Europäische Union

2006/640/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. November 2005 über die staatlichen Beihilfen, die Slowenien im Rahmen seiner Vorschriften für eine Umweltsteuer auf Kohlendioxid-Emissionen gewährt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4435) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0640. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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on den Begünstigten nach der Ermäßigung tatsächlich gezahlte Betrag über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegen muss, erfüllt wird. (47) Die unter Ziffer 51.1 b) erster Absatz der Umweltleitlinien genannten Bedingungen werden deshalb für beide Kategorien von Begünstigten erfüllt. Vereinbarkeit mit der Richtlinie zur Energiebesteuerung (48) Die Richtlinie zur Energiebesteuerung legt in Artikel 17 Absatz 1 fest, dass die Mitgliedstaaten, auch wenn die Mindeststeuerbeträge eingehalten werden, nur dann Steuerermäßigungen anwenden können, wenn es sich um energieintensive Tätigkeiten handelt oder wenn der Begünstigte eine besondere Vereinbarung zum Erreichen von Umweltzielen geschlossen hat oder einer Emissionshandelsregelung unterliegt. (49) Die unter Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung fallenden Begünstigten müssen sich an der Emissionshandelsregelung der EU gemäß der Richtlinie über den Emissionshandel (13) beteiligen, wenn sie die Ermäßigung in Anspruch nehmen wollen. (50) Die unter Artikel 18 Absatz 4 fallenden Begünstigten müssen freiwillige Vereinbarungen zum Erreichen von Umweltzielen schließen, wenn sie die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen wollen. Das Umweltziel, das die Begünstigten im Rahmen dieser Vereinbarungen erreichen müssen, ist eine Verringerung der CO2-Emissionen um 2,5 % bis Ende 2008, bezogen auf den Referenzzeitraum (1999 bis 2002). (51) Aufgrund dieser Feststellungen ist die Kommission der Auffassung, dass beide Kategorien der Steuerermäßigung mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Energiebesteuerung vereinbar sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in der am 1. Mai 2005 in Kraft getretenen slowenischen Verordnung über eine Umweltabgabe auf Kohlendioxid-Emissionen vorgesehenen Maßnahmen zur Steuerermäßigung sind mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung betrifft die Steuerermäßigungen, die auf Grundlage der Verordnung bis zum 31. Dezember 2009 gewährt werden. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Slowenien gerichtet. Geschehen zu Brüssel, den 23. November 2005. Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 46 vom 22.2.2005, S. 3. (2)   ABl. L 236 vom 23.9.2003. (3)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (4)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. (5)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. (6)   ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50. (7)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (8)   ABl. C 46 vom 22.2.2005, S. 3. (9)  Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen. (10)   „Zakon o varstvu okolja“, ABl. der Republik Slowenien 41/2004. (11)   „Zakon o spremembah in dopolnitvah Zakona o trošarinah“, ABl. der Republik Slowenien 42/2004. (12)  Siehe Schreiben der slowenischen Behörden vom 17. Mai 2005. (13)  Siehe Bemerkung 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.