Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/343 des Rates vom 5. März 2018 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien

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9.3.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 67/1 BESCHLUSS (EU) 2018/343 DES RATES vom 5. März 2018 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss 2005/781/EG (1) hat der Rat den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien (2) (im Folgenden „Abkommen“) genehmigt. (2) Gemäß Artikel XII des Abkommens tritt dieses an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann im Einvernehmen beider Vertragsparteien nach einer Bewertung im vorletzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums verlängert werden. (3) Mit dem Beschluss 2012/646/EU (3) genehmigte der Rat die Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre. (4) In ihrem Briefwechsel vom 14. November 2016 und 5. Januar 2017 bekräftigten die Vertragsparteien ihr Interesse an einer Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre. (5) Die Verlängerung des Abkommens sollte im Namen der Union genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Regierung der Föderativen Republik Brasilien im Namen der Union zu notifizieren, dass die Union ihre für die Verlängerung des Abkommens gemäß Artikel XII Absatz 2 des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 5. März 2018. Im Namen des Rates Der Präsident N. DIMOV (1)  Beschluss 2005/781/EG des Rates vom 6. Juni 2005 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien (ABl. L 295 vom 11.11.2005, S. 37). (2)   ABl. L 295 vom 11.11.2005, S. 38. (3)  Beschluss 2012/646/EU des Rates vom 10. Oktober 2012 über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien (ABl. L 287 vom 18.10.2012, S. 4).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.