Europäische Union

2002/633/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2002 über Maßnahmen Italiens zur Übernahme und Fertigstellung der von der SIRAP SpA erschlossenen Gewerbegebiete für Handwerksbetriebe und zur Überlassung von Grundstücken und Produktionshallen an die Gemeinden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 611)

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Avis juridique important | 32002D0633 2002/633/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2002 über Maßnahmen Italiens zur Übernahme und Fertigstellung der von der SIRAP SpA erschlossenen Gewerbegebiete für Handwerksbetriebe und zur Überlassung von Grundstücken und Produktionshallen an die Gemeinden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 611) Amtsblatt Nr. L 205 vom 02/08/2002 S. 0089 - 0092 Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2002 über Maßnahmen Italiens zur Übernahme und Fertigstellung der von der SIRAP SpA erschlossenen Gewerbegebiete für Handwerksbetriebe und zur Überlassung von Grundstücken und Produktionshallen an die Gemeinden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 611) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/633/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Italien hat mit Schreiben vom 6. Oktober 1997 gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag einen Gesetzentwurf der Region Sizilien über "Vorschriften über die Übernahme und die Fertigstellung der von dem Unternehmen SIRAP SpA erschlossenen Gewerbegebiete für Handwerksbetriebe" bei der Kommission angemeldet. (2) Mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 hat die Kommission zusätzliche Informationen angefordert. (3) Am 10. Dezember 1997 hat Italien der Kommission mitgeteilt, dass der angemeldete Gesetzesentwurf als Gesetz Nr. 46 der Region Sizilien(2) vom 24. Dezember 1997 (im Folgenden Gesetz Nr. 46/1997) angenommen worden war, und seinen Wortlaut übermittelt. Eine Antwort auf die Anforderung zusätzlicher Informationen ging am 15. Januar 1998 bei der Kommission ein, die Informationen selbst am 23. Februar und am 16. April 1998. Am 4. Juni 1998 stellte die Kommission weitere Fragen, die Italien am 16. Oktober 1998 beantwortete. (4) Im Rahmen der Prüfung der vorgenannten Beihilfe ist der Kommission weiterhin eine Regelung für die Überlassung gewerblicher Grundstücke und Produktionshallen durch die Gemeinden an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zur Kenntnis gelangt. Diese Vorschriften wurden der Kommission im Anhang zu dem in Erwägungsgrund 3 erwähnten Schreiben vom 16. April 1998 mitgeteilt. (5) Am 9. Dezember 1998 hat die Kommission beschlossen, wegen der vorerwähnten Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Dies wurde Italien mit Schreiben vom 30. Dezember 1998 mitgeteilt. Die Veröffentlichung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) hatte keine Reaktion von Seiten beteiligter Dritter zur Folge. Italien reagierte hingegen mit einem Schreiben, das am 10. März 1999 bei der Kommission einging. Am 24. November 1999 kam es in Brüssel zu einem Treffen mit Vertretern Italiens und der Region Sizilien. Am 7. Juni 2001 erhielt die Kommission ein weiteres Schreiben, in dem sich Italien verpflichtete, die in Rede stehenden Maßnahmen innerhalb der in der Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen(4) festgelegten Grenzen anzuwenden. