Europäische Union

2013/6/EU: Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0006. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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voll einsatzfähigen Standardverfahrens für die Überprüfung der Rechtswerte von Immobilien, um sie unter Federführung der Direktion ‚Kapitalbesteuerung‘ stärker an den Marktpreisen auszurichten; g) Übertragung vierzig neuer Immobilien (unter der Bezeichnung ‚Immobilien Lose 2 und 3‘ im Privatisierungsplan) auf den HRADF. 13.   Griechenland trifft bis Ende Juni 2013 folgende Maßnahmen: a) Erreichung des Ziels von 2 000 voll einsatzfähigen Steuerprüfern; b) Annahme eines neuen Steuerverfahrenskodexes; c) Gewährleistung, dass die elektronische Auftragsvergabe (‚e-procurement‘) für sämtliche zentralen Beschaffungsstellen einsatzbereit ist. 14.   Griechenland erlässt bis Ende September 2013 die erforderlichen Rechtsvorschriften, um eine Regel für einen strukturell ausgeglichenen Haushalt mit einem automatischen Korrekturmechanismus einzuführen.“ (5) Der Wortlaut des Anhangs zu diesem Beschluss wird als Anhang IA angefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2012. Im Namen des Rates Der Präsident S. ALETRARIS (1)   ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 6. (2)   ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 38. (3)  Beschluss 2011/791/EU des Rates (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 28). (4)  Beschluss 2012/211/EU des Rates (ABl. L 113 vom 25.4.2012, S. 8). (5)   ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. (6)  Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1). ANHANG „ANHANG IA MASSNAHMEN IM RAHMEN DER MITTELFRISTIGEN HAUSHALTSSTRATEGIE (2013-16) Die folgenden zusätzlichen Maßnahmen werden bis 2016 in die mittelfristige Haushaltsstrategie (MTFS) aufgenommen: 1. Einsparungen durch Rationalisierung der Lohnkosten in Höhe von mindestens 1 110 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 259 Mio. EUR im Jahr 2014. 2. Einsparungen bei den Renten und Pensionen in Höhe von mindestens 4 800 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 423 Mio. EUR im Jahr 2014. 3. Kürzung der Betriebsaufwendungen des Staates um mindestens 239 Mio. EUR im Jahr 2013 und weitere 285 Mio. EUR im Jahr 2014. 4. Einsparungen aus Rationalisierung und Effizienzverbesserungen bei den ausbildungsbezogenen Ausgaben in Höhe von mindestens 86 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 37 Mio. EUR im Jahr 2014. 5. Einsparungen bei staatlichen Unternehmen in Höhe von mindestens 249 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 123 Mio. EUR im Jahr 2014. 6. Senkung der Betriebsausgaben im Verteidigungsbereich, was zu Einsparungen in Höhe von mindestens 303 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 100 Mio. EUR im Jahr 2014 führt. 7. Senkung der Ausgaben im Gesundheitswesen einschließlich Arzneimittelkosten um mindestens 455 Mio. EUR im Jahr 2013 und weitere 620 Mio. EUR im Jahr 2014. 8. Einsparungen durch Rationalisierung von Sozialleistungen in Höhe von mindestens 217 Mio. EUR im Jahr 2013 und weiteren 78 Mio. EUR im Jahr 2014. 9. Kürzung der Transferzahlungen an die Gemeinden um mindestens 50 Mio. EUR im Jahr 2013 und weitere 160 Mio. EUR im Jahr 2014. 10. Senkung der Ausgaben im Rahmen des öffentlichen Investitionshaushalts (inländisch finanzierte öffentliche Investitionen) um 150 Mio. EUR im Jahr 2013 und weitere 150 Mio. EUR im Jahr 2014. 11. Erhöhung der Einnahmen um mindestens 1 689 Mio. EUR im Jahr 2013 und weitere 1 799 Mio. EUR im Jahr 2014.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.