5. Dezember 2022 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (ABl. EU L 319 vom 13.12.2022, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2435/oj). (4)   ABl. L, 2024/1878, 2.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1878/oj. (5)  Beschluss (EU) 2024/1876 des Rates vom 20. Juni 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr vom 29. Juni 2022 (ABl. EU L, 2024/1876, 2.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1876/oj). ANHANG ENTWURF MANDAT DER MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER UKRAINE ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN IM STRAẞENVERKEHR EINGESETZTEN AD-HOC-ARBEITSGRUPPE Artikel 1 Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe kann die praktische Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1) (im Folgenden „Abkommen“) innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs erörtern. Artikel 2 (1)   Der Vorsitz in der Ad-hoc-Arbeitsgruppe wird abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Ukraine geführt. (2)   Der Vertreter der Union ist ein Bediensteter der Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission. Der Vertreter der Ukraine ist ein Bediensteter des für den Kraftverkehr zuständigen Ministeriums der Ukraine. (3)   Die Europäische Union und die Ukraine teilen einander den Namen, die Funktion und die Kontaktdaten des Vertreters mit, der den Vorsitz der Ad-hoc-Arbeitsgruppe für die Europäische Union oder für die Ukraine übernimmt. Dieser Vertreter hat bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Europäische Union oder die Ukraine der jeweils anderen Vertragspartei (im Folgenden „Vertragspartei“) einen neuen Vorsitz mitteilt, den Vorsitz für die Europäische Union oder für die Ukraine inne. (4)   Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe kann Sachverständige zu ihren Sitzungen hinzuziehen und diese zu spezifischen Tagesordnungspunkten anhören. Artikel 3 (1)   Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe untersteht dem mit Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss. (2)   Die Vertreter der Vertragsparteien nehmen die Berichte der Ad-hoc-Arbeitsgruppe an den Gemischten Ausschuss in gegenseitigem Einvernehmen an. (3)   Die Vertreter der Vertragsparteien nehmen Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss in gegenseitigem Einvernehmen an. (4)   Sofern erforderlich und hinreichend begründet, können Berichte und Empfehlungen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe im schriftlichen Verfahren angenommen werden. Hierzu tauschen sich die Vertreter der Vertragsparteien über den Entwurf eines Berichts oder einer Empfehlung aus, dessen Bestätigung dann durch einen Schriftwechsel erfolgen kann. (5)   Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe erstattet dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses Bericht und übermittelt ihm ihre Protokolle, Berichte und Empfehlungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Ende jeder Sitzung und in jedem Fall gemäß Artikel 7A Absatz 5 des Abkommens. Artikel 4 Die Vertreter der Vertragsparteien nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte der Ad-hoc-Arbeitsgruppe wahr. Artikel 5 (1)   Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe wird auf schriftlichen Antrag einer der beiden Vertragsparteien immer dann einberufen, wenn die Umstände es erfordern. Alle Sitzungen finden an einem von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Ort und Datum statt. (2)   Beantragt eine der Vertragsparteien die Einberufung einer Sitzung, antwortet das Sekretariat der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang dieses Antrags. In besonders dringenden Fällen können die Sitzungen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe vorbehaltlich des gegenseitigen Einvernehmens der Vertragsparteien auch kurzfristiger einberufen werden. (3)   Sitzungen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe werden gemeinsam von ihren Sekretariaten einberufen. Artikel 6 (1)   Beide Vertragsparteien können beim Vorsitz beantragen, einen Punkt in die Tagesordnung für eine Sitzung aufzunehmen. Derartige Anträge werden den Sekretariaten der Vertragsparteien zumindest 15 Arbeitstage vor der Sitzung übermittelt, wobei jegliche Begleitunterlagen zumindest 10 Arbeitstage zuvor übermittelt werden müssen. (2)   Die Sekretariate teilen den Vertragsparteien den Entwurf einer Tagesordnung spätestens 5 Arbeitstage vor der Sitzung mit. Unter besonderen Umständen können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen beschließen, zusätzliche Punkte kurzfristig auf die Tagesordnung zu setzen. (3)   Die Tagesordnung wird von den Vertretern der Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf dem Entwurf einer Tagesordnung stehen, können auf die Tagesordnung gesetzt werden, und Punkte auf dem Entwurf einer Tagesordnung können gestrichen, verschoben oder geändert werden, sofern die Vertreter beider Vertragsparteien zustimmen. Artikel 7 (1)   Die Sekretariate erstellen auf der Grundlage der Ergebnisse jeder Sitzung gemeinsam den Protokollentwurf für jede Sitzung. (2)   Die Protokollentwürfe werden von den Vertretern beider Vertragsparteien genehmigt und unterzeichnet. (3)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen nicht öffentlich. Artikel 8 (1)   Legen die Europäische Union oder die Ukraine der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Informationen vor, die nach ihren einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraulich oder vor Offenlegung geschützt sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen vertraulich. (2)   Legt die Europäische Union der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Informationen vor, die vertraulich oder nach ihren einschlägigen Rechtsvorschriften zur Sicherheit von Informationen, einschließlich des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission (2), vor Offenlegung geschützt sind, so gewährleistet die Ukraine für diese Informationen ein vergleichbares Maß an Vertraulichkeit und Schutz. Legt die Ukraine der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Informationen vor, die nach ihren einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraulich oder vor Offenlegung geschützt sind, so behandelt die Europäische Kommission diese Informationen vertraulich. (1)   ABl. EU L 179 vom 6.7.2022, S. 4, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/agree_internation/2022/1158/oj. (2)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. EU L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3217/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.