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE II.1. Vorgeschichte der SIRAP SpA: die Entscheidung vom 3. März 1999 (6) Die SIRAP SpA war ein mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Region Sizilien (Fördergebiet für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag) beauftragtes öffentliches Unternehmen, gegen das am 1. Februar 1993 das Abwicklungsverfahren eingeleitet wurde. Infolge der Liquidation konnten die Unternehmen, die Arbeiten im Auftrag der SIRAP SpA ausgeführt hatten, ihre Forderungen nicht realisieren und mussten zum Großteil selbst Konkurs anmelden. In dieser Situation hat Italien den betroffenen Unternehmen - zur Vermeidung einer Kettenreaktion weiterer Konkurse - eine erste Beihilfemaßnahme in Form von Bürgschaften und Zinsvergütungen gewährt. (7) Im Rahmen der Prüfung dieser Beihilfe hat die Kommission in ihrer Entscheidung 1999/678/EG(5) festgestellt, dass es sich bei den italienischen Beihilfen zugunsten der vom Konkurs der SIRAP SpA betroffenen Unternehmen um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelte. Die Entscheidung wurde vor allem damit begründet, dass diese Beihilfen die Begünstigten zum Teil vor den Folgen des Konkurses des Auftraggebers schützten. Damit seien die Unternehmen künstlich günstiger gestellt als andere vergleichbare Unternehmen in Italien. Die Kommission war zu dem Schluss gelangt, dass keine der Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag auf die Maßnahmen zur Anwendung gelangen. Italien wurde daher aufgefordert, die fragliche Beihilferegelung für den nicht unter die "De-minimis"-Regelung fallenden Teil aufzuheben und geeignete Maßnahmen zur Rückforderung aller unrechtmäßig gezahlten Beihilfen zu treffen. Es erfolgten jedoch keine Rückzahlungen, da Italien erklärt hatte, es sei noch keine Beihilfe ausgezahlt worden und es werde auch keine Auszahlung erfolgen, solange keine endgültige Entscheidung vorliege. II.2. Die SIRAP SpA und die in Rede stehenden Maßnahmen (8) Die SIRAP SpA war mit der Planung, Ausführung und Bauaufsicht bei Infrastrukturvorhaben und anderen Erschließungsarbeiten zur Förderung der Ansiedlung von Unternehmen beauftragt. Im vorliegenden Fall ging es um primäre und sekundäre Arbeiten zur Erschließung der Gewerbegebiete für Handwerksbetriebe sowie um die Errichtung von Produktionshallen. Die von Italien gewählte Maßnahme umfasste die Begleichung der Forderungen verschiedener Gläubiger: der freiberuflichen Auftragnehmer für Planung der Arbeiten, Bauaufsicht und Buchführung, der Bauunternehmen für die Ausführung der Arbeiten sowie von Forderungen der Besitzer der Grundstücke, auf denen die Arbeiten durchgeführt wurden. Die SIRAP SpA, die auf der Grundlage eines Vertrags mit der Region Sizilien tätig war, sollte die Forderungen mit Mitteln begleichen, die das Unternehmen in mehreren Raten von der Region erhalten hatte. Nach dem Konkurs der SIRAP SpA im Februar 1993 blieb ein großer Teil der Anlagen unvollendet, da die Unternehmen nicht mehr bezahlt werden konnten. Daraufhin musste die Region eingreifen, um die Fertigstellung der Arbeiten zu finanzieren und die fertig gestellten Anlagen den Kommunen überantworten(6). Die Höhe des Betrags zur Begleichung der Forderungen durfte diejenige des ursprünglich für die Finanzierung der Arbeiten vorgesehenen Betrags nicht übersteigen. Für den Fall, dass die Gesamtsumme der Forderungen die vorhandenen Mittel überstieg, war eine entsprechende Reduzierung der Rückzahlungen vorgesehen. II.3. Die angemeldeten Maßnahmen (ex N 693/97) (9) Mit Schreiben vom 6. Oktober 1997 hat Italien gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die Maßnahmen zur Übernahme und Fertigstellung der Gewerbegebiete für Handwerksbetriebe angemeldet, deren Erschließung im Auftrag der zu diesem Zeitpunkt bereits in Liquidation befindlichen SIRAP SpA erfolgte. Diese im Gesetz Nr. 46/1997(7) enthaltenen Maßnahmen umfassen die folgenden drei Arten von Eingriffen: a) Nach dem Konkurs der SIRAP SpA wurden die Arbeiten an den Gewerbegebieten für Handwerksbetriebe (vor allem Erschließungsarbeiten), mit deren Ausführung das Unternehmen betraut war, nicht zu Ende geführt. Die Anlagen wurden den zuständigen Gemeindeverwaltungen übergeben. Die Region Sizilien ist ermächtigt, die Forderungen der im Auftrag der SIRAP SpA tätigen Unternehmen in Höhe der zum Zeitpunkt der Ausführung der betreffenden Arbeiten genehmigten Mittel zu begleichen, jedoch nur dann, wenn die Begünstigten nicht die Aufnahme der Forderungen in die Konkurstabelle der SIRAP SpA beantragt haben. Gemäß den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes Nr. 46/1997 sind die mit finanziellen Mitteln der Region Sizilien fertig gestellten Anlagen den Gemeinden zu übergeben. b) Nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 46/1997 bewilligt die Region den Gemeinden für den Abschluss der Arbeiten zur Erschließung der Gewerbegebiete für das Jahr 1997 Mittel in Höhe von 21 Mrd. ITL (10845594 EUR). c) Die Region leistet einen Finanzierungsbeitrag, der bis zu 80 % der notwendigen Ausgaben der Handwerksgenossenschaften und der Genossenschaftsverbände oder der Konsortialgesellschaften deckt, die die fraglichen Arbeiten ausführen bzw. zum Abschluss bringen. Bei Unternehmen, die zugleich Grundeigentum in den Gebieten besitzen, verringert sich der Kostenbeitrag auf 50 %. Gemäß dem vorgenannten Gesetz müssen die Handwerksgenossenschaften und ihre Verbände bzw. die Konsortialgesellschaften die Absicht haben, für den Betrieb der auf diese Weise eingerichteten Gewerbegebiete zu sorgen, und die Gebiete müssen unmittelbar nach ihrer Fertigstellung nutzbar sein. In Artikel 7 des Gesetzes Nr. 46/1997 sind zu diesem Zweck für 1997 Mittel in Höhe von 5 Mrd. ITL (2582284 EUR) angesetzt. II.4. Die nicht angemeldeten Maßnahmen (ex NN 130/98) (10) Beim vierten, in den Vorschriften für Gemeinden bei der Zuteilung landwirtschaftlicher und gewerblicher Grundstücke(8) enthaltenen und in ganz Sizilien anwendbaren Maßnahmentyp ist vorgesehen, dass die Gemeinden die Grundstücke und Produktionshallen an KMU vermieten. Der Mietzins wird von den Kommunen auf der Grundlage der zu erwartenden Aufwendungen für die Instandhaltung der Infrastruktur und der Gebäude während eines Zeitraums von fünf Jahren festgesetzt. III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (11) Angesichts der Ähnlichkeit mit dem in der Entscheidung 1999/678/EG behandelten Fall ist die Kommission der Meinung, dass die Befriedigung der Gläubiger der SIRAP SpA (Maßnahme 1) den Bestimmungen des Konkursrechts widersprechen und den begünstigten Unternehmen Vorteile gegenüber anderen Unternehmen verschaffen könnte. (12) Nach Ansicht der Kommission ist die SIRAP SpA selbst vertraglich zur Bezahlung der von ihr in Auftrag gegebenen Arbeiten verpflichtet. Die SIRAP SpA hätte im Vertrag mit der Region Sizilien für diese die Möglichkeit vorsehen müssen, an Stelle der SIRAP SpA in die Verträge mit den ausführenden Unternehmen einzutreten, doch wurde dies nicht realisiert. Somit bestand zwischen den Gläubigern der SIRAP SpA und der Region Sizilien kein vertragliches Verhältnis, das die Region im vorliegenden Fall dazu verpflichtet hätte, die Gläubiger zu befriedigen. Nach Ansicht der Kommission hätte es für die Region auch andere Möglichkeiten zur Übernahme der bereits fertig gestellten Anlagen gegeben. So hätte sie der in Liquidation befindlichen SIRAP SpA als Gegenleistung für die Anlagen den Wert der ausgeführten Arbeiten erstatten oder die Anlagen im Zuge des Liquidationsverfahrens erwerben können, wenn der Abwickler ihre Veräußerung in einem offenen, nichtdiskriminierenden Bietverfahren beschlossen hätte. Anstatt eine dieser beiden Möglichkeiten zu wählen, hat sich die Region Sizilien anscheinend dafür entschieden, die Gläubiger bis in Höhe des ursprünglich für die Finanzierung sämtlicher Arbeiten vorgesehenen Betrags direkt zu befriedigen, und sich mit einer gesetzgeberischen Maßnahme dazu verpflichtet. (13) Die in Rede stehende Maßnahme diente also weder der Investitionsförderung noch der Schaffung von Arbeitsplätzen und ist somit als Betriebsbeihilfe zu betrachten. (14) Zudem wurde durch keine der übermittelten neuen Informationen belegt, dass die gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung auf Betriebsbeihilfen anzuwendenden Bedingungen erfuellt sind(9). (15) Die Finanzierungsbeiträge, mit denen die Gemeinden die Handwerksgenossenschaften und Konsortialgesellschaften unterstützt haben (zweite und dritte Maßnahme), scheinen keine staatlichen Beihilfen gewesen zu sein. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Erwerb der Anlagen durch die Region Sizilien sind sie jedoch im allgemeineren Rahmen der Art und Weise dieses Übergangs zu bewerten. (16) Was die Vermietung der Objekte durch die Gemeindeverwaltungen an KMU zu einem von den Kommunen festgesetzten Mietzins (vierte Maßnahme) angeht, hatte die Kommission Einwände gegen die Höhe des zu entrichtenden Mietzinses erhoben und die Auffassung vertreten, der Zins enthalte möglicherweise ein Element staatlicher Beihilfe, wenn er unter dem Marktpreis liegt. In diesem Fall konnte die gewährte Beihilfe entweder als Investitionsbeihilfe zugunsten der KMU betrachtet werden oder als Betriebsbeihilfe, für die die Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gelten. Bei der Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission auch festgestellt, es sei "nicht ausgeschlossen, dass diese Beihilfen an die Handwerksbetriebe und KMU teilweise oder vollumfänglich von der 'De-minimis'-Regelung abgedeckt sind, die die Gewährung einer Beihilfe von 100000 ECU über drei Jahre hinweg erlaubt"(10). Italien hat jedoch bei der Einleitung des Verfahrens keine Nachweise dafür vorgelegt, dass die fraglichen Vergünstigungen die in der "De-minimis"-Regelung vorgesehenen Hoechstbeträge nicht überschreiten. IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE IV.1. Erste Maßnahme (17) Mit Schreiben vom 10. März 1999 hat Italien Erläuterungen zur Art und Weise des Erwerbs der Anlagen durch die Region Sizilien übermittelt, aus denen klar hervorgeht, dass die noch fertig zu stellenden Anlagen gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 35 der Region Sizilien vom 23.5.1991 von Anfang an Eigentum der Gemeinden waren. Somit handelt es sich nicht um den Erwerb der Anlagen, sondern um ihre Rückgabe an den rechtmäßigen Eigentümer. Angesichts dieser Eigentumsverhältnisse konnten die beiden von der Kommission vorgeschlagenen alternativen Möglichkeiten nicht zur Anwendung gelangen. Mit der Finanzierung des Abschlusses der Arbeiten wurde nur ein einziges Ziel verfolgt: die Rückgabe der Anlagen an die Gemeinden zu beschleunigen, um den zwischenzeitlichen Verfall der bereits fertig gestellten Anlagen zu verhindern. Ohne das Eingreifen der Region hätten die Gläubiger auf jeden Fall Rückgriff auf die Gemeinden genommen und diese wiederum auf die Region. Das hätte zum selben Ergebnis geführt, die tatsächlich gewählte Lösung erwies sich jedoch als schneller durchführbar. Die erste Maßnahme stellt somit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. IV.2. Zweite Maßnahme (18) Die zweite Maßnahme besteht in der Zuweisung von Mitteln an die Gemeinden zum Abschluss der Arbeiten. Somit handelt es sich nicht um eine staatliche Beihilfe, da keinem Unternehmen Vorteile eingeräumt werden, sondern einer Behörde. Doch selbst wenn die Maßnahme den Charakter einer Beihilfe hätte, wäre aufgrund der am 7. Juni 2001 von Italien eingegangenen Verpflichtung, die in der "De-minimis"-Regelung vorgesehenen Hoechstbeträge zu beachten, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen. IV.3. Dritte Maßnahme (19) Durch die dritte Maßnahme kann die Region an Firmenkonsortien einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 80 % der notwendigen Ausgaben für den Abschluss der Arbeiten leisten. Bei Unternehmen, die zugleich Grundeigentum in den Gebieten besitzen, in denen die Anlagen liegen, verringert sich dieser Kostenbeitrag auf 50 %. Da die Anlagen den Gemeinden gehören, haben diese als Eigentümer die Gesamtkosten für ihre Erstellung zu tragen. Die Region gewährt keinen Vorteil, da sie nicht die gesamten den Firmenkonsortien entstehenden Kosten übernimmt. Somit stellt die dritte Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Doch selbst wenn die Maßnahme den Charakter einer Beihilfe hätte, wäre aufgrund der am 7. Juni 2001 von Italien eingegangenen Verpflichtung, die Hoechstbeträge der "De-minimis"-Regelung zu beachten, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen. IV.4. Vierte Maßnahme (20) Im Hinblick auf den durch die Vermietung von Produktionshallen und Grundstücken eingeräumten Vorteil haben die Regionalbehörden darauf verwiesen, dass angesichts fehlender Vergleichsmöglichkeiten am Markt eine Quantifizierung des den Mietern möglicherweise daraus erwachsenden Vorteils schwierig sei. Jedenfalls hat sich die Region aber mit Schreiben vom 7. Juni 2001 verpflichtet, die in der "De-minimis"-Regelung vorgesehenen Hoechstbeträge zu beachten. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN (21) Die Tatsache, dass es sich bei den begünstigten Unternehmen um KMU handelt(11), hat die Würdigung der Beihilfe durch die Kommission positiv beeinflusst. Außerdem hat sich Italien verpflichtet, bei allen im Zuge der Einleitung des Verfahrens genannten Maßnahmen die in der "De-minimis"-Regelung vorgesehenen Hoechstbeträge zu beachten. Die Kommission stellt daher fest, dass keine Beihilfemaßnahmen vorliegen. (22) Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Entscheidung 1999/678/EG, in der ausdrücklich die Unrechtmäßigkeit des Teils der Beihilfen festgestellt wird, der nicht unter die "De-minimis"-Regelung fällt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Italien ergriffenen Maßnahmen zur Übernahme und Fertigstellung der von der SIRAP SpA erschlossenen Gewerbegebiete für Handwerksbetriebe und zur Überlassung von Grundstücken und Produktionshallen an die Gemeinden stellen keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. Februar 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 162 vom 10.6.2000, S. 4. (2) Amtsblatt der Region Sizilien vom 30.12.1997. (3) ABl. C 162 vom 10.6.2000, S. 4. (4) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (5) ABl. L 269 vom 19.10.1999, S. 29. (6) Hier ist anzumerken, dass die Kommunen als Eigentümer betrachtet wurden, obwohl ihnen die Anlagen erst bei Fertigstellung überlassen wurden. (7) S. Fußnote 2. (8) Erlass des Exekutivorgans der Region vom 8. Februar 1991, Amtsblatt der Region vom 20.4.1991. (9) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 4, Punkt 4.15. (10) S. Fußnote 4. (11) Dies geht aus Artikel 7 des Gesetzes Nr. 46/1997 hervor, in dem auf das Regionalgesetz Nr. 96/1981 mit späteren Änderungen verwiesen wird ("Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen in Industrie, Handel und Handwerk sowie für das Genossenschaftswesen und die Fischerei"). Somit zielen die Bestimmungen von Artikel 7 des Gesetzes Nr. 46/1997 auf KMU ab.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